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Beschluss

6 Sa 54/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Partei trotz bestehender Möglichkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ausgetreten ist und keine hinreichenden sachlichen Gründe für den Austritt darlegt. • Der Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz ist als vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen; die Partei ist verpflichtet darzulegen, warum dessen Inanspruchnahme unzumutbar wäre. • Ein während des Rechtsmittelverfahrens erklärter Gewerkschaftsaustritt ohne nachvollziehbare sachliche Gründe kann als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden und steht einer Bewilligung staatlicher Prozesskostenhilfe entgegen. • Die bloße subjektive Behauptung von Vertrauensverlust gegenüber gewerkschaftlichen Vertretern genügt nicht, um die Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes nach § 115 Abs. 3 ZPO zu begründen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei ungerechtfertigtem Gewerkschaftsaustritt • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Partei trotz bestehender Möglichkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ausgetreten ist und keine hinreichenden sachlichen Gründe für den Austritt darlegt. • Der Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz ist als vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen; die Partei ist verpflichtet darzulegen, warum dessen Inanspruchnahme unzumutbar wäre. • Ein während des Rechtsmittelverfahrens erklärter Gewerkschaftsaustritt ohne nachvollziehbare sachliche Gründe kann als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden und steht einer Bewilligung staatlicher Prozesskostenhilfe entgegen. • Die bloße subjektive Behauptung von Vertrauensverlust gegenüber gewerkschaftlichen Vertretern genügt nicht, um die Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes nach § 115 Abs. 3 ZPO zu begründen. Die Klägerin, seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt, erhob Klage gegen eine krankheitsbedingte Kündigung und schloss vor dem Arbeitsgericht einen widerruflichen Vergleich; nach Widerruf durch die Beklagte wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte den Vergleichsvertreter nieder, wechselte den Prozessbevollmächtigten und legte Berufung ein; im Berufungsverfahren beantragte sie ratenfreie Prozesskostenhilfe. Die Klägerin war Mitglied der Gewerkschaft v., kündigte diese Mitgliedschaft jedoch während des Berufungsverfahrens. Sie brachte vor, die Gewerkschaft habe in zweiter Instanz grundsätzlich vertreten, durch Austritt bestehe nun aber kein Rechtsschutz mehr; zudem habe ein Vertrauensverlust gegenüber gewerkschaftlichen Vertretern vorgelegen. Das Gericht prüfte, ob die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zumutbar gewesen wäre und ob der Austritt hinreichende sachliche Gründe enthielt. • Anwendbare Normen: §§ 114, 115 ZPO; Art. 9 GG und einschlägige Rechtsprechung zum gewerkschaftlichen Rechtsschutz. • Vermögenswertes Recht: Der Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz ist als vermögenswertes Recht zu behandeln, sodass die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (§ 115 Abs. 3 ZPO). • Zumutbarkeit des Einsatzes: Die Klägerin konnte zumutbarerweise gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen; sie hat nicht dargelegt, dass die Gewerkschaft vor ihrem Austritt den Rechtsschutz abgelehnt hätte oder dass der Vermögenseinsatz unzumutbar gewesen wäre. • Unzureichender Vortrag zum Vertrauensverlust: Die von der Klägerin behaupteten Vorgänge rechtfertigen keinen objektiven Vertrauensverlust in die Gewerkschaftsvertretung; letztlich steht ihr eigenes schriftliches Vorbringen dem widersprechend gegenüber. • Rechtsmissbrauch durch Austritt: Der Austritt aus der Gewerkschaft während des Berufungsverfahrens ohne nachvollziehbare sachliche Gründe stellt ein bewusstes Aufgeben einer effektiven, kostengünstigen Rechtsschutzmöglichkeit dar und kann als rechtsmissbräuchlich gelten, sodass der Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe entfällt. • Subsidiarität der PKH: Prozesskostenhilfe ist subsidiär gegenüber anderen effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten; eine Partei darf solche Möglichkeiten nicht grundlos aufgeben, um staatliche Hilfe zu erlangen. • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde zur Entscheidung zugelassen wegen abweichender Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde zurückgewiesen, weil die Klägerin die Möglichkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes hatte und keinen hinreichenden sachlichen Grund für ihren während des Verfahrens erklärten Austritt vorgetragen hat. Damit war sie nach § 115 Abs. 3 ZPO in der Lage, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln bzw. durch Inanspruchnahme der Gewerkschaft zu bestreiten. Der Austritt ohne nachvollziehbare Gründe und der daraus resultierende Verlust der gewerkschaftlichen Vertretung wurden als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet, das einer staatlichen Unterstützung durch Prozesskostenhilfe entgegensteht. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um eine abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte zu klären.