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Urteil

10 Sa 516/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Ausschlussfristen nach § 16 MTV BZA führen zum Ausschluss von Zahlungsansprüchen, wenn die schriftliche Geltendmachung in der ersten Stufe nicht die Mindestanforderungen an Bestimmtheit in Bezug auf Grund, Höhe und Zeitraum erfüllt. • Bei Zahlungsansprüchen ist zumindest eine ungefähre Bezifferung erforderlich; pauschale Hinweise auf fehlerhafte Abrechnungen oder die Aufforderung zu einer 'fairen Klärung' genügen nicht. • Wird die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten oder die zweite Stufe nach Ablehnung nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht, sind die Ansprüche ausgeschlossen. • Verspätete Vorlage unterer Schriftsätze in der Berufungsinstanz entschuldigt nicht die Versäumung tariflicher Ausschlussfristen, insbesondere nicht bei mehrfachem Anwaltswechsel.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Ausschlussanspruch: Unbestimmte Forderungsanzeige reicht nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist • Tarifliche Ausschlussfristen nach § 16 MTV BZA führen zum Ausschluss von Zahlungsansprüchen, wenn die schriftliche Geltendmachung in der ersten Stufe nicht die Mindestanforderungen an Bestimmtheit in Bezug auf Grund, Höhe und Zeitraum erfüllt. • Bei Zahlungsansprüchen ist zumindest eine ungefähre Bezifferung erforderlich; pauschale Hinweise auf fehlerhafte Abrechnungen oder die Aufforderung zu einer 'fairen Klärung' genügen nicht. • Wird die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten oder die zweite Stufe nach Ablehnung nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht, sind die Ansprüche ausgeschlossen. • Verspätete Vorlage unterer Schriftsätze in der Berufungsinstanz entschuldigt nicht die Versäumung tariflicher Ausschlussfristen, insbesondere nicht bei mehrfachem Anwaltswechsel. Der Kläger war vom 11.03. bis 30.09.2010 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und verlangt nach Beendigung ausstehende Arbeitsentgelte sowie Fahrt- und Verpflegungskostenersatz für den Zeitraum bis 30.09.2010. Sein Arbeitsvertrag verweist auf die Tarifverträge des BZA, insbesondere § 16 MTV BZA mit zweistufiger Ausschlussfrist. Der erstbeauftragte Rechtsanwalt des Klägers schrieb am 15.09.2010 an die Beklagte und beanstandete pauschal zahlreiche Abrechnungsfehler sowie die fehlende Vorlage von Tätigkeitsnachweisen, ohne konkrete Beträge oder Zeiträume zu benennen. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab; die Bundesagentur für Arbeit bestätigte die Richtigkeit der Abrechnungen. Der Kläger reichte später Klage und Klageerweiterungen ein, letztlich auch Schreiben vom 23.09.2010, das er in der Berufungsverhandlung jedoch nicht inhaltlich vorlegen konnte. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Ausschlussfristen seien nicht gewahrt worden; der Kläger legte Berufung ein, beschränkte sie auf Juli bis September 2010. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet; in der Sache jedoch unbegründet. • Anwendung des § 16 MTV BZA: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb der tariflich bestimmten Fristen schriftlich geltend zu machen; bei Monatsentgelt begann die Frist jeweils am 15. Banktag des Folgemonats. • Erste Stufe nicht gewahrt: Die außergerichtlichen Schreiben vom 15.09.2010 und 23.09.2010 erfüllten nicht die erforderliche Bestimmtheit. Bei Zahlungsansprüchen sind Grund, Zeitraum und zumindest eine ungefähre Bezifferung erforderlich; bloße Pauschalbehauptungen und Aufforderungen zur 'fairen Klärung' genügen nicht. • Keine Nachholung oder Heilung: Das Schreiben vom 23.09.2010 wurde erst in der Berufungsinstanz vorgebracht und konnte nicht substantiiert belegt werden; die verspätete Vorlage rechtfertigt keine Zurücknahme der Versäumung. • Zweite Stufe nicht gewahrt: Nach der klaren Ablehnung durch die Beklagte (03.02.2011) begann die einmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung; die Klageerweiterung vom 26.10.2011 erfolgte verspätet, sodass die Ansprüche auch dadurch ausgeschlossen wurden. • Kosten und Revision: Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers für Juli bis September 2010 sind gemäß § 16 MTV BZA ausgeschlossen, weil die tarifliche erste Stufe der Ausschlussfrist nicht durch eine hinreichend bestimmte schriftliche Geltendmachung gewahrt wurde. Selbst bei Annahme einer gewahrten ersten Stufe wären die Ansprüche nach der Ablehnung durch die Beklagte verfristet, da die einmonatige zweite Stufe nicht eingehalten und die gerichtliche Geltendmachung verspätet erfolgte. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.