Urteil
11 Sa 517/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Herausgabe von in Betriebsräumen eingebrachten Gegenständen kann sich aus einem Leihverhältnis nach § 604 BGB ergeben, wenn vereinbart wurde, dass die Gegenstände bei Bedarf oder nach Beendigung der Tätigkeit wieder mitgenommen werden können.
• Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn die Bezeichnung der Gegenstände so konkret ist, dass Beklagter und Gerichtsvollzieher eindeutig erkennen können, welche Sachen herauszugeben sind.
• Die Zulässigkeit der Berufung nach ArbGG hindert nicht die Zurückweisung der Berufung, wenn die erstinstanzliche Entscheidung in den angefochtenen Teilen materiell-rechtlich zu Recht ergangen ist.
Entscheidungsgründe
Herausgabe eingebrachter Arbeitssachen aus Leihe: Anspruch aus § 604 BGB bestätigt • Ein Anspruch auf Herausgabe von in Betriebsräumen eingebrachten Gegenständen kann sich aus einem Leihverhältnis nach § 604 BGB ergeben, wenn vereinbart wurde, dass die Gegenstände bei Bedarf oder nach Beendigung der Tätigkeit wieder mitgenommen werden können. • Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn die Bezeichnung der Gegenstände so konkret ist, dass Beklagter und Gerichtsvollzieher eindeutig erkennen können, welche Sachen herauszugeben sind. • Die Zulässigkeit der Berufung nach ArbGG hindert nicht die Zurückweisung der Berufung, wenn die erstinstanzliche Entscheidung in den angefochtenen Teilen materiell-rechtlich zu Recht ergangen ist. Die Klägerin war als Köchin bei der Beklagten beschäftigt; auch ihr Sohn war dort tätig. Beide hatten während des Arbeitsverhältnisses mehrere Gegenstände in die Betriebsräume der Beklagten eingebracht, darunter eine Küchenmaschine (T., Modell Q., blau), ein Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8 m) mit Seitenteilen, einen Einkoch-/Heißgetränkeautomaten (S., 29 Liter), zwei Propangasflaschen (5 l und 11 l) und ein ISDN-Telefon. Es wurde vereinbart, dass die eingebrachten Gegenstände mitgenommen werden können, wenn sie diese wieder benötigen oder das Arbeitsverhältnis endet. Nach Beendigung forderte der Sohn die Herausgabe, später wurden seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe der genannten Gegenstände; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung kostenpflichtig zurück und hielt das Versäumnisurteil aufrecht. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht nach ArbGG eingelegt und damit zulässig. • Bestimmtheit des Klageantrags: Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind die im Antrag namentlich genannten Gegenstände hinreichend bestimmt; Beklagte und Gerichtsvollzieher können die Sachen eindeutig identifizieren. Zweifel der Beklagten an der Konkretität von Pavillonzelt und Propangasflaschen sind unbegründet, da sie selbst das Zelt in ihrer Garage fand und keine anderen entsprechenden Gegenstände behauptet. • Begründetheit: Zwischen den Parteien bestand ein Leihvertrag; die Klägerin und ihr Sohn hatten mit der Beklagten vereinbart, die eingebrachten Gegenstände bei Bedarf oder nach Beendigung der Tätigkeit wieder zu entnehmen. Nach § 604 BGB kann der Verleiher die geliehene Sache nach Ablauf der Leihzeit oder nach Gebrauch zurückverlangen; hier bestanden die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch. Die Beklagte war zudem noch im Besitz der streitgegenständlichen Sachen. • Alternative Ansprüche: Auf die Frage eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB kam es nicht mehr an; die Vermutung des Eigentums nach § 1006 BGB spricht jedoch zugunsten der Klägerin bzw. ihres Sohnes. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 344 ZPO). Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.03.2013 (11 Sa 517/12) wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die Küchenmaschine (T., Modell Q., blau), das Pavillonzelt (weiß, 5 x 6,8 m) inkl. Seitenteile, den Einkoch-/Heißgetränkeautomaten (S., 29 Liter), die zwei Propangasflaschen (5 l und 11 l) sowie das ISDN-Telefon herauszugeben, weil zwischen den Parteien ein Leihverhältnis bestand und die Klägerin bzw. ihr Sohn die Sachen nach Beendigung der Tätigkeit zurückverlangen konnten (§ 604 BGB). Die Beklagte war noch im Besitz der Gegenstände und hat keinen überzeugenden Eigentumsvortrag vorgebracht, so dass der Herausgabeanspruch durchgreift. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.