Urteil
10 Sa 6/13
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorsätzliche Falschangabe oder Bestätigung der Arbeitszeit durch einen Vorgesetzten kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
• Bei schwerwiegendem Vertrauensbruch ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich; eine Interessenabwägung kann zugunsten der außerordentlichen Kündigung ausfallen.
• Der Arbeitgeber muss nicht zwingend eine Änderungskündigung oder den Entzug der Leitungsfunktion anbieten, wenn die Pflichtverletzung das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
• Die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sind für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zu prüfen und können gegebenenfalls vorliegen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlicher Falschangabe von Arbeitszeiten durch leitenden Mitarbeiter • Die vorsätzliche Falschangabe oder Bestätigung der Arbeitszeit durch einen Vorgesetzten kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. • Bei schwerwiegendem Vertrauensbruch ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich; eine Interessenabwägung kann zugunsten der außerordentlichen Kündigung ausfallen. • Der Arbeitgeber muss nicht zwingend eine Änderungskündigung oder den Entzug der Leitungsfunktion anbieten, wenn die Pflichtverletzung das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. • Die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sind für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zu prüfen und können gegebenenfalls vorliegen. Der Kläger, leitender Radartechniker, war seit 2006 beschäftigt und seit 2011 bei der Beklagten im Betrieb. Am 05.07.2012 entließ er zwei ihm unterstellte Techniker wegen eines Gewitters vor Schichtende nach Hause und zeichnete deren Time Cards als vollen Arbeitstag ab. In der Folge erhärtete sich der Vorwurf, der Kläger habe ein Modell geduldet bzw. gefördert, nach dem Mitarbeiter vorzeitig das Betriebsgelände verlassen, aber volle Arbeitszeiten eintragen sollten. Die Beklagte sprach daraufhin am 21.07.2012 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2012, und am 28.07.2012 eine zweite fristlose Kündigung aus. Das ArbG gab der Klage statt; das LAG änderte diese Entscheidung und hielt die erste außerordentliche Kündigung für wirksam. Streitpunkte waren insbesondere Vorsatz, Schwere des Vertrauensbruchs, Zumutbarkeit einer Abmahnung und Einhaltung formeller Voraussetzungen. • Vorsätzliche Falschangaben auf Zeiterfassungskarten durch einen Vorgesetzten begründen regelmäßig einen schweren Vertrauensbruch und damit einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. • Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger zwei Techniker früher entließ und dennoch auf deren Time Cards einen vollen Arbeitstag gegenzeichnete; dies macht die Bestätigung vorsätzlich fehlerhaft. • Rechtfertigungsgründe des Klägers (Stromausfall, Standby-Modell, angebliche Knowledge/Einwilligung des Vorgesetzten) entlasten ihn nicht; er war verpflichtet, die tatsächlichen Zeiten wahrheitsgemäß zu dokumentieren. • Aus dem Performance Work Statement (PWS) ergab sich die Pflicht, Personal auf dem Betriebsgelände vorzuhalten und binnen kurzer Zeit erreichbar zu sein; der Kläger musste erkennen, dass sein Verhalten die Vertragserfüllung der Beklagten gegenüber der US-Regierung gefährden kann. • Eine Abmahnung war nach umfassender Interessenabwägung entbehrlich, weil die Pflichtverletzung so gravierend war, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar erschien. • Der Arbeitgeber hatte auch nicht verpflichtet zu sein, eine Änderungskündigung auszusprechen oder die Leitungsfunktion zu entziehen, da ein Fortbestehen des Vertrauensverhältnisses ausgeschlossen war. • Formelle Voraussetzungen sind gewahrt: Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten und die Betriebsratsanhörung erfolgte ausreichend, wozu der Kläger entlastende Darlegungen nicht substanziiert bestritten hat. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 21.07.2012 ist wirksam, weil der Kläger als leitender Radartechniker durch vorsätzliche Falschangaben auf Time Cards einen schweren Vertrauensbruch begangen hat, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Eine Abmahnung war vor dem Hintergrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich und auch andere mildere Maßnahmen (Änderungskündigung, Entzug der Leitungsfunktion) konnten der Beklagten nicht zugemutet werden. Die Beklagte hat die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eingehalten; der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen und die Revision wurde nicht zugelassen.