Urteil
8 Sa 70/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0717.8SA70.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten, dem Kläger die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über umfangreiche Zahlungsansprüche des Klägers. 2 Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit dem 01.05.2003 in dem Konzern, dem die Beklagte angehört, als Angestellter beschäftigt. Ab dem 01.05.2010 wurde der Kläger von der Beklagten nach Q abgeordnet und mit Schreiben der Beklagten vom 21.12.2010 unwiderruflich von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt. 3 Der Hauptwohnsitz des Klägers befindet sich ausweislich einer Meldebestätigung vom 06.12.2011 (Bl. 1100 d.A.) in K, Österreich. Er hält sich jedoch unstreitig aus beruflichen Gründen des Öfteren in Q auf. Während seiner Aufenthalte in Q wohnt der Kläger in einem Hotel. 4 Mit seiner am 14.05.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger gegen die Beklagte eine Vielzahl von Ansprüchen, insbesondere Zahlungsansprüche, geltend gemacht. Die Beklagte hat den Kläger ihrerseits im Wege der Widerklage auf Erstattung von Telefonkosten in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, der Kläger sei zur Leistung einer Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) verpflichtet, da sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Q befinde. 6 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nebst den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.12.2012 (Bl. 662 - 671 d.A.) Bezug genommen. 7 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.12.2012 der Klage zum Teil und der Widerklage insgesamt stattgegeben. Die von der Beklagten erhobene Einrede fehlender Prozesskostensicherheit hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen zurückgewiesen. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf Blatt 671 - 681 d.A. verwiesen. 8 Mit Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.04.2013 - 8 Ta 61/13 - wurde dem Kläger (rückwirkend) für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 9 Gegen das ihm am 14.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.02.2013 Berufung eingelegt und diese am 14.03.2013 begründet. Die Beklagte hat am 22.04.2013 Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 10 Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anschlussberufung erneut die Einrede fehlender Prozesskostensicherheit erhoben und diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in Q. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger in einem außergerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 12.10.2011 (Bl. 220 - 222 d.A.) selbst behauptet habe, dass sich sein überwiegender Aufenthaltsort dort befinde. 11 Der Kläger macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Q, sondern in Österreich. Zwar halte er sich regelmäßig sowohl in Q als auch in Österreich auf; seine Reisen nach Q dienten jedoch ausschließlich beruflichen bzw. geschäftlichen Zwecken. 12 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2013 die abgesonderte Verhandlung über die Einrede fehlender Prozesskostensicherheit angeordnet. 13 Die Beklagte beantragt, 14 dem Kläger die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzuerlegen. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Antrag der Beklagten zurückzuweisen. 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Über den Antrag der Beklagten, dem Kläger die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzuerlegen, war gemäß § 280 ZPO aufgrund abgesonderter Verhandlung durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. MüKo ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 113 Rz. 4). 19 Die von der Beklagten erhobene Einrede fehlender Prozesskostensicherheit ist unbegründet. 20 Entgegen der Ansicht des Klägers gilt zwar die Vorschrift des § 110 ZPO wegen der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. LAG Hessen vom 09.02.1998 - 16 Sa 1285/97 -). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 122 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen, wonach die Bewilligung von PKH bewirkt, dass die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist. Dem Kläger ist nämlich nur für die erste Instanz PKH bewilligt worden. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen PKH-Antrag gestellt. 21 Die Einrede der Beklagten erweist sich jedoch als unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 110 ZPO nicht erfüllt sind. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. 22 Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie längere Zeit oder regelmäßig verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist zu unterscheiden von dem Wohnsitz als dem räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Während die Begründung des Wohnsitzes eines dahingehenden rechtsgeschäftlichen Willens bedarf, ist ein solcher für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich. Im Übrigen bedeutet der gewöhnliche Aufenthalt gegenüber dem Wohnsitz ein Minus, weshalb jener dem gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO stets gleichwertig ist. Ein kurzfristiges Verweilen an einem Ort oder ein mit häufigem Ortswechsel verbundener Aufenthalt ist im Hinblick auf den Normzweck des § 110 ZPO dem gewöhnlichen Aufenthalt nicht gleichzustellen. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt können gemäß § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten begründet werden. Um nicht sicherungspflichtig zu sein, ist es ausreichend, dass einer dieser Wohnsitze oder gewöhnlichen Aufenthalte im Gebiet der EU gelegen ist (vgl. MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 110 ZPO, Rz. 12 m.w.N.). Für das Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts in der EU trägt die Beklagte die Beweislast (vgl. MüKoZPO/Schulz, a.a.O., Rz. 42). 23 Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in der EU nicht verneint werden. Zwar hält sich der Kläger unstreitig des Öfteren und wohl auch jeweils über längere Zeiträume in Q auf. Es kann daher u.U. davon ausgegangen werden, dass er (auch) dort einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 110 ZPO hat. Sein Hauptwohnsitz befindet sich jedoch, wie sich aus der Meldebestätigung der Gemeinde K vom 06.12.2011 (Bl. 1100 d.A.) ergibt, in Österreich. Der Kläger hat diesbezüglich auch vorgetragen, dass er nach wie vor regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Im Übrigen ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Kopie seines Reisepasses, dass er sich keineswegs über viele Monate hinweg durchgehend in Q aufhält, sondern immer wieder erneut dort einreist. Insgesamt liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seinen Wohnsitz als Daseinsmittelpunkt durch einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in Q ersetzt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch eine auf Zeit angelegte Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts, insbesondere aus beruflichen Gründen, mag sie auch auf mehrere Monate oder gar Jahre angelegt sein, der Annahme eines Fortbestehens des gewöhnlichen Aufenthalts an einem anderen Ort nicht entgegen steht (vgl. Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 110 Rz. 18). 24 Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt - zumindest auch - in Österreich und somit in einem Mitgliedsstaat der EU hat. 25 Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit war daher durch Zwischenurteil zurückzuweisen. 26 Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. 27 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ZPO), wird hingewiesen.