Urteil
6 Sa 188/13
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB war unwirksam, weil die Beklagte den Nachweis einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nicht geführt hat.
• Vorlage eines ärztlichen Attests begründet regelmäßig den Beweis für Arbeitsunfähigkeit; erschüttert der Arbeitgeber dessen Beweiswert, muss der Arbeitnehmer substantiiert nachweisen, welche Beschwerden und Einschränkungen vorlagen.
• Wenn der Arbeitnehmer nach Erschütterung des Attestbeweises konkrete entlastende Umstände darlegt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Gegenteil.
• Wurde das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet, so wirkt die hilfsweise ausgesprochene ordentliche (Probezeit-)Kündigung und berechtigt zur Zahlung von Vergütung, Urlaubsabgeltung und Erteilung einer Abrechnung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fristloser Kündigung bei nicht nachgewiesener Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit • Die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB war unwirksam, weil die Beklagte den Nachweis einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nicht geführt hat. • Vorlage eines ärztlichen Attests begründet regelmäßig den Beweis für Arbeitsunfähigkeit; erschüttert der Arbeitgeber dessen Beweiswert, muss der Arbeitnehmer substantiiert nachweisen, welche Beschwerden und Einschränkungen vorlagen. • Wenn der Arbeitnehmer nach Erschütterung des Attestbeweises konkrete entlastende Umstände darlegt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Gegenteil. • Wurde das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet, so wirkt die hilfsweise ausgesprochene ordentliche (Probezeit-)Kündigung und berechtigt zur Zahlung von Vergütung, Urlaubsabgeltung und Erteilung einer Abrechnung. Die Klägerin arbeitete seit 22.08.2012 als Versicherungskauffrau mit dreimonatiger Probezeit und zweiwöchiger Kündigungsfrist. Am 26.09.2012 hatte sie ein heftig empfundenes Gespräch mit dem Geschäftsführer; am Abend soll sie ihre Kollegin S. angerufen und angekündigt haben, wegen der Belastung zum Arzt zu gehen und nicht zur Arbeit zu erscheinen. Die Klägerin legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 27.09. bis 25.10.2012 vor. Die Beklagte behauptete, die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, nahm das Attest zurück und sprach am 10.10.2012 fristlos, hilfsweise ordentlich zur Beendigung. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und forderte Vergütung, Urlaubsabgeltung und Abrechnung. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legt Berufung ein. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 626 Abs.1 BGB ist eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt; die Vorlage eines ärztlichen Attests begründet regelmäßig den Beweis für Arbeitsunfähigkeit, kann aber durch Umstände erschüttert werden. Trifft eine Erschütterung ein, muss der Arbeitnehmer die konkrete Erkrankung und Einschränkungen substantiieren; gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen. • Beweiswürdigung: Die Vorinstanz hat die Zeugin S. ausführlich vernommen; deren glaubhafte Schilderung des emotionalen Telefonats mit der Klägerin (Ankündigung, zum Arzt zu gehen und nicht zur Arbeit zu erscheinen; Bitte um Mitnahme persönlicher Gegenstände) stützte die Darlegung der Klägerin über eine psychosomatische Erkrankung. • Entlastung und Beweislast: Die Klägerin hat ausreichend Umstände vorgetragen, die ihre Arbeitsunfähigkeit erklärbar machen (körperliche/psychosomatische Beschwerden nach dem Gespräch). Die Beklagte blieb beweisfällig, weil sie die Behauptung der Vortäuschung nicht substanziiert und lediglich mit Nichtwissen bestritten hat. • Folgen: Weil kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bewiesen wurde, war das Arbeitsverhältnis bis zum Wirksamwerden der hilfsweise ausgesprochenen Probezeitkündigung fortbestehend; daraus folgten Vergütungsansprüche, Urlaubsabgeltung und Anspruch auf Abrechnung. • Konkretrechung und Zinsen: Die ausgeurteilten Beträge (Restvergütung September, Entgeltfortzahlung Oktober, Urlaubsabgeltung) waren sachlich nicht bestritten; Zinsen stehen in gesetzlicher Höhe (§§ 286, 288 BGB) zu. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war zulässig, jedoch unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 10.10.2012 war unwirksam, weil die Beklagte den Nachweis einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht hat. Das Arbeitsverhältnis endete daher erst durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Probezeitkündigung zum 25.10.2012. Der Klägerin stehen deshalb die geltend gemachten Vergütungsansprüche (Restvergütung September, Entgeltfortzahlung für Oktober), die Urlaubsabgeltung für zwei Tage sowie die Erteilung einer Abrechnung zu. Weitergehende Zinsforderungen über den gesetzlichen Zinssatz hinaus wurden mangels Substantiierung abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.