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Urteil

6 Sa 559/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen angeordneter Rufbereitschaft zur Beseitigung einer dringenden Störung sein privates Fahrzeug einsetzt, kann Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus § 670 BGB analog haben. • Auch Schäden, die auf der Rückfahrt nach einem Einsatz während der Rufbereitschaft entstehen, sind dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen, wenn die Nutzung des Privatfahrzeugs im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers lag. • Beamtenrechtliche Vorschriften sind nicht ohne Weiteres auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden; eine analoge Heranziehung bedarf einer planwidrigen Regelungslücke, die hier nicht gegeben ist. • Ein Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen oder gemindert, wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird; bei nur leichter Fahrlässigkeit besteht vollen Ersatzanspruch. • Eine Anrechnung einer möglichen steuerlichen Geltendmachung der Selbstbeteiligung als Schadensminderung ist nur in engen Grenzen zu verlangen und entfällt hier.
Entscheidungsgründe
Haftung des Arbeitgebers für Pkw‑Schaden bei Rufbereitschaft (§ 670 BGB analog) • Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen angeordneter Rufbereitschaft zur Beseitigung einer dringenden Störung sein privates Fahrzeug einsetzt, kann Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus § 670 BGB analog haben. • Auch Schäden, die auf der Rückfahrt nach einem Einsatz während der Rufbereitschaft entstehen, sind dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen, wenn die Nutzung des Privatfahrzeugs im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers lag. • Beamtenrechtliche Vorschriften sind nicht ohne Weiteres auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden; eine analoge Heranziehung bedarf einer planwidrigen Regelungslücke, die hier nicht gegeben ist. • Ein Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen oder gemindert, wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird; bei nur leichter Fahrlässigkeit besteht vollen Ersatzanspruch. • Eine Anrechnung einer möglichen steuerlichen Geltendmachung der Selbstbeteiligung als Schadensminderung ist nur in engen Grenzen zu verlangen und entfällt hier. Der Kläger, Fernmeldemechaniker in der Fernmeldemeisterei, war im Rahmen angeordneter Rufbereitschaft von zu Hause aus zur Beseitigung einer Notrufstörung im Tunnel gerufen worden. Nach erfolgreicher Störungsbeseitigung fuhr er gegen 11:40 Uhr mit seinem privaten Pkw von der Dienststelle nach Hause. Auf der Beschleunigungsspur zur Bundesstraße kam sein Fahrzeug bei nasser Fahrbahn ins Schleudern und prallte gegen eine Betongleitschutzwand; Schaden netto 3.686,92 Euro, davon 500 Euro Selbstbeteiligung. Die Vollkaskoversicherung ersetzte den Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung; der Kläger verlangte diese 500 Euro vom Land. Das Land lehnte ab und berief sich auf § 99 LBG (Beamtenregelung), fehlende betriebliche Veranlassung und Fahrlässigkeit; das ArbG gab der Klage statt. Das Gericht der Berufung bestätigte, der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der Selbstbeteiligung gemäß § 670 BGB analog. • Anspruchsgrund: Der Arbeitnehmer hat nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 BGB in entsprechender Anwendung, wenn Schäden bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehen und dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. • Betätigungsbereich: Rufbereitschaft unterscheidet sich vom gewöhnlichen Arbeitsweg; der Arbeitnehmer muss sich auf Abruf schnellstmöglich zur Dienststelle begeben können. Die Nutzung des Privatfahrzeugs lag im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, weil sonst ein Dienstfahrzeug eingesetzt oder die Einsatzzeit erheblich verlängert worden wäre. • Rückfahrt: Schäden auf der Rückfahrt nach einem dringlichen Einsatz während der Rufbereitschaft sind ebenfalls dem Betriebsrisiko zuzurechnen; eine Unterscheidung zwischen Hinfahrt und Rückfahrt ist nicht gerechtfertigt. • Fahrlässigkeit und Haftungsumfang: Nach dem innerbetrieblichen Schadensausgleich gelten Grundsätze analog zu § 254 BGB; bei leichter Fahrlässigkeit besteht kein Mithaftungsanteil. Hier war kein Anhaltspunkt für grobe oder mittlere Fahrlässigkeit ersichtlich; der Kläger fuhr angemessen und konnte die besondere Gefahrenlage nicht erkennen. • Schadensminderung: Die Forderung, der Kläger müsse die Selbstbeteiligung steuerlich geltend machen und eine dadurch erzielte Ersparnis anrechnen lassen, ist überzogen; zumutbare Erleichterungen reichen aus und lagen vor, zumal der Schaden größtenteils von der Versicherung reguliert wurde. • Beamtenrechtliche Regeln: Eine analoge Anwendung des § 99 LBG (Beamtenrecht) auf Angestellte ist nicht zulässig, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der TV-L keine entsprechende Verweisung enthalte. Selbst bei hypothetischer Anwendung beamtenrechtlicher Fürsorge wäre in diesem Ausnahmefall ein Ersatzanspruch gegeben. • Zinsen und Kosten: Zinsen wegen Verzug ab 26.02.2010 sowie die Kostenentscheidung folgen aus den einschlägigen Vorschriften. • Revision: Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Das Land ist verpflichtet, dem Kläger die von ihm geleistete Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro zu ersetzen; darüber hinaus stehen dem Kläger Verzugszinsen ab dem 26.02.2010 zu. Die Haftung folgt aus entsprechender Anwendung des § 670 BGB, weil der Kläger sein Privatfahrzeug im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und innerhalb des Betätigungsbereichs des Landes eingesetzt hat; grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor. Eine analoge Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kommt nicht in Betracht, würde aber jedenfalls hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land; die Revision wird nicht zugelassen.