Urteil
2 Sa 541/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0425.2SA541.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen des Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14. November 2012 - 1 Ca 567/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Nebenintervention (1. und 2. Instanz) trägt die Nebenintervenientin. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz). Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unzureichender Erfüllung eines Vergleichsvertrags. 2 Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 07. August 2001 (Bl. 10 bis 12 d. A.) seit 01. August 2001 als Schulleiter beim beklagten Verein in dem von diesem getragenen J.-Gymnasium in B. beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt stand er als Studiendirektor der Besoldungsgruppe A 15 im Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz, das ihn zur Aufnahme seiner Tätigkeit beim Beklagten gemäß § 25 Abs. 4 PrivSchG Rh.-Pf. unter Wegfall der Bezüge beurlaubte. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 07. August 2001 enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 1 3 (1) Herr D. , geb. am x. x.1946 in R., z. Zt. wohnhaft in D-Stadt, D-Straße, wird vom 01.08.2001 für die Dauer der Beurlaubung durch das Land Rheinland-Pfalz als Leiter des Privaten J. Gymnasiums in B. eingestellt. 4 Herr D. ist gemäß § 25 Abs. 4 Privatschulgesetz unter Wegfall der Bezüge vom Land Rheinland-Pfalz beurlaubt. 5 (2) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem Herr D. auch als aktiver Landesbeamter in den Ruhestand treten würde. Gleiches gilt für eine etwaige vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 6 (…) § 4 7 (1) Herr D. erhält bis zum 30.04.2002 Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 und nach dem 01.05.2002 nach der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Besoldungsdienstalter ist auf den 01.09.1967 festgesetzt. 8 (…) § 8 9 Falls während der Zeit der Tätigkeit im Dienst des Privat J.-Gymnasiums aufgrund dieses Vertrages der Versorgungsfall eintritt (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5) erhält Herr D. vom Land Rheinland-Pfalz Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15. Der Schulträger gewährt in diesem Fall die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen auf der Grundlage von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 und ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 16. 10 (…)" 11 Nach Erreichen der Altersgrenze trat der Kläger mit dem Ende des Monats Juli 2010 in den Ruhestand. Die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen auf der Grundlage von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 und denen der Besoldungsgruppe A 16 beträgt seit dem 01. August 2010 monatlich 483,92 EUR. 12 Der Beklagte hatte bei der Nebenintervenientin bzw. deren Rechtsvorgängerin (H. Versicherung) im Jahr 2002 einen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht und Überschussbeteiligung abgeschlossen, der als versicherte Person den Kläger ausweist. 13 Mit Schreiben vom 02. August 2010 (Bl. 119 d. A.) bat der Beklagte, den zugunsten des Klägers abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag ab 01. August 2010 beitragsfrei zu stellen. Daraufhin wurde ihm von der Nebenintervenientin mit Schreiben vom 26. August 2010 (Bl. 120 d. A.) mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Beitragsfeistellung zum 01. September 2010 angenommen habe und die Versicherung von diesem Termin an beitragsfrei weiterbestehe, allerdings mit herabgesetzten versicherten Leistungen. 14 Unter dem 30. August 2010 bat der Kläger den beklagten Verein um Klärung der Versorgungsleistungen mit folgendem Schreiben (Bl. 14 d. A.): 15 "Versorgungsleistungen durch das J.-Gymnasium B. 16 Sehr geehrter Herr B., 17 anlässlich eines Geschäftsbesuches der Herren C. W. und M. J. von der E Versicherung AG am 30.08.2010 bei mir zu Hause wurde mir von diesen mitgeteilt, dass in dem Vertrag der seinerzeit zwischen vom Schulträger des J.-Gymnasiums und dem Vorgänger der E. AG zur Zusatzversorgung meiner Person wegen meiner Schulleitertätigkeit eine Rentengarantie von lediglich 5 Jahren vereinbart wurde. Dieses entspricht nicht dem Inhalt des zwischen dem J. e.V. und mit abgeschlossenen Arbeitsvertrages, in dem mir eine dem Beamtenstatus vergleichbare Entlohnung und Versorgung garantiert wurde bzw. garantiert wird. Da ich nicht Vertragspartner der E. Versicherung bin, obliegt es Ihnen, in dieser Sache mit der E. (oder in anderer Weise) eine im Sinne des o.a. Arbeitsvertrages verträgliche Lösung zu finden. 18 Weitere Vermittlungsverhandlungen mit der E. hinsichtlich Vertragsübernahme bzw. Abfindungsbereitschaft erübrigen sich für mich, solange ich nicht von Ihnen die Zusage erhalten habe, dass bezüglich der Zusatzversorgung für mich und meine Ehefrau eine lebenslange Rentengarantie gegeben ist. Ich bitte Sie freundlichst um eine umgehende Klarstellung." 19 In der Folgezeit fand zwischen den Parteien ein umfangreicher Schriftwechsel statt. Der Kläger beanstandete in seinen Schreiben insbesondere, dass ihm noch keine Leistungen von Seiten des Beklagten zugeflossen seien und die Hinterbliebenenversorgung nicht wie arbeitsvertraglich vereinbart gewährleistet sei. Dabei erklärte er in seinem Schreiben vom 07. Februar 2011 (Bl. 24, 25 d. A.) seine Bereitschaft, die Angelegenheit einvernehmlich zu erledigen, und zeigte sich für Vorschläge des Beklagten offen, die allerdings nicht allein in einer Verweisung auf den bestehenden - offensichtlich unzureichenden - Versicherungsvertrag bestehen dürften. 20 Parallel hierzu fand auch eine Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Nebenintervenientin zur Klärung der Versicherungslage statt, in der der Beklagte eine Versorgungslücke des Klägers beanstandete. Der Beklagte warf der Nebenintervenientin mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (Bl. 94, 95 d. A.) eine Fehlberatung im Hinblick darauf vor, dass der Abschlussvertreter (ihrer Rechtsvorgängerin) eine dem Arbeitsvertrag des Klägers entsprechende beamtenversorgungsgleiche Altersversorgung mit staatlicher Refinanzierung zugesagt habe, jedoch ein solcher Versicherungsschutz aufgrund einer Fehlberatung nicht gewährleistet sei. Daraufhin übermittelte die Nebenintervenientin unter dem 03. Februar 2011 dem Beklagten folgendes Schreiben (Bl. 96 d. A.): 21 "Sehr geehrte Damen und Herren, 22 unser Vorstand hat uns, als zuständige Fachabteilung, mit der Beantwortung Ihres Schreibens vom 15. Dezember 2010 beauftragt. 23 Mit Schreiben vom 08.04.2004 des Landes Rheinland-Pfalz wurde uns mitgeteilt, dass im Rahmen einer Refinanzierung durch die öffentliche Finanzhilfe lediglich eine reine Rente anerkannt wird. Aus Kulanzgründen haben wir aus diesem Grund sämtliche Zusatzversicherungen, auch die sogenannte Hinterbliebenenrente ab Beginn aus dem Vertrag ausgeschlossen. Der neue Betrag wurde ebenfalls ab Beginn von 1.196,69 EUR auf 798,13 EUR monatlich reduziert. 24 Dem Schreiben vom 15. Dezember 2010 entnehmen wir nun, dass der Vertrag mit einem monatlichen Beitrag über 798,13 EUR inklusive der Hinterbliebenenrente über 60 % fortgeführt werden sollte. Die Vertragsänderung haben wir wunschgemäß rückwirkend ab Beginn durchgeführt. Einen Nachtrag, dem Sie die Vertragsdaten entnehmen können, erhalten Sie anbei. 25 Der Vertrag wird seit dem 01. September 2010 mit einer Rente in Höhe von 361,69 EUR und einer entsprechenden Hinterbliebenenrente von 217,01 EUR beitragsfrei fortgeführt." 26 Hierzu teilte der Beklagte der Nebenintervenientin mit Schreiben vom 28. März 2011 (Bl. 97 d. A.) Folgendes mit: 27 "Sehr geehrte Damen und Herren, 28 in obiger Angelegenheit haben Sie am 03. Februar 2011 einen geänderten Versicherungsschein übersandt. Die abschließende Haltung unserer Mandantschaft hierzu klären wir noch, weil wir dem Mitarbeiter zwischenzeitlich ein Vergleichsangebot unterbreitet haben, welches auf den Leistungen des alten Vertrages beruht. Ich komme zur gegebenen Zeit auf die Angelegenheit zurück." 29 Mit Schreiben vom 28. März 2011 (Bl. 26, 27 d. A.) unterbreitete der Beklagte dem Kläger folgenden Vergleichsvorschlag: 30 "Sehr geehrte Damen und Herren, 31 wir haben zur Kenntnis genommen, dass Ihr Mandant sich einerseits nicht auf die vertragliche Situation verweisen lassen will, die Gegenstand des Versicherungsvertrages zwischen dem Schulträger und der E. Lebensversicherung AG (früher H.) ist, andererseits haben Sie erklärt, Ihr Mandant sei an einer einvernehmlichen Regelung interessiert. 32 Bliebe es bei den zuletzt bescheinigten Leistungen der E. Versicherung, so wären ab dem 01.05.2011 monatlich 500,37 EUR zu zahlen und damit mehr als der monatlich geschuldete Ausgleich von 483,92 EUR. 33 Der diesseitige Vergleichsvorschlag sieht danach so aus, dass die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe an Ihren Mandanten abgetreten werden, mit der Folge, dass er ab Mai 2011 monatlich 500,37 EUR unmittelbar von der E. Lebensversicherung AG erhält und die aufgelaufene Differenz für die Zeit vom 01.08.2010 bis einschließlich April 2011 von dem Schulträger nachgezahlt wird, damit jedoch alle Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt sind. 34 Ich bitte höflichst um Mitteilung, ob Ihre Mandantschaft sich einer solchen Regelung anschließen kann." 35 Mit Schreiben vom 07. April 2011 (Bl. 27 d. A.) bat der Kläger den Beklagten, ihm zur Überprüfung des mit Schreiben vom 28. März 2011 gemachten Vergleichsangebots die fraglichen Versicherungsunterlagen (insbesondere Versicherungsvertrag nebst Änderungen, sonstige vertragsrelevante Erklärungen der Vertragsparteien, die anzuwendenden Versicherungsbedingungen, den Leistungsplan und die Leistungszusage des Versicherers) zukommen zu lassen. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2011 (Bl. 28 d. A.) unter Hinweis darauf, dass ihm ein Leistungsplan der Versicherung nicht vorliege, die ursprüngliche Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 (Bl. 29 bis 44 d. A.), die in einer Leistungsübersicht u.a. Folgendes vorsieht: 36 "(…) Tarif Versicherungsumfang RARM Rente ab 01.05.2011 monatlich EUR 600,00 herabgesetzte Rente monatlich EUR 470,23 bei Einschluss der Hinterbliebenenrente Hinterbliebenenrente monatlich EUR 360,00 Kapitalabfindung einmalig statt der Rentenzahlung EUR 107.659,00 UVZ zusätzliche Kapitalzahlung bei Tod durch Unfall EUR 60.000,00 vor dem 01. Mai 2011 BUZ100 bei Berufs- oder Dienstunfähigkeit vor dem 1.05.2011 Beitragsbefreiung und eine Rente in Höhe von monatlich EUR 600,00 Beitrag monatlich EUR 1.196,69" 37 Unter dem 16. Juni 2011 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Verein seinerseits einen Einigungsvorschlag (Bl. 45 d. A.) und führte hierzu Folgendes aus: 38 "(…) 39 Neben diesem kurzfristigen Nachholbedarf ist auch zu berücksichtigen, dass die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auch zukünftig entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung zu dynamisieren ist und insoweit nach Artikel 33 Abs. 5 GG einem Bestands- und Entwicklungsschutz unterliegt. 40 Fraglich ist nach diesseitiger Auffassung, ob die Überschussbeteiligungen der zur Übertragung angebotenen Versicherung über die garantierte Versicherungs-summe hinaus in der Lage sind diese Lücke zu schließen. Dies ist bei der Bewertung Ihres Angebots zu berücksichtigen. 41 Gleichwohl kann sich unser Mitglied eine einvernehmliche Lösung durch Übertragung des Versicherungsvertrages auf ihn vorstellen. Bei einer solchen Lösung wäre unseres Erachtens nach neben dem aufgezeigten Risiko des Zurückbleibens des Versicherungsvertrages hinter den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und damit der Versorgung der Landesbeamten auch zu berücksichtigen, dass die Nachzahlungen, welche Sie in Aussicht ausgestellt haben wie auch andere arbeitsvertragliche Zahlungen dem Datum nach bestimmt waren und damit aufgrund eingetretenen Verzugs jeweils mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. 42 Nimmt man all dieses zusammen, so schlagen wir vor, dass entsprechend Ihres Angebots der Versicherungsvertrag an unser Mitglied übertragen wird. Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag, welche Ihre Mandantschaft nach vertraglichem Zahlungsbeginn ab dem 01.05.2011 zugeflossen sind, werden an unser Mitglied ausgekehrt. Für die Forderung bis zu diesem Tage, die Verzinsung dieser Forderungen und für das Risiko der Übernahme des seitens Ihrer Mandantschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrags erhält unser Mitglied eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR. Mit Erfüllung dieser Verbindlichkeiten wären die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt. 43 Ihrer Stellungnahme sehen wir mit Interesse entgegen. Wir haben uns hierfür den 07. Juli 2011 notiert. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist müssten wir unserem Mitglied anraten, die Klage gegen Ihre Mandantschaft zu betreiben." 44 Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (Bl. 46 d. A.) eine dem Vorschlag des Klägers entsprechende Vereinbarung mit einer allerdings von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR reduzierten Ausgleichszahlung vorgeschlagen hatte, lehnte der Kläger dies mit Schreiben vom 19. Juli 2011 (Bl. 98 d. A.) ab und erklärte gleichzeitig, dass er sich an sein mit Schreiben vom 16. Juni 2011 übermitteltes Angebot noch bis zum Ablauf des Monats Juli 2011 gebunden halte. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 (Bl. 47 d. A.) erklärte der Beklagte die Annahme des Vergleichsangebots des Klägers vom 16. Juni 2011. 45 Daraufhin wurde der vereinbarte Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR an den Kläger gezahlt und der bestehende Versicherungsvertrag auf den Kläger übertragen. Der Kläger wies den Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2011 (Bl. 48 d. A.) darauf hin, dass damit eine Erfüllung des Vergleichsvertrags nur dann verbunden sei, wenn der Versicherungsvertrag in seinem Inhalt den am 16. Mai 2011 übermittelten Unterlagen entspreche, und dass anderenfalls der Differenzanspruch aus dem Vergleichsvertrag geltend gemacht werde. 46 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 (Bl. 49 d. A.) teilte die Nebenintervenientin dem Kläger mit, dass nach der vorgenommenen Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf seine Person ab 01. Mai 2011 eine Gesamtrente in Höhe von monatlich 390,76 EUR (Garantierte Rente in Höhe von 361,69 EUR und Rente aus Überschussbeteiligung in Höhe von 29,07 EUR) zur Leistung an ihn fällig werde und er bei Ausübung des Kapitalwahlrechtes anstelle dieser Rente eine einmalige Leistung in Höhe von 84.211,53 EUR (Kapitalabfindung nebst Überschussbeteiligung, Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von insgesamt 88.928,44 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 4.716,91 EUR) erhalte. Mit Schreiben vom 02. Dezember 2011 (Bl. 57 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch und entschied sich für die Kapitalabfindung entsprechend dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 21. Oktober 2011, woraufhin er die entsprechenden Zahlungen erhielt. 47 Mit seiner am 19. April 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 26.687,94 EUR wegen unzureichender Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvertrags in Anspruch. 48 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichsvertrags sei die Übertragung des Versicherungsvertrags mit seinem ursprünglichen Inhalt aus dem Jahr 2002, wie er durch den Beklagten mit dessen Schreiben vom 16. Mai 2011 mitgeteilt worden sei. Die Vertragserklärungen vom 16. Juni und 26. Juli 2011 beruhten auf der vom Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2011 übermittelten Information über den zu übertragenden Versicherungsvertrag, wie er in der übermittelten Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 und der darin enthaltenen Leistungsübersicht niedergelegt sei. Nachdem der Beklagte ihm innerhalb der mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Bl. 60, 61 d. A.) gesetzten Frist keine versicherungsvertraglichen Leistungen entsprechend der mit Schreiben vom 16. Mai 2011 mitgeteilten Leistungsübersicht verschafft habe, sei ein Schadensersatzanspruch wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich von der Nebenintervenientin gezahlten Betrag und dem Betrag, den er aufgrund des Vergleichsvertrags entsprechend dem Versicherungsverlauf gemäß dem Versicherungsschein aus dem Jahre 2002 hätte erhalten müssen, entstanden. Dabei sei die in der Leistungsübersicht der Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 ausgewiesene Kapitalabfindung in Höhe von 107.659,00 EUR anteilig nach versicherungsmathematischen Grundsätzen um die genannten Rechnungspositionen (Überschussbeteiligung, Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven), also ebenfalls um ca. 7,39 % zu erhöhen. Danach ergebe sich ein Bruttoauszahlungsbetrag in Höhe von 115.616,38 EUR, so dass die Differenz zwischen dieser versprochenen Leistung und der erhaltenen Leistung 26.687,94 EUR betrage. Die geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 10.000,00 EUR sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil sich aus dem gewechselten Schriftverkehr ergebe, dass damit die bis zum damaligen Zeitpunkt zu entrichtende arbeitsrechtliche Versorgung, die Verzinsung dieser aufgelaufenen Forderung und das Risiko der Übernahme des abgeschlossenen Versicherungsvertrages erfasst werden sollte. Das bewertete Risiko habe sich nicht auf die Vorlage falscher Vertragsunterlagen, sondern vielmehr darauf bezogen, dass der Versicherungsvertrag aufgrund der systematischen Differenz zwischen einer privaten Rentenversicherung und der der arbeitsrechtlichen Versorgung zugrunde liegenden Beamtenversorgung hinter dem arbeitsvertraglich Versprochenen zurückbleibe. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe er nicht mit der Nebenintervenientin über eine Vertragsänderung verhandelt und deren Berechtigung akzeptiert, sondern vielmehr allein das Kapitalwahlrecht aus dem bestehenden Vertrag ausgeübt. Es handele sich daher weder um eine Vertragsänderung noch um eine Genehmigung der Auffassung der Nebenintervenientin, sondern um die Ausübung eines vertraglichen Rechts. Vielmehr seien es Handlungen des Beklagten gewesen, welche zur Vertragsänderung mit der Folge geführt hätten, dass die Versicherungsleistungen nunmehr geringer ausgefallen seien. Selbst wenn man von einer Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausginge, sei der geltend gemachte Zahlungsbetrag als entsprechende Vertragsanpassung geschuldet. 49 Der Kläger hat beantragt , 50 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.687,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2012 zu zahlen. 51 Der Beklagte hat beantragt , 52 die Klage abzuweisen. 53 Er hat erwidert, mit der Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag und der geleisteten Ausgleichszahlung von 10.000,00 EUR habe er den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erfüllt. Die Änderungen des Versicherungsvertrages seien unmittelbar zwischen der ADD als der für die Refinanzierung zuständigen Behörde und der H-Versicherung verhandelt worden. Der von der Nebenintervenientin mit Begleitschreiben vom 03. Februar 2011 übersandte Nachtrag sei mit ihm nicht vereinbart worden. Durch die mit Schreiben vom 02. Dezember 2011 erfolgte Ausübung des Kapitalwahlrechts habe der Kläger in Kenntnis dieser Situation mit der Nebenintervenientin nach vorheriger Erläuterung der Berechnung der in Anspruch genommenen Kapitalabfindung einen neuen Vertrag geschlossen, an den er gebunden sei. 54 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. November 2012 - 1 Ca 567/12 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung habe, weil der zwischen den Parteien zustande gekommene Vergleichsvertrag in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Übertragung der bestehenden Versicherung geschuldet worden sei. Die maßgeblichen Willenserklärungen vom 16. Juni und 26. Juli 2011 könnten im Wege einer Auslegung nicht so verstanden werden, dass der in der Leistungsübersicht aus dem Jahr 2002 beschriebene Stand der Versicherung Vertragsinhalt geworden sei. Der ursprüngliche Vergleichsvorschlag des Beklagten vom 28. März 2011 benenne als monatliche Rentenzahlung gerade nicht den in der Leistungsübersicht aus dem Jahr 2002 angegebenen Betrag von 600,00 EUR, sondern vielmehr genau den im Nachtrag aus 2008 genannten Betrag. Bereits aus einem Vergleich des Schreibens vom 28. März 2011 mit dem später unter dem 16. Mai 2011 vorgelegten Versicherungsschein werde deutlich, dass der Versicherungsschein aus dem Jahr 2002 gar keine aktuelle Aussagekraft mehr haben könne und der Vertrag abgeändert worden sei und zwar im Sinne einer Absenkung des Leistungsniveaus. Danach habe der Kläger nicht annehmen können, der abzutretende Vertrag entspreche auf jeden Fall dem Stand der Leistungsübersicht aus 2002. Zudem hätten zwischen den Parteien gemäß der Erklärung im Kammertermin zumindest Gespräche darüber stattgefunden, dass die Nebenintervenientin sich auf Nachträge berufe, deren Wirksamkeit der Beklagte in Abrede stelle. In diesem Zusammenhang sei auch der Risikoabschlag von 10.000,00 EUR für einen objektiven Empfänger zu verstehen. In seinem eigenem Schreiben vom 16. Juni 2011 habe der Kläger den Sinn und Zweck des Risikoabschlags u.a. auch damit erklärt, dass zusätzlich das Risiko des Zurückbleibens des Versicherungsvertrags hinter den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abgedeckt werden sollte, somit gerade jenes Risiko, welches sich vorliegend realisiert habe. Zwar könne der Kläger dem Beklagten die Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht im Sinne der §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB vorwerfen. Einen Schaden, der dem danach ersetzbaren negativen Interesse oder Vertrauensschaden des Klägers entspreche, habe dieser aber nicht geltend gemacht. Vielmehr gehe es ihm bei seiner Schadensersatzforderung um das positive Erfüllungsinteresse, das nur ausnahmsweise dann zu ersetzen sei, wenn im Einzelfall feststehe, dass die Vertragspartner ohne das schuldhafte Verhalten statt des abgeschlossenen Vertrags einen konkreten anderen, für den Geschädigten günstigeren Vertrag geschlossen hätten. Dies könne vorliegend aber nicht angenommen werden. Zum einen stehe gerade nicht fest, welchen genauen Vertragsinhalt die Parteien dann getroffen hätten. Zur Leistung im Sinne einer Zahlung von monatlich 600,00 EUR bzw. zur Einmalzahlung von über 107.000,00 EUR hätte sich der Beklagte nicht verpflichtet, da diese Zahlung deutlich über die arbeitsvertraglich abgesicherte Differenz zwischen A 15 und A 16 hinausgehen würde. Eine Übertragung der Versicherung allein zu diesem Stand hätten die Parteien auch nicht abgeschlossen. Allenfalls könnte man annehmen, dass die Parteien dann den Risikoabschlag erhöht hätten. Da dessen Bemessung aber völlig offen gestaltet sei, könne nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, die Parteien hätten eine bestimmte höhere Summe wegen der niedriger ausfallenden Kapitalabfindung vereinbart. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Kläger die fehlende Aktualität der aus dem Jahr 2002 stammenden Leistungsübersicht hätte erkennen können. Insofern bleibe es bei dem Regelfall des nur zu ersetzenden Vertrauensschadens, den der Kläger nicht erlitten habe. 55 Gegen das ihm am 23. November 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06. Dezember 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Februar 2013 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. 56 Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe mit der Übersendung des ursprünglichen Versicherungsscheins aus dem Jahr 2002 objektiv die Erklärung abgegeben, dass er bei Ausübung des Kapitalwahlrechts den angegebenen Betrag erhalten werde. Einen anderen Erklärungsinhalt könne man der Erklärung des Beklagten gemäß seinem Schreiben vom 16. Mai 2011 nicht zumessen. Beide Parteien seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die übersandte Versicherungsurkunde die aktuellen Bedingungen wiedergebe. Den zu den Konditionen der Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 zustande gekommenen Vertrag habe der Beklagte nicht erfüllt, so dass er gemäß § 311 a BGB zu dem geltend gemachten Schadensersatz verpflichtet sei. Gemäß den umfassenden Ausführungen der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 15. August 2012 habe der Beklagte selbst um Herabsetzung der Versicherungsleistungen gebeten und dann auch nur die reduzierten Beitragsleistungen gezahlt, so dass er bei Vertragsschluss gewusst habe, dass die von ihm übersandte Versicherungsurkunde nicht mehr aktuell gewesen sei. Der Beklagte habe einen Vertrag abgeschlossen, den er aus eigenem Verschulden nicht erfüllen könne, so dass er ihm das positive Interesse in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages zu ersetzen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22. Februar 2013 und seinen ergänzenden Schriftsatz vom 24. April 2013 verwiesen. 57 Der Kläger beantragt , 58 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14. November 2012 - 1 Ca 567/12 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.687,94 EUR zu zahlen. 59 Der Beklagte beantragt , 60 die Berufung zurückzuweisen. 61 Er erwidert, entgegen der Annahme des Klägers habe dieser von Beginn der hier in Rede stehenden Korrespondenz an gewusst, dass der Vertrag mit dem Stand aus dem Jahre 2002 verändert gewesen sei, und zwar dahingehend, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht mehr versichert gewesen sei. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass sein Vergleichsangebot vom 28. März 2011 mit dem Vertragsinhalt aus dem Jahr 2002 nicht kompatibel gewesen sei. Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch darauf abgestellt, dass der vom Kläger geforderte und an ihn gezahlte Risikoabschlag in Höhe von 10.000,00 EUR nur verständlich sei, wenn der tatsächliche Versicherungsschutz hinter der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage zurückbleibe, was bei dem ursprünglichen Vertrag aus dem Jahre 2002 nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger sei sich bei Abgabe seines Vertragsangebots der Tatsache bewusst gewesen, dass die Versicherungsleistung hinter der Versorgungszusage und auch definitiv hinter dem Leistungsbild der Vertragsurkunde aus dem Jahr 2002 zurückbleibe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, als ihm alle Vertragsunterlagen einschließlich aller Nachträge vorgelegen hätten, mit der Nebenintervenientin darüber verhandelt habe, ob er eine laufende Rente oder eine Kapitalabfindung in Anspruch nehme. Der Kläger habe sich dann nach detaillierter Erläuterung der Berechnung der Kapitalabfindung mit der Nebenintervenientin darauf geeinigt, die von dieser errechnete Kapitalabfindung zu akzeptieren. Bei dieser Sachlage würden Schadensersatzansprüche des Klägers ausscheiden. 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Nebenintervenientin nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 63 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 64 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 65 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrags in Höhe von 26.687,94 EUR. I. 66 Ein auf Ersatz des positiven Interesses gerichteter Schadensersatzanspruch des Klägers (§ 311 a Abs. 2 oder §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB) besteht nicht. 67 Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien die Übertragung des bestehenden Lebensversicherungsvertrags an den Kläger vereinbart haben und der Beklagte damit nicht die Verpflichtung übernommen hat, dem Kläger eine Lebensversicherung zu verschaffen, die genau diejenigen Versicherungsleistungen umfasst, die in der vom Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2011 übermittelten Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 aufgeführt sind. Das ergibt die nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB) vorzunehmende Auslegung der dem geschlossenen (Vergleichs-)Vertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen der Parteien. 68 Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 28. März 2011 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach dem die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe an den Kläger abgetreten werden, mit der Folge, dass er ab Mai 2011 monatlich 500,37 EUR unmittelbar von der Nebenintervenientin erhält und die aufgelaufene Differenz für die Zeit vom 01. August 2010 bis einschließlich April 2011 von ihm nachgezahlt wird, damit jedoch alle Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt seien. In diesem Schreiben hat der Beklagte - im Hinblick auf den unterbreiteten Vergleichsvorschlag - Folgendes mitgeteilt: "Bliebe es bei den zuletzt bescheinigten Leistungen der E. Versicherung, so wären ab dem 01. Mai 2011 monatlich 500,37 EUR zu zahlen und damit mehr als der monatlich geschuldete Ausgleich von 483,92 EUR." 69 Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 07. April 2011 erbetene Übersendung der Versicherungsunterlagen hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 16. Mai 2011 die ursprüngliche Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 an den Kläger unter Hinweis darauf übermittelt, dass ein Leistungsplan der Versicherung nicht vorliege. In der Leistungsübersicht dieser Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 ist eine Rente in Höhe von 600,00 EUR ab 01. Mai 2011 ausgewiesen, die den im Schreiben des Beklagten vom 28. März 2011 genannten Rentenbetrag von monatlich 500,37 EUR ab 01. Mai 2011 übersteigt. Ferner ist in der Leistungsübersicht der aus dem Jahr 2002 stammenden Versicherungsurkunde auch eine Hinterbliebenenrente aufgeführt. Ausweislich der zuvor geführten Korrespondenz war dem Kläger bewusst, dass offenbar die Hinterbliebenenversorgung - abweichend von der ihm übermittelten Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 - nicht mehr versichert war. 70 Nach der mit Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 2011 erfolgten Übersendung der Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 hat der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 16. Juni 2011 vorgeschlagen, dass entsprechend dem Angebot des Beklagten vom 28. März 2011 der Versicherungsvertrag auf ihn übertragen wird und er für die bis zum 01. Mai 2011 bestehenden Forderungen sowie deren Verzinsung und für das Risiko der Übernahme des von Seiten des Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR erhält. Das Angebot des Klägers vom 16. Juni 2011, an das er nach seinem Schreiben vom 19. Juli 2011 bis zum Ablauf des Monats Juli 2011 gebunden war, hat der Beklagte unstreitig rechtzeitig mit seinem Schreiben vom 26. Juli 2011 angenommen, so dass zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist. 71 Das zum Vertragsschluss führende Angebot des Klägers vom 16. Juni 2011 bezog sich hinsichtlich der Übertragung des Versicherungsvertrags auf den Vergleichsvorschlag des Beklagten vom 28. März 2011 ("entsprechend Ihres Angebots"), aus dem sich ergibt, dass die Rechte aus dem bestehenden Lebensversicherungsvertrag mit der Folge abgetreten werden sollten, dass der Kläger die zuletzt bescheinigten Leistungen der Nebenintervenientin erhält, die für ihn erkennbar nicht mehr den Versicherungsleistungen der mit Schreiben vom 16. Mai 2011 übermittelten Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 entsprachen. Danach hat der Beklagte gerade nicht die Verpflichtung übernommen, dem Kläger eine Lebensversicherung zu verschaffen, die genau diejenigen Versicherungsleistungen umfasst, die in der vom Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2011 übermittelten Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 aufgeführt sind. Für den Kläger war ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte gerade keine Garantie oder Gewähr dafür übernommen hat, dass die derzeit bestehende Lebensversicherung gerade den in der ursprünglichen Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 beschriebenen Leistungsinhalt noch aufweist. Im Kammertermin vom 14. November 2012 vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien erklärt, dass es auch vor Juli 2011 schon Gespräche gegeben habe, in denen u.a. auch angesprochen worden sei, dass der Beklagte aktuell in einem Streit mit der Nebenintervenientin stehe und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dazu dem Kläger mitgeteilt habe, dass es einen Nachtrag der Nebenintervenientin gegeben habe, den der Beklagte aber ablehne. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass in diesem Zusammenhang auch die vereinbarte Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR zu sehen ist, die nach dem eigenen Angebot des Klägers vom 16. Juni 2011 auch und gerade "das Risiko der Übernahme" des seitens des Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages abdecken sollte. Die im Vergleichsvorschlag des Beklagten vom 28. März 2011 vorgesehene und vom Kläger in seinem Angebot vom 16. Juni 2011 entsprechend vorgeschlagene Verpflichtung des Beklagten bestand mithin in Bezug auf die Übernahme des vom Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags darin, dass die derzeit zugunsten des Klägers (als versicherte Person) bei der Nebenintervenientin bestehende Lebensversicherung vom Beklagten (als Versicherungsnehmer) durch Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger übertragen wird. Diese Verpflichtung hat der Beklagte mit der unstreitig erfolgten Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger erfüllt. II. 72 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) begründet. 73 1. Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. 74 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ( BGH 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - Rn. 16, NJW 2012, 2728 ). 75 2. Im Streitfall kann nicht angenommen werden, dass der beiderseitige Geschäftswille der Parteien bei Vertragsschluss auf der Vorstellung aufgebaut hat, dass der im Jahr 2002 abgeschlossene Versicherungsvertrag mit dem sich aus der ursprünglichen Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 ergebenden Versicherungsleistungen unverändert fortbesteht. Gemäß den obigen Ausführungen konnte auch der Kläger in Anbetracht der offensichtlichen Abweichungen zwischen der ursprünglichen Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 und den zuletzt in Rede stehenden Versicherungsleistungen sowie der ihm bekannten Streitigkeit des Beklagten mit der Nebenintervenientin gerade nicht davon ausgehen, dass die im Jahr 2002 abgeschlossenen Lebensversicherung noch mit der in der ursprünglichen Versicherungsurkunde enthaltenen Leistungsübersicht unverändert fortbesteht. Selbst wenn der Kläger eine solche Vorstellung aufgrund der ihm vom Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2011 übermittelten Versicherungsurkunde entwickelt haben sollte, hat der Beklagte diese einseitige Vorstellung des Klägers nach Treu und Glauben nicht in seinen Geschäftswillen aufgenommen. Vielmehr hat der Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur die Rechte aus dem derzeit bestehenden Lebensversicherungsvertrag abtreten will, mit der Folge, dass der Kläger die zuletzt bescheinigten monatlichen Rentenleistungen erhält, falls es bei diesen bleiben sollte (vgl. hierzu das Schreiben des Beklagten vom 28. März 2011: "Bliebe es bei den zuletzt bescheinigten Leistungen der E. Versicherung, so wären ab dem 01.05.2011 monatlich 500,37 EUR zu zahlen …"). 76 3. Jedenfalls ist dem Beklagten eine Anpassung des Vertrages dergestalt, dass über die vereinbarte Ausgleichszahlung hinaus ein zusätzlicher Betrag zum Ausgleich der Differenz zwischen der bereits ausgezahlten und der sich nach der Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 ergebenden Kapitalabfindung zu zahlen ist, nicht zumutbar. Die in der Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 ausgewiesene Rente in Höhe von 600,00 EUR und die darauf basierende Kapitalabfindung gehen über die arbeitsvertraglich abgesicherte Versorgungsdifferenz hinaus, so dass dem Beklagten eine daran orientierte Vertragsanpassung nicht zugemutet werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Parteien nicht über die Höhe einer Kapitalabfindung, sondern darüber verhandelt haben, inwieweit die monatlichen Rentenleistungen aus der bestehenden Lebensversicherung hinter den monatlichen Differenzversorgungsleistungen zurückbleiben, die sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben, ist dem Beklagten - über die bereits für das Risiko der Übernahme des Versicherungsvertrags vereinbarte Ausgleichszahlung in Höhe von 10.000,00 EUR hinaus - jedenfalls keine weitergehende Einmalzahlung zumutbar. III. 77 Die Klageforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB) begründet. 78 Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte eine vorvertragliche Pflicht verletzt hat, indem er auf die mit Schreiben des Klägers vom 07. April 2011 erbetene Übersendung der bezeichneten Versicherungsunterlagen mit Schreiben vom 16. Mai 2011 nur die ursprüngliche Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 und damit nicht alle relevanten Unterlagen über den nachfolgenden Versicherungsverlauf vorgelegt hat, lässt sich hieraus der auf Ersatz des positiven Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch des Klägers nicht herleiten. 79 1. Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die geschädigte Partei grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Wäre der Vertrag infolge der Pflichtverletzung nicht oder zu anderen Bedingungen zustande gekommen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren ( BGH 19. Mai 2006 - V ZR 264/05 - Rn. 21, NJW 2006, 3139 ). 80 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nicht den Ersatz eines ihm verbliebenen Vertrauensschadens. Er will vielmehr so gestellt werden, als wäre es ihm gelungen, mit dem Beklagten einen Vertrag abzuschließen, der diesen zur Übertragung einer Lebensversicherung verpflichtet, die genau diejenigen Versicherungsleistungen umfasst, die in der mit Schreiben vom 16. Mai 2011 übermittelten Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 aufgeführt sind. Der Kläger macht damit nicht ein Vertrauens-, sondern sein Erfüllungsinteresse geltend. 81 2. Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu ersetzende Schaden kann unter besonderen Umständen zwar auch ein solches Erfüllungsinteresse umfassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ohne die vorvertragliche Pflichtverletzung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre. Dann kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren Vertrag geschlossen hätte. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen ( BGH 19. Mai 2006 - V ZR 264/05 - Rn. 23, NJW 2006, 3139). Daran fehlt es. 82 Im Streitfall kann gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht angenommen werden, dass es dem Kläger bei vollständiger Vorlage aller Versicherungsunterlagen gelungen wäre, einen günstigeren Vertrag entsprechend seinen Vorstellungen mit dem Beklagten abzuschließen. Die in der ursprünglichen Versicherungsurkunde aus dem Jahr 2002 vorgesehene Rentenzahlung in Höhe von monatlich 600,00 EUR geht über die arbeitsvertraglich abgesicherte Versorgungsdifferenz deutlich hinaus. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Vertrag ohne das dem Beklagten vorgeworfene schuldhafte Verhalten zu bestimmten anderen, für den Kläger günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre und die Parteien neben der vereinbarten Ausgleichszahlung eine weitere Einmalzahlung in einer bestimmten Höhe im Hinblick auf eine niedriger ausfallende Kapitalabfindung vereinbart hätten, zumal die Bemessung einer etwaigen Kapitalabfindung auch nicht Gegenstand der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen war. 83 Die Kosten der Nebenintervention trägt gemäß § 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO die Nebenintervenientin. Insoweit war die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) ebenfalls entsprechend anzupassen. Im Übrigen trägt der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz). 84 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs.2 ArbGG) nicht vorliegen.