Urteil
5 Sa 508/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 14 TVöD kann der Billigkeitskontrolle gemäß § 106 GewO unterliegen; trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung, ist auf das Gesamtkonzept und die individuellen Übertragungen abzustellen.
• Wurde die vorübergehende Übertragung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend durch eine belastbare Prognose gestützt, überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers an einer dauerhaften Übertragung.
• Die Entscheidung des BAG (4 AZR 759/10) führte dazu, dass im Streitzeitraum ab 01.01.2008 die nur vorübergehende Übertragung nicht mehr als billig angesehen werden konnte; konkrete Eingruppierung (Entgeltgruppe/Stufe) muss jedoch materiell festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Billigkeitskontrolle • Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 14 TVöD kann der Billigkeitskontrolle gemäß § 106 GewO unterliegen; trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung, ist auf das Gesamtkonzept und die individuellen Übertragungen abzustellen. • Wurde die vorübergehende Übertragung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend durch eine belastbare Prognose gestützt, überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers an einer dauerhaften Übertragung. • Die Entscheidung des BAG (4 AZR 759/10) führte dazu, dass im Streitzeitraum ab 01.01.2008 die nur vorübergehende Übertragung nicht mehr als billig angesehen werden konnte; konkrete Eingruppierung (Entgeltgruppe/Stufe) muss jedoch materiell festgestellt werden. Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt und verrichtete ab 01.10.2002 dauerhaft höhere Tätigkeiten als Disponent B. Nach Übergang auf den TVöD erhielt er Entgeltgruppe E6 und eine Zulage nach §14 TVöD; die Beklagte verlängerte mehrfach die vorübergehende Übertragung. Der Kläger verlangte Vergütung nach E9 Stufe 4 für längere Zeiträume, die Beklagte berief sich auf ein Strukturkonzept und geplante Verlagerung des Logistikzentrums nach Z mit Unsicherheiten in Personal und Infrastruktur. Das Arbeitsgericht gab der Klage nur für den Zeitraum ab 01.01.2008 teilweise statt; das Landesarbeitsgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies zurück mit Feststellung, dass die vorübergehende Übertragung ab 01.01.2008 nicht billig sei. Gegenstand des erneuten Verfahrens war daher die Eingruppierung ab 01.01.2008 und gegebenenfalls eine niedrigere Hilfsforderung. • Rechtsmittel- und Verfahrensfragen: Berufung form- und fristgerecht eingelegt; Revision nicht zuzulassen. • Anknüpfung an BAG-Entscheidung: Das BAG stellte verbindlich fest, dass die vorübergehende Übertragung ab 01.01.2008 nicht billigem Ermessen entsprach; spätere tatsächliche Entwicklungen sind für den maßgeblichen Zeitpunkt unbeachtlich. • Rechtliche Grundlagen: §14 TVöD regelt Zulagen bei vorübergehender Übertragung; §106 GewO verlangt Billigkeitsprüfung bei Ausübung des Direktionsrechts; Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. • Abwägung der Interessen: Fehlt eine hinreichend gesicherte Prognose für den Wegfall der Beschäftigung, überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an dauerhafter Zuordnung. • Eingruppierung konkret: Trotz Feststellung der Dauerübertragung steht die konkrete Zuordnung zu Entgeltgruppe E9 Stufe 4 nicht fest, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb E9 und Stufe 4 einschlägig sind; die Beklagte hatte die Tätigkeit bislang als E8 bewertet und die Zulage darauf gestützt. • Folge der Feststellungen: Mangels materieller Feststellungen zur Tätigkeitszuordnung und Stufenlaufzeit war die Sache zur erneuten Entscheidung über die richtige Eingruppierung und Höhe der Nachzahlungen teilweise zurückzuverweisen. • Ergebnis der Kammer: Aufgrund der Bindung an die BAG-Entscheidung ist ab 01.01.2008 von einer dauerhaften Übertragung auszugehen; eine Eingruppierung in E8 ist durchsetzbar, E9 Stufe 4 jedoch nicht ohne weitere Feststellungen. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache nur teilweisen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E8 TVöD hat und entsprechend Nachzahlungen verlangen kann; die weitergehende Forderung auf Eingruppierung in Entgeltgruppe E9 Stufe 4 wurde zurückgewiesen, weil der Kläger die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen und die Stufenzugehörigkeit nicht substantiiert dargelegt hat. Grundlage dieser Entscheidung ist die verbindliche Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, dass die vorübergehende Übertragung ab 01.01.2008 nicht dem billigen Ermessen entsprach, sodass eine dauerhafte Übertragung anzunehmen ist; zugleich mangelte es an Feststellungen zur konkreten Tätigkeitszuordnung und zum Tabellenentgelt, so dass eine höhere Eingruppierung nicht festgestellt werden konnte. Damit obsiegt der Kläger insoweit, dass er ab 01.01.2008 nach E8 zu vergüten ist und Nachzahlungen erhält; weitergehende Ansprüche bleiben unbegründet.