Urteil
8 Sa 542/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0320.8SA542.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2012 - AZ: 2 Ca 881/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung. 2 Der 1961 geborene Kläger war seit dem 08.01.2007 im Gießereibetrieb der Beklagten in der Abteilung Qualitätssicherung beschäftigt. Er war (zunächst) behindert mit einem Grad der Behinderung von 40. Auf einen am 26.06.2012 gestellten Verschlimmerungsantrag hat das zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 15.01.2013 festgestellt, der Grad der Behinderung des Klägers betrage nunmehr 50, womit er zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen gehöre. 3 Mit Datum vom 29.06.2012 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich, nach dessen Inhalt der Beschäftigungsbedarf für insgesamt 60 von bislang 272 beschäftigten Arbeitnehmern entfällt. Der Kläger ist in einer Liste von zwölf zu kündigenden Arbeitnehmern namentlich benannt. 4 Mit Schreiben vom 29.06.2012, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2012. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 02.07.2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. 5 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten und diesbezüglich geltend gemacht, der Sachvortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, was überhaupt dem Betriebsrat zur Kündigung des Klägers mitgeteilt worden sei. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass er - der Kläger - (unstreitig) erst nachträglich der Namensliste hinzugefügt worden sei, nachdem er der Beklagten mitgeteilt habe, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Putzerei arbeiten und daher nicht dorthin umgesetzt werden. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.06.2012 nicht aufgelöst worden ist. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat erstinstanzlich bezüglich der vom Kläger bestrittenen Betriebsratsanhörung vorgetragen, der Betriebsrat sei am Tag der Unterzeichnung des Interessenausgleichs zu jeder einzelnen Kündigung angehört worden. Aufgrund der Verhandlungen zum Interessenausgleich nebst Namensliste seien dem Betriebsrat die Sozialdaten aller zwölf zu kündigenden Arbeitnehmer bekannt gewesen. Mit dem Betriebsrat seien nicht nur die Sozialdaten, sondern auch die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer und die dringenden betrieblichen Erfordernisse ausführlich erörtert worden. Im Falle des Klägers komme hinzu, dass der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zugleich auch Leiter der Putzerei sei und der Kläger in dessen Abteilung habe integriert werden sollen. Dort habe der Kläger einen Tag gearbeitet und sodann erklärt, er könne aus gesundheitlichen Gründen in der Putzerei nicht weiterarbeiten. Bei der Aufnahme des Klägers in die Namensliste sei die Angelegenheit nochmals ausführlich zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung erörtert worden. 11 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.10.2012 (Bl. 61 f. d. A.). 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.10.2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nach § 1 Abs. 3 KSchG wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf die Seiten 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils (=Bl. 63-65 d. A.) verwiesen. 13 Gegen das ihr am 07.11.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2012 Berufung eingelegt und diese am 07.01.2013 begründet. 14 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die getroffene Sozialauswahl nicht fehlerhaft, insbesondere jedoch nicht grob fehlerhaft i. S. v. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Darüber hinaus macht die Beklagte weitere Ausführungen zur Lage der Betriebsbedingtheit der Kündigung. 15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 07.01.2013 (Bl. 94-100 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2013 (Bl. 128-135 d. A.) Bezug genommen. 16 Erstmals in der Berufungsverhandlung vom 20.03.2013 hat die Beklagte vorgetragen, der Betriebsrat habe nach Abhaltung einer Sitzung am 29.06.2012 gegenüber ihrem Prokuristen erklärt, er werde zu sämtlichen Kündigungen keine Stellungnahme abgeben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Der Kläger rügt den in der Berufungsverhandlung getätigten Sachvortrag der Beklagten bezüglich der Betriebsratsanhörung als verspätet und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 07.02.2013 (Bl. 118-124 d. A.), auf die Bezug genommen wird. 22 Letztlich wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2013 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 23 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. II. 24 Die Kündigungsschutzklage ist begründet. 25 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich nämlich jedenfalls in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als unwirksam. 26 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat ( BAG v. 27.11.2003 - 2 AZR 653/02 -, Juris). Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung bestreitet (BAG v. 23.06.1983 - 2 AZR 15/82 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Dem Arbeitgeber obliegt insoweit die schlüssige Darlegung eines ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens und ggfls. dessen Beweis. 27 Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste unterliegt die Betriebsratsanhörung keinen erleichterten Anforderungen; sie muss vielmehr wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder anderen Kündigung den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu § 102 BetrVG entsprechen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, neben den Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Namensliste, auch den Betriebsrat zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG anzuhören, macht allerdings keine Verdoppelung des Beteiligungsverfahrens notwendig. Es ist vielmehr zulässig, dass beide Verfahren zusammengefasst werden, damit der Betriebsrat gleichzeitig mit dem Abschluss des Interessenausgleichs auch zu den beabsichtigten Kündigungen Stellung nehmen kann. Die Möglichkeit, beide Verfahren miteinander zu verbinden, bedeutet jedoch nicht, dass in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich mit Namensliste zugleich auch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG zu sehen wäre. Sollen Interessenausgleich und Betriebsratsanhörung miteinander verbunden werden, so ist dies schon bei Einleitung des Beteiligungsverfahrens klarzustellen. Außerdem ist es dann zweckmäßig, dass die Betriebspartner im Wortlaut des Interessenausgleichs zum Ausdruck bringen, dass mit dessen Unterzeichnung auch das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG hinsichtlich sämtlicher auszusprechender Kündigungen abgeschlossen ist (BAG v. 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste). Eine solche Verbindung der Verhandlungen über den Interessenausgleich mit dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist vorliegend - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. 28 Eine vor Ablauf der Anhörungsfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben (BAG v. 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 - AP Nr. 129 zu § 102 BetrVG 1972). 29 Im Streitfall war die einwöchige Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats bei Kündigungsausspruch nicht abgelaufen. Nach dem Sachvortrag der Beklagten wurde der Betriebsrat am Tag der Unterzeichnung des Interessenausgleichs, mithin am 29.06.2012, zur Kündigung des Klägers angehört. Dieses Datum trägt auch das von der Beklagten zu den Akten gereichte Anhörungsschreiben (Bl. 43 f. d. A.). Die streitbefangene Kündigung ging dem Kläger noch am selben Tag zu. 30 Eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats lag bei Ausspruch der Kündigung nach dem zu berücksichtigenden Vortrag der Beklagten nicht vor. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der Betriebsrat bereits am 29.06.2012 eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat. Dies, obwohl der Kläger bereits in seiner Klageschrift die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten hat. 31 Erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.03.2013 hat die Beklagte vorgetragen, der Betriebsrat habe nach Abhaltung einer Sitzung am 29.06.2012 gegenüber ihrem Prokuristen erklärt, er werde zu sämtlichen Kündigungen keine Stellungnahme abgeben. Zum Beweis hierfür hat die Beklagte die Vernehmung ihres Prokuristen sowie des Betriebsratsvorsitzenden angeboten. Zwar kann die Erklärung des Betriebsrats, dass er sich zu der Kündigung nicht äußern wolle, eine abschließende Stellungnahme i. S. v. § 102 Abs. 2 BetrVG darstellen. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten kann jedoch nach § 67 Abs. 4 ArbGG nicht zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen; werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Berufungsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Der demnach zweifellos verspätete Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich des Abschlusses des Anhörungsverfahrens vor Kündigungsausspruch würde nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass zur Ladung der benannten Zeugen. Die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten unterstellt, hätte ein Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme bestimmt werden müssen, was zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits geführt hätte. Die Verspätung des Sachvortrages beruht auch auf dem Verschulden der Beklagten. Diese hatte bereits allein aufgrund der vom Kläger bereits von Beginn des Rechtstreits an bestrittenen Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens genügend Anlass, ihren Sachvortrag diesbezüglich zu ergänzen. III. 32 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 33 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.