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Urteil

2 Sa 329/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf tariflichen Nachtarbeitszuschlag scheitert, wenn der einschlägige Tarifvertrag nicht anwendbar ist. • Ein aus § 6 Abs. 5 ArbZG abzuleitender Anspruch auf Nachtzuschlag ist unzulässig geltend gemacht, solange der Arbeitgeber sein Wahlrecht (Zuschlag oder Freizeitausgleich) nicht ausgeübt hat. • Klage auf Abgeltung eines Überstundenguthabens kann in Höhe des bezifferten Saldos hinreichend bestimmt sein; der Kläger trägt jedoch Darlegungs- und Beweislast für Bestehen und Höhe des Guthabens. • Eine unzureichend substantiierte Aufstellung über Überstunden begründet keinen Zahlungsanspruch, wenn der Kläger keine Beweismittel zum Nachweis des Zeitkontos oder der konkreten Überstunden vorlegt.
Entscheidungsgründe
Abweisung von Nachtzuschlags- und Überstundenforderungen wegen fehlender Tarifbindung und unzureichender Substantiierung • Der Anspruch auf tariflichen Nachtarbeitszuschlag scheitert, wenn der einschlägige Tarifvertrag nicht anwendbar ist. • Ein aus § 6 Abs. 5 ArbZG abzuleitender Anspruch auf Nachtzuschlag ist unzulässig geltend gemacht, solange der Arbeitgeber sein Wahlrecht (Zuschlag oder Freizeitausgleich) nicht ausgeübt hat. • Klage auf Abgeltung eines Überstundenguthabens kann in Höhe des bezifferten Saldos hinreichend bestimmt sein; der Kläger trägt jedoch Darlegungs- und Beweislast für Bestehen und Höhe des Guthabens. • Eine unzureichend substantiierte Aufstellung über Überstunden begründet keinen Zahlungsanspruch, wenn der Kläger keine Beweismittel zum Nachweis des Zeitkontos oder der konkreten Überstunden vorlegt. Der Kläger ist seit 1998 bei der Beklagten als Lagerist und Fahrer beschäftigt. Er forderte zunächst verschiedene Ansprüche, behielt im Berufungsverfahren aber nur noch Überstundenvergütung und Nachtarbeitszuschläge bei. Er legte eine Aufstellung vor, wonach bis März 2012 ein Saldo von Überstunden bestanden habe und machte für Januar 2013 77 Nachtstunden geltend. Die Beklagte bestritt Anordnung, Umfang und Herkunft der Aufstellung sowie die Anwendbarkeit des vom Kläger angeführten Manteltarifvertrags. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Tarifvertrag nicht anwendbar sei und die Überstundenklage als unzulässige Teilklage/ungenügend substantiiert erschien. Der Kläger ging in die Berufung und erhöhte den geltend gemachten Überstundenbetrag; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Abweisung. • Tariflicher Anspruch auf Nachtzuschlag: Die Parteien sind nicht tarifgebunden und der Arbeitsvertrag enthält keine allgemeine Tarifbezugnahme, sodass der geltend gemachte Anspruch aus dem Manteltarifvertrag entfällt. • § 6 Abs. 5 ArbZG: Der Kläger stützte den Nachtzuschlagsanspruch erstmals in der Berufung auf diese Norm. Ein Zahlungsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber sein Wahlrecht zwischen Zuschlag und Freistellung ausgeübt hat; eine solche Wahl liegt nicht vor, sodass der Klageantrag auf Zahlung nicht auf diese Norm gestützt werden kann. • Klageänderung und Bestimmtheit: Die Erweiterung des Überstundenantrags war nach § 533 ZPO zulässig und die Klage ist als Ausgleich eines Zeitguthabens grundsätzlich ausreichend bestimmt, weil ein bezifferter Saldowert geltend gemacht wurde. • Darlegungs- und Beweislast des Klägers: Für die Schlüssigkeit des Anspruchs auf Ausgleich eines Zeitkontos muss der Kläger das Bestehen eines solchen Kontos und das geltend gemachte Guthaben darlegen und beweisen. Der vorgelegte Ausdruck war ohne Ausstellerangabe und Datum und begründet kein Schuldanerkenntnis; der Kläger bot keine Beweise für die behaupteten Überstunden an. • Folge: Mangels substantiiertem Vortrag und Beweisantritt sind sowohl der Nachtzuschlag als auch die Überstundenvergütung unbegründet. • Kosten und Revision: Die Berufung ist kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die begehrten Zahlungen für Nachtarbeitszuschläge (231,00 EUR) und Überstundenvergütung (726,00 EUR) sind unbegründet. Der Anspruch auf tariflichen Nachtzuschlag scheitert, weil der angeführte Manteltarifvertrag nicht anwendbar ist. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte ihr Wahlrecht nicht ausgeübt hat und die Klage diesen Rechtsgrund nicht zulässig und substanziiert geltend macht. Die Klage auf Überstundenvergütung ist zwar inhaltlich bestimmbar als Ausgleich eines Zeitguthabens, jedoch hat der Kläger weder das Bestehen eines Zeitkontos noch die behauptete Überstundenhöhe ausreichend dargelegt oder bewiesen; die vorgelegte Aufstellung genügt nicht als Nachweis. Daher bleibt es bei der Abweisung, die Kosten trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.