Beschluss
8 TaBV 40/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0814.8TABV40.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.11.2012 - 2 BV 21/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses. 2 Die Antragstellerin, bei der knapp unter 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt in der Form einer gemeinnützigen GmbH u. a. mehrere Werkstätten für behinderte Menschen nach § 136 SGB IX. Hier werden 240 behinderte Menschen betreut. Des Weiteren führt die Antragstellerin im Auftrag der Agentur für Arbeit Ausbildungsmaßnahmen für junge Menschen mit Behinderung sowie unterstützte Beschäftigungen nach § 38a SBG IX durch. Ein weiteres Betätigungsfeld der Antragstellerin besteht in der Führung von Integrationsbetrieben nach § 132 SGB IX. Darüber hinaus betreibt sie ein Zentrum für Arbeitsdiagnostik, Berufswegeplanung und Rehabilitation, wo sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX im Auftrag der Arbeitsagentur und der Rentenversicherungsträger erbringt, indem Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf auf die (Wieder-) Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vorbereitet werden. Letztlich betreibt die Antragstellerin ein sozialpsychiatrisches Zentrum (GPZ), wo sie Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 53 ff SGB IX) erbringt sowie ein Beratungscafé für junge Menschen mit psychischen Störungen. 3 Die Satzung der Antragstellerin enthält u. a. folgende Bestimmungen: 4 "§ 2 Zweck der Gesellschaft 5 Zweck der Gesellschaft ist die Bereitstellung von Hilfen für psychisch Kranke, behinderte bzw. hilfsbedürftige Menschen. 6 Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen im Bereich der sozialpsychiatrischen Versorgung psychisch Kranker und ehemaliger psychiatrischer Patienten, insbesondere durch den Betrieb einer beschützenden Werkstatt für psychisch Kranke. Die Gesellschaft kann außerdem bestehende Einrichtungen erwerben oder zur Verwaltung und Betriebsführung übernehmen. Sie kann sich ferner an anderen gemeinnützigen und mildtätigen Unternehmen beteiligen, solche gründen und alle Rechtsgeschäfte, insbesondere die Gründung von Zweigniederlassungen, vornehmen, die der Förderung ihrer Zwecke dienlich sind. 7 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 8 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 9 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die vorgenannten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 10 Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen zurück. Soweit die Stammeinlagen durch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erhöht wurden, ist § 12 (Liquidation) beim Ausscheiden von Gesellschaftern entsprechend anzuwenden. 11 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. " 12 Mit Schreiben vom 03.04.2012 wurde der Antragstellerin von dem bei ihr gebildeten Betriebsrat, dem Antragsgegner, mitgeteilt, dass ein Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG gewählt und gegründet worden sei, der am 23.04.2012 seine Arbeit aufnehme. 13 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Bildung des Wirtschaftsausschusses sei unzulässig, weil sie unmittelbar und überwiegend karitative Zwecke i. S. v. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfolge. Sie habe sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt, wie schon aus ihrer Satzung hervorgehe. Ihre Tätigkeit sei vorwiegend auf die Integration psychisch behinderter Menschen im Arbeits- und Privatleben gestützt. Die Betätigung erfolge ohne Gewinnerzielungsabsicht; Einnahmen würden nur bis zur Höhe der Kostendeckung erzielt. Neben der Verwaltung, in der elf Mitarbeiter (sechs Vollzeitstellen) arbeiteten, existierten - in inhaltlicher Hinsicht - vier Geschäftsbereiche, die über insgesamt 130,26 Vollzeitstellen verfügten. Der größte Geschäftsbereich, zu dem die Werkstätten für behinderte Menschen, die Ausbildungsmaßnahmen für Lernbeeinträchtigte und behinderte Menschen sowie die unterstützten Beschäftigungen nach § 38a SGB IX gehörten, sei der Geschäftsbereich I mit 50,38 Vollzeitstellen. Der Geschäftsbereich II, bestehend aus den Integrationsbetrieben nach § 132 ff. SGB IX umfasse 38,04 Vollzeitstellen. Der Geschäftsbereich III (Zentrum für Arbeitsdiagnostik, Berufswegeplanung und Rehabilitation) sei mit 16,31 Vollzeitstellen bestückt. Letztlich seien im Geschäftsbereich IV (GPZ und Beratungscafé) 14,33 Vollzeitstellen vorhanden. 14 Die Antragstellerin hat beantragt, 15 festzustellen, dass die Bildung eines Wirtschaftsausschlusses unwirksam ist. 16 Der Betriebsrat hat beantragt, 17 den Antrag zurückzuweisen. 18 Im Wege des Widerantrags hat der Betriebsrat (hilfsweise) beantragt, 19 die Beteiligte zu 1) zu verpflichten, den Betriebsrat im Geiste der Zusammenarbeit und unter gebührender Beachtung seiner Rechte aus § 80 Abs. 2 BetrVG zu unterrichten über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs, zu unterrichten und anzuhören zur Beschäftigungssituation, Beschäftigungsstruktur und wahrscheinlicher Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen oder Betrieb sowie zu gegebenenfalls geplanten antizipativen Maßnahmen, insbesondere bei einer Bedrohung für die Beschäftigung, zu unterrichten und anzuhören zu Entscheidungen, die wesentliche Veränderung der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, wobei die Anhörung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leistungs- und Vertretungsebene auf Grundlage von Informationen durch den Arbeitgeber an den Betriebsrat, um ihm Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben und auf Grundlage der Stellungnahme, zu der der Betriebsrat berechtigt ist in einer Weise, die es dem Betriebsrat gestattet, mit dem Arbeitgeber zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf seine etwaige Stellungnahme zu erhalten mit dem Ziel, eine Vereinbarung über Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge, die unter der Leitungsbefugnis des Arbeitgebers fällt, zu erreichen. 20 Der Betriebsrat hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Prüfung der Frage, ob die Antragstellerin karitative Zwecke verfolge, sei zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen Staat und behinderten Bürgern mittlerweile nicht mehr von Mitleid, sondern von Selbstbestimmungsrecht und Inklusion geprägt sei. So sei der Grundsatz der vollen und wirksamen Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft und der Einbeziehung in die Gesellschaft in Artikel 3 c der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert, die von der Bundesrepublik Deutschland am 30.03.2007 unterzeichnet worden sei. Eine Behinderung führe nicht automatisch zu einem Leiden. Insofern sei die Zusammenarbeit mit behinderten Menschen nicht per se Dienst am leidenden Menschen. Folglich arbeite auch nicht automatisch derjenige karitativ, der mit behinderten Menschen zusammenarbeite. Das Betreiben einer Werkstatt für behinderte Menschen sei deshalb keineswegs automatisch eine karitative Tätigkeit. Es müsse deshalb vorliegend nicht nur zwischen Verwaltung und Geschäftsbereichen, sondern zwischen der karitativen Tätigkeit für tatsächlich leidende Menschen und der Tätigkeit für behinderte Menschen differenziert werden. Die gegenteilige bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse auch vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft überprüft werden. Die Regelung in § 118 Abs. 1 BetrVG sei mit dieser Richtlinie nicht vereinbar. Die von der Antragstellerin vorgenommene Aufteilung in vier Geschäftsbereiche sei (teilweise) unzutreffend. Es müsse auch mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Antragstellerin mit ihren Werkstätten für behinderte Menschen keinen Gewinn erwirtschafte. Es treffe auch nicht zu, dass die Arbeitnehmer mit dem überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit tendenzbezogene Aufgaben ausübten. 21 Die Antragstellerin hat beantragt, 22 den Widerantrag zurückzuweisen. 23 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.11.2012 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und den Widerantrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen unter II. dieses Beschlusses (= Bl. 206 bis 212 d. A.) verwiesen. 24 Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 16.11.2012 zugestellten Beschluss am 10.12.2012 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 16.01.2013 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 17.02.2013 begründet. 25 Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe überdies den Begriff "karitativ" zu weit ausgelegt. Die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Stellenzuordnungen zu den Geschäftsbereichen habe das Arbeitsgericht als zutreffend unterstellt, obwohl er - der Betriebsrat - diese substantiiert bestritten habe. Eine Zuordnung von Stellen und Stellenanteilen zu Geschäftsbereichen liege ihm - dem Betriebsrat - nicht vor; er verfüge lediglich über ein Organigramm, welches mit dem von der Antragstellerin vorgetragenen Geschäftsbereichszuschnitt nicht übereinstimme. Demnach habe die Antragstellerin einzelne ihrer Betriebe nicht dem richtigen Geschäftsbereich zugeordnet. Auch aufgrund der völlig unterschiedlichen Struktur, welche die Arbeitgeberin vorliegend vortrage, könne nur mit Nichtwissen bestritten werden, in welchem Umfang den einzelnen Geschäftsbereichen Stellenanteile zuzuordnen seien. Hinzu komme, dass die Arbeitnehmer - auch in der Funktion der Fachanleiter in den Werkstätten - in weiten Teilen, teilweise sogar überwiegend, nicht mit oder für die behinderten Menschen arbeiteten, sondern schlichtweg produktiv tätig seien. Von den Tätigkeiten der Fachanleiter seien nur die eigentliche Arbeitsvorbereitung, die Integrationsteambesprechung sowie die Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen von eigentlich karitativem Charakter. Überwiegend seien die Fachanleiter jedoch mit anderen Tätigkeiten beschäftigt, wie zum Beispiel der Herstellung von Angeboten, der Auftragsabwicklung, der Abrechnung, der Materialbestellung und der Akquise. Die vom Arbeitsgericht zur Bestimmung des Begriffs "karitativ" herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht mehr tragfähig. Menschen mit Behinderungen würden nicht automatisch leiden. Eine Behinderung sei eine Abweichung vom durchschnittlichen Gesundheitszustand anderer Menschen. Dies entspreche auch der Definition in § 2 SGB IX. Es müsse daher im Einzelnen festgestellt werden, in welchem Umfang tatsächlich körperlich oder seelisch leidende Menschen im Unternehmen der Antragstellerin begleitet würden bzw. welche Menschen tatsächlich innere oder äußere Nöte hätten, die der Unterstützung in einer Werkstatt für Behinderte bedürften. Die pauschale Annahme, dass jede Werkstatt für behinderte Menschen per se an leidenden Menschen und daher karitativ arbeite, lasse sich nicht mehr aufrechterhalten. Dem entspreche auch, dass die Werkstätten für behinderte Menschen nicht zwingend in der Form einer Gemeinnützigen Einrichtung zu führen seien. Entsprechendes gelte auch im Hinblick auf die Integrationsbetriebe, deren Aufgabe auch nicht per se als karitativ bezeichnet werden könne. Selbst wenn man unterstelle, dass die Werkstätten für behinderte Menschen wegen der fehlenden erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung karitative Dienstleistungen anböten, so seien jedoch die übrigen Aktivitäten der Antragstellerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt hiervon abzugrenzen. Es seien nicht nur diejenigen Arbeitnehmer nicht vom Tendenzbetrieb erfasst, die in den Betriebseinheiten für den allgemeinen Arbeitsmarkt tätig seien, sondern auch die Verwaltung sowie all diejenigen Beschäftigten, die eingestellt worden seien, um die erwerbswirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Dies gelte auch für diejenigen Mitarbeiter in den Werkstätten, die ausschließlich in der Produktion tätig seien. Dabei handele es sich vor allem um geringfügig Beschäftigte. Bei zutreffender Bewertung der Geschäftsbereiche und der Tätigkeiten sowie zutreffender Ermittlung der Stellenanteile der Geschäftsbereich ergebe sich, dass die Antragstellerin nicht überwiegend karitativ tätig sei. 26 Der Betriebsrat beantragt, 27 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. 28 Die Arbeitgeberin beantragt, 29 die Beschwerde zurückzuweisen. 30 Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht u. a. geltend, die Ausführungen des Betriebsrats in seiner Beschwerdebegründungsschrift seien eher rechtspolitischer Natur und daher nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Der Einwand des Betriebsrats, dass die von ihr - der Arbeitgeberin - vorgenommene Einteilung in Geschäftsbereiche nicht dem ihm bekannten Organigramm entspreche, sei unerheblich. Es sei bereits erstinstanzlich dargetan und daher unstreitig, dass die in der Antragsschrift zur Begründung des Antrags inhaltlich sortierten Geschäftsbereiche nicht identisch seien mit den Geschäftsbereichen des Organigramms. Keineswegs sei es zutreffend, dass die in den Werkstätten beschäftigten Fachanleiter nicht mit behinderten Menschen zusammenarbeiteten, sondern "produktiv" tätig seien. Im Übrigen dienten auch das Erstellen von Angeboten, die Auftragsabwicklung sowie die Akquise der vorgegebenen karitativen Bestimmung. Schließlich gehe es darum, Aufträge zu gewinnen, damit man die behinderten Menschen mit sinnvollen Tätigkeiten beschäftigen könne. Der Betriebsrat verkenne, dass sie mit ihren Werkstätten und ihren Integrationsbetrieben sowie mit ihren weiteren Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Berufungsvorbereitung, der beruflichen Anpassung und Weiterbildung ausschließlich behinderte Menschen unterstütze, die auf dem normalen Arbeitsmarkt keinerlei Chancen hätten, um diesen Menschen eine Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Diese karitative Bestimmung sei in ihrer Satzung auch festgelegt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. 32 Die statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vielmehr zu Recht stattgegeben. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet. 33 1. Der Antrag ist zulässig, denn er ist auf die Feststellung eines zwischen den Beteiligten streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet und hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ist zwischen den Betriebsparteien - wie vorliegend - streitig, ob im Unternehmen oder im Betrieb zu Recht ein Wirtschaftausschuss gebildet worden ist, so kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - AP Nr. 79 zu § 118 BetrVG 1972). 34 2. Der Antrag ist auch begründet. 35 Die Antragstellerin ist ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen ist. 36 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Unternehmen karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist. Karitatives Handeln im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG setzt keine besonders schwerwiegende Hilfsbedürftigkeit voraus. Entscheidend ist allein, ob die Menschen, denen die Hilfe dienen soll, überhaupt in dem beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sind. Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit kommt es nicht an. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bedeutet nicht, dass die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Es genügt vielmehr, dass der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (BAG v. 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - AP Nr. 79 zu § 118 BetrVG 1972). Für das Vorliegen einer Gewinnabsicht ist es auch unerheblich, ob in einem Rechnungsjahr ein Bilanzgewinn erzielt wird, soweit ein derartiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (BAG v. 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972). 37 Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezogen auf das Unternehmen der Antragstellerin erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgenommene Zuordnung von Stellen zu den verschiedenen Geschäftsbereichen in jedem Einzelfall zutreffend ist, da jeder dieser Geschäftsbereiche unmittelbar und überwiegend karitativen Zwecken dient. 38 Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist Zweck des Unternehmens die Bereitstellung von Hilfen für psychisch kranke behinderte bzw. hilfsbedürftige Menschen. Die Antragstellerin hat sich daher den sozialen Dienst an körperlich und seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt. Dieser Zielsetzung, nämlich die Verfolgung eines karitativen Zweckes, entsprechen auch alle Geschäftsbereiche der Antragstellerin. 39 Dies gilt zunächst ohne Zweifel für die von der Antragstellerin betriebenen Werkstätten für behinderte Menschen. Die mit diesen Einrichtungen angestrebte berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben stellt nach der Rechtsprechung des BAG, der sich das Beschwerdegericht anschließt, eine Hilfeleistung am leidenden Menschen dar und hat daher karitativen Charakter (BAG v. 07.04.1981 - 1 ABR 83/87 - AP Nr. 16 zu § 118 BetrVG 1972). Hieran ist festzuhalten. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats hat der in Artikel 3 c der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung verankerte Grundsatz der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Definition des Begriffs "leidend" bei der Bestimmung des karitativen Zweckes i. S. v. § 118 Abs. 1 BetrVG. Der Begriff "leidend" ist nicht in einem subjektiven Sinne zu verstehen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Mensch subjektiv unter seiner Behinderung leidet. Entscheidend ist vielmehr, ob aus objektiver Sicht ein Leiden vorliegt, der Betroffene also an einer Behinderung leidet. 40 Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist es nicht von Belang, ob und in welchem Umfang die in den Werkstätten der Antragstellerin beschäftigten Fachanleiter oder sonstigen Arbeitnehmer nicht unmittelbar mit den behinderten Menschen arbeiten, sondern solche Tätigkeiten (z. B. Erstellung von Angeboten, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Materialbestellung, Akquise) ausüben, die für sich betrachtet nicht als karitativ bezeichnet werden können. Entscheidend ist nämlich insoweit, dass auch diese Tätigkeiten der Aufrechterhaltung bzw. dem Weiterbetrieb der Werkstatt und daher dem karitativen Zweck der Einrichtung dienen. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 BetrVG genießt, kommt es im Übrigen nicht maßgeblich auf den zahlenmäßigen Anteil der im Unternehmen beschäftigten Tendenzträger an. 41 Auch die anderen Tätigkeitsfelder bzw. Geschäftsbereiche der Antragstellerin dienen karitativen Zwecken. Dies gilt sowohl für die von der Antragstellerin dem Geschäftsbereich I zugeordneten Ausbildungsmaßnahmen für lernbeeinträchtigte und behinderte junge Menschen sowie die unterstützten Beschäftigungen nach § 38 a SGB IX als auch für die anderen Geschäftsbereichen zugeordneten Integrationsbetriebe (§ 132 SGB IX), die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte oder von Behinderung bedrohter Menschen (§ 33 SGB IX) und für die im sozialpsychiatrischen Zentrum der Antragstellerin erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) für Menschen mit Behinderungen. Diese Tätigkeiten bzw. Leistungen sind sämtlich auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte von körperlich oder seelisch leidenden Menschen gerichtet. 42 Die Antragstellerin, die nicht selbst von Gesetzes wegen unmittelbar zu diesen Hilfeleistungen verpflichtet ist, handelt auch ohne die Absicht einer Gewinnerzielung, wie sich aus § 2 Abs. 4 ihrer Satzung ergibt. Es ist diesbezüglich auch unerheblich, ob die Antragstellerin in einem Rechnungsjahr tatsächlich einen Bilanzgewinn erzielt, da dieser nach § 2 Abs. 5 der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (BAG v. 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972). 43 Das Unternehmen der Antragstellerin dient daher unmittelbar und überwiegend karitativen Zwecken mit der Folge, dass gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen ist. Dem steht - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - auch nicht die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft entgegen, da diese in Artikel 3 Abs. 2 erlaubt, dass die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Grundsätze und Ziele spezifische Bestimmungen für Unternehmen oder Betriebe vorsehen können, die unmittelbar und überwiegend u. a. karitativen Zwecken dienen. § 118 Abs.1 BetrVG überschreitet nicht die Grenzen dieser Ausnahmeregelung, da die Bestimmung lediglich die Bildung eines Wirtschaftsausschusses untersagt, den allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG jedoch unberührt lässt. III. 44 Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen. 45 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbG), wird hingewiesen.