Urteil
9 Sa 278/13
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei jahrelanger, vorbehaltloser Zahlung eines Weihnachtsgeldes entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung.
• Weihnachtsgeld, das der Betriebstreue und Bindung dient, ist nicht automatisch an das Erbringen von Arbeitsleistung im jeweiligen Kalenderjahr gebunden.
• Lang andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet nicht ohne weiteres den Wegfall eines Anspruchs aus betrieblicher Übung; hierfür müssen besondere Umstände vorliegen.
• Ein Vergleich mit tariflichen Regelungen des BAG-Urteils 10 AZR 600/95 ist nicht ohne weiteres möglich, wenn die betriebliche Übung andere Voraussetzungen hat.
Entscheidungsgründe
Weihnachtsgeldanspruch aus betrieblicher Übung trotz langandauernder Erkrankung • Bei jahrelanger, vorbehaltloser Zahlung eines Weihnachtsgeldes entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung. • Weihnachtsgeld, das der Betriebstreue und Bindung dient, ist nicht automatisch an das Erbringen von Arbeitsleistung im jeweiligen Kalenderjahr gebunden. • Lang andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet nicht ohne weiteres den Wegfall eines Anspruchs aus betrieblicher Übung; hierfür müssen besondere Umstände vorliegen. • Ein Vergleich mit tariflichen Regelungen des BAG-Urteils 10 AZR 600/95 ist nicht ohne weiteres möglich, wenn die betriebliche Übung andere Voraussetzungen hat. Der Kläger ist seit Mai 1981 bei der Beklagten als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Seit mindestens 10 Jahren erhielt er vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld, zuletzt 800 EUR brutto. Mit Schreiben vom 24.11.2008 erklärte die Beklagte, wegen Kostensenkung auf das Weihnachtsgeld 2008 zu verzichten. Der Kläger ist seit dem 14.06.2010 durchgehend arbeitsunfähig. Für das Jahr 2011 begehrt der Kläger die Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 800 EUR brutto. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem, die lang andauernde Erkrankung und Aussteuerung hätten die Bindung an den Betrieb gelockert, so dass kein Anspruch bestehe. • Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; das angefochtene Urteil wird bestätigt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). • Weihnachtsgeld wurde seit mindestens zehn Jahren vorbehaltlos gezahlt; daraus entstand Anspruch aus betrieblicher Übung. Ein behaupteter einvernehmlicher Verzicht der Parteien ab 2008 war unsubstantiiert vorgetragen und nicht bewiesen. • Nach eigenen Angaben der Beklagten diente die Gratifikation der Betriebstreue und Bindung, sie hatte somit nicht rein entgeltlichen Charakter. Bei derartigen Gratifikationen sind Nichtgewährung oder Kürzung nur möglich, wenn die vertragliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht. • Es war nicht erkennbar, dass der Kläger das Verhalten der Beklagten so verstehen musste, dass die Zahlung an die Erbringung von Arbeitsleistung im jeweiligen Jahr gebunden sei. • Das Berufungsvorbringen, gestützt auf BAG, 10 AZR 600/95, wonach bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung die Bindungen gelockert sein könnten, greift nicht durch: Der Kläger war erst seit Mitte 2010 erkrankt (bezogen auf 2011 nicht langjährig) und hat nicht gezeigt, dass er das Arbeitsverhältnis als beendet ansah; zudem unterscheiden sich die materiellen Voraussetzungen einer tariflichen Regelung von einer betrieblichen Übung. • Folgerung: Keine Anhaltspunkte, dass die betriebliche Übung für das Weihnachtsgeld die Leistung an Arbeitsleistung im Kalenderjahr knüpft; daher besteht der Anspruch in voller Höhe (vgl. relevante Grundsätze zur Gratifikation/Gratifikationsrecht). Der Kläger hat gewonnen. Die Beklagte wird zur Zahlung von 800,00 EUR brutto Weihnachtsgeld für 2011 nebst Zinsen verurteilt; die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die betriebliche Übung begründet einen Zahlungsanspruch, weil das Weihnachtsgeld jahrelang vorbehaltlos gewährt wurde und der Zweck der Gratifikation Betriebstreue und Bindung war. Die lang andauernde Erkrankung und Aussteuerung des Klägers führen hier nicht zum Wegfall des Anspruchs, weil der Kläger nicht bereits vor 2011 so lange arbeitsunfähig war, dass eine Loslösung von der Betriebsbindung erkennbar wäre, und er nicht gezeigt hat, das Arbeitsverhältnis als beendet anzusehen.