Urteil
8 Sa 5/13
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertraglich festgelegte Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage verhindert die einseitige Anordnung von Sonntagsarbeit durch den Arbeitgeber.
• Kollektive Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit unterliegen der Mitbestimmung nach § 40 d) MVG; wird die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt, ist die Maßnahme nach § 38 Abs. 1 MVG unwirksam.
• Die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO ist eingeschränkt, wenn vertragliche Vereinbarungen zur Lage der Arbeitszeit bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuweisung von Wochenendarbeit bei vertraglicher Wochentagsregelung und fehlender MVG-Mitbestimmung • Eine arbeitsvertraglich festgelegte Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage verhindert die einseitige Anordnung von Sonntagsarbeit durch den Arbeitgeber. • Kollektive Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit unterliegen der Mitbestimmung nach § 40 d) MVG; wird die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt, ist die Maßnahme nach § 38 Abs. 1 MVG unwirksam. • Die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO ist eingeschränkt, wenn vertragliche Vereinbarungen zur Lage der Arbeitszeit bestehen. Die Klägerin ist seit 1988 als Reinigungskraft bei der Beklagten, einer diakonischen Einrichtung, beschäftigt. Im Originalarbeitsvertrag von 09.02.1988 war die Arbeitszeit auf montags bis samstags festgelegt. 1998 vereinbarten die Parteien befristet eine Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) mit 25 Wochenstunden; diese Regelung wurde nach Ablauf der Befristung praktisch fortgeführt. Im Juni 2012 ordnete die Beklagte an, Reinigungskräfte, die bislang nicht an Wochenenden arbeiteten, künftig alle vier Wochen in den Wochenenddienst einzusetzen; diese Anordnung galt auch für die Klägerin. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der Zuweisung von Wochenenddiensten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, die befristete Vereinbarung habe keine unbefristete Bindungswirkung und das Direktionsrecht ermögliche eine Änderung der Einsatztage. • Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Selbst wenn die 1998 getroffene Änderung als entfallen angenommen wird, steht der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit der Regelung montags bis samstags einer Verpflichtung zur Sonntagsarbeit entgegen; vertragliche Festlegungen zur Verteilung der Arbeitszeit schließen die einseitige Anordnung von Sonntagsarbeit durch den Arbeitgeber aus (§ 106 GewO bleibt insoweit begrenzt). • Als Einrichtung der Diakonie unterfällt die Beklagte dem MVG; nach § 40 d) MVG unterliegen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage der Mitbestimmung. Kollektive Maßnahmen zur Änderung der Verteilung sind mitbestimmungspflichtig. • Die Änderung stellte eine Kollektivmaßnahme dar, weil sie gegenüber sämtlichen Reinigungskräften verfügt wurde; die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach § 38 Abs. 1 MVG führt das Unterbleiben der Mitbestimmung zur Unwirksamkeit der Maßnahme. • Mangels Mitbestimmung und wegen der vertraglichen Regelung ist die Anordnung, die Klägerin künftig an Wochenenden einzusetzen, unwirksam; daher war die Klage begründet. Das Landesarbeitsgericht weist die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück und bestätigt das erstinstanzliche Urteil, das der Klägerin untersagt, an Samstagen und Sonntagen eingesetzt zu werden. Die Anordnung der Beklagten ist unwirksam, weil der Arbeitsvertrag die Verteilung der Arbeitszeit regelt und damit Sonntagsarbeit nicht vorsieht. Darüber hinaus unterliegt die kollektive Änderung der Arbeitszeitverteilung der Mitbestimmung nach § 40 d) MVG; ein erforderliches Mitbestimmungsverfahren wurde nicht durchgeführt, sodass die Maßnahme nach § 38 Abs. 1 MVG ebenfalls unwirksam ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Konsequenz ist, dass die Klägerin weiterhin nicht zur Wochenendarbeit herangezogen werden darf, und die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.