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Urteil

10 Sa 507/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0307.10SA507.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. September 2012, Az.: 4 Ca 990/12, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. 2 Der 1969 geborene, verheiratete Kläger war vom 01.10.1997 bis zum 31.03.2011 bei der Beklagten am Standort HG als technischer Angestellter zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 5.888,77 beschäftigt. 3 Im Jahr 2010 entschloss sich die Beklagte, den Betrieb von HG (Westerwald) mit etwa 170 Arbeitnehmern bis zum 31.12.2010 in das rund 160 Kilometer entfernte B. (Odenwald) zu verlagern. Diese Verlagerung wurde planmäßig durchgeführt. Der Kläger weigerte sich, am Standort B. zu arbeiten. Daraufhin hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2010 gekündigt und dem Kläger angeboten, ab 01.04.2011 seine Tätigkeit am Standort B. bei im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht angenommen. Seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 4 Ca 2251/10) hat er mit Schriftsatz vom 04.03.2011 zurückgenommen. 4 Mit Klageschrift vom 13.03.2012 verlangt der Kläger die Zahlung einer Abfindung von € 84.588,33 brutto aus dem Sozialplan vom 16.09.2010, der - auszugsweise - folgenden Wortlaut hat: 5 „§ 1 Leistungsberechtigte Arbeitnehmer 6 1. … 2. Keine Ansprüche aus diesem Sozialplan haben: 7 a) Arbeitnehmer, die eine Weiterbeschäftigung am Standort B. […] zu neben dem Standortwechsel im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen abgelehnt haben, obwohl ihnen die Weiterbeschäftigung am Standort B. zumutbar […] ist und deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer von Trelleborg ausgesprochenen Änderungskündigung […] endet; … 8 § 7 Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung am Standort B. 9 1. Volle Leistungen nach diesem Abschnitt erhalten Arbeitnehmer, denen der Arbeitsplatzwechsel zum Standort B. unzumutbar ist und die diese Gründe bis zum 31.10.2010 gegenüber Trelleborg schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise geltend machen und aus diesem Grund die Weiterbeschäftigung am Standort B. berechtigterweise ablehnen. Die vorgebrachten Gründe müssen nach § 7 Nr. 1 Buchstaben a-f als berechtigte Gründe der Unzumutbarkeit geregelt sein. 10 a) Unzumutbar ist der Arbeitsplatzwechsel dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzwechsel zum Standort B. die häusliche Pflege eines oder mehrerer unmittelbarer Angehöriger (Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister) nicht aufrechterhalten kann. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des ärztlichen Dienstes der gesetzlichen Pflegekasse nachzuweisen; b) bis f.) … 11 2. Macht ein Arbeitnehmer über die in § 7 Nr. 1 geregelte Unzumutbarkeit hinaus Gründe geltend, die aus seiner Sicht den Arbeitsortwechsel nach B. für ihn persönlich unzumutbar machen bzw. eine besondere Einzelfallhärte darstellen, und erkennt T. diese Gründe nicht als abfindungsberechtigend an, entscheidet eine paritätische Kommission über die Anerkennung dieser Gründe und darüber, ob dem betreffenden Arbeitnehmer aufgrund dessen die in § 8 geregelte Abfindung in voller Höhe oder geminderter Höhe zuerkannt wird. Die Gründe sind unter schriftlicher Darlegung gegenüber der Geschäftsleitung von Trelleborg bis spätestens zum 31.10.2010 geltend zu machen. 12 Die Kommission tritt binnen zwei Wochen nach ihrer Anrufung zusammen. Die Frist kann einvernehmlich von den Betriebsparteien geändert werden. 13 Die Kommission ist auch zuständig, wenn über das Vorliegen der Gründe nach § 7 Nr. 1 kein Einverständnis erzielt wird. 14 Je zwei Mitglieder der Kommission werden von der Geschäftsführung von Trelleborg und von dem Betriebsrat benannt. Sollte keine Einigung erzielt werden, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Einigen sich beide Seiten nicht auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden, ist dieser auf Antrag durch das Arbeitsgericht zu bestimmen. 15 § 8 Abfindung 16 Arbeitnehmer, denen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Ziffer 1) am Standort B. unzumutbar ist, [...] haben Anspruch auf eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsverhältnisses, die sich wie folgt berechnet: 17 Abfindungsbetrag (brutto) = Betriebszugehörigkeit (in vollen Jahren und Monaten) x Bruttomonatsgehalt x 1,0 ... 18 Die Mindestabfindung beträgt drei Brutto-Monatsgehälter. Der Höchstbetrag der Abfindung (Kappungsgrenze) beträgt 100.000,00 Euro brutto.“ 19 Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2010 (Bl. 58-60 d.A) teilte der Kläger der Beklagten mit, er erfülle die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 Buchst. a des Sozialplans. Er sei als Pflegeperson für die häusliche Pflege seines Schwiegervaters verantwortlich. Eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse füge er bei. Er legte der Beklagten ein Schreiben der DAK vom 30.09.2010 (Bl. 24 d.A.) mit folgendem Inhalt vor: 20 „Bescheinigung als Pflegeperson Sehr geehrter Herr A., hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie seit dem 16.08.2010 für Herrn R. B. als Pflegeperson angegeben sind.“ 21 Die nach dem Sozialplan gebildete Paritätische Kommission tagte in drei Sitzungen im August 2011 und prüfte insgesamt 49 Anträge. Den Antrag des Klägers beschied sie (einstimmig) abschlägig, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 Buchst. a des Sozialplans nicht erfülle und auch keine besondere Einzelfallhärte iSd. § 7 Nr. 2 vorliege. 22 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2012 (dort Seite 2-11 = Bl. 109- 118 d.A.) Bezug genommen. 23 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 24 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 84.588,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 25 Die Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.09.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 Buchst. a des Sozialplans nicht. Er habe nicht vorgetragen, inwieweit die häusliche Pflege seines Schwiegervaters bei einem Arbeitsortwechsel nicht aufrechterhalten werden könne. Er habe insbesondere nicht dargelegt, dass neben ihm und seiner Ehefrau keine anderen Personen die Pflege übernehmen könnten. Entscheidend sei jedoch der Umstand, dass der Kläger bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 7 Nr. 1 des Sozialplans am 31.10.2010 nicht durch Bescheinigung des ärztlichen Dienstes der gesetzlichen Pflegekasse belegt habe, dass eine Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters bestehe. Die vorgelegte Bescheinigung der DAK vom 30.09.2010 über den Pflegepersonen-Status genüge nicht. Der Kläger habe erstmals in der Klageschrift vom 13.03.2012 - und damit verspätet - angegeben, dass sein Schwiegervater halbseitig gelähmt sei. Die nach dem 31.10.2010 vorgebrachten Umstände dürfe das Gericht seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen. Sonstige Unzumutbarkeitsgründe iSd. § 7 Nr. 2 des Sozialplans habe der Kläger nicht vorgebracht. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 12 bis 23 des erstinstanzlichen Urteils vom 26.09.2012 (Bl. 119-130 d.A.) Bezug genommen. 28 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 10.10.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 09.11.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.01.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 10.01.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. 29 Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass er die Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters nicht nachgewiesen habe. Die Bestätigung der Krankenkasse, dass er für seinen Schwiegervater als Pflegeperson eingetragen sei, beinhalte die Feststellung, dass bei seinem Schwiegervater Pflegebedürftigkeit iSd. § 14 SGB XI vorliege (§ 19 SGB XI). § 18 SGB XI enthalte lediglich Verfahrensvorschriften zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Da der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ärztliche Bescheinigungen für Pflegepersonen nicht ausstelle, sei die in § 7 Nr. 1 Buchst. a des Sozialplans geregelte Nachweispflicht durch Vorlage einer derartigen Bescheinigung auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Den Nachweis der Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters habe er in der von ihm gewählten Form erbracht. Da sein Schwiegervater unbeteiligter Dritter sei, sei es aus Gründen des Datenschutzes rechtswidrig, dessen medizinische Daten zum Gegenstand einer betrieblichen Kommission zu machen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 10.01.2013 (Bl. 159-161 d.A.) Bezug genommen. 30 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2012, Az.: 4 Ca 990/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 84.588,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. 34 Sie hält die Berufung bereits für unzulässig. Das Arbeitsgericht habe sein Urteil ua. mit der Erwägung begründet, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, weshalb die häusliche Pflege seines Schwiegervaters bei einem Arbeitsortwechsel nicht aufrechterhalten werden könne. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass neben ihm und seiner Ehefrau keine andere Person die Pflege übernehmen könne. Mit diesen tragenden Erwägungen habe sich der Kläger nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Berufung sei auch unbegründet. Der Kläger habe die Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters nicht mit den notwendigen Dokumenten nachgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2013 (Bl. 165-171 d.A.) Bezug genommen. 35 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 36 Der Kläger hat seine Berufung nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist. 37 Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 8, NZA 2011, 62; 28.05.2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO; 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28, NZA 2008, 1148; jeweils mwN.). 38 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 Buchst. a des Sozialplans vom 16.09.2010 nicht erfülle. Er habe nicht vorgetragen, inwieweit die häusliche Pflege seines Schwiegervaters bei einem Arbeitsortwechsel nicht aufrechterhalten werden könne. Er habe insbesondere nicht dargelegt, dass neben ihm und seiner Ehefrau keine anderen Personen die Pflege übernehmen könnten (zu I 2 c bb der Gründe, S. 22). Entscheidend sei jedoch der Umstand, dass der Kläger bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 7 Nr. 1 des Sozialplans am 31.10.2010 nicht durch Bescheinigung des ärztlichen Dienstes der gesetzlichen Pflegekasse belegt habe, dass eine Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters bestehe. Die vorgelegte Bescheinigung der DAK vom 30.09.2010 über den Pflegepersonen-Status genüge nicht (zu I 2 c bb der Gründe, S. 22). 39 Mit der das Urteil des Arbeitsgericht selbständig tragenden Begründung (zu I 2 c bb der Gründe), dass der Kläger bislang nicht vorgetragen habe, inwieweit die häusliche Pflege seines Schwiegervaters bei einem Arbeitsortswechsel nicht aufrechterhalten werden könne, er habe insbesondere nicht dargelegt, dass neben ihm und seiner Ehefrau keine anderen Personen die Pflege übernehmen könnten, setzt sich die Berufungsbegründung nicht eigenständig auseinander. Die Klageabweisung ergibt sich aus jedem der beiden angeführten rechtlichen Gesichtspunkte allein; jede der beiden Begründungen kann für sich allein genommen hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Arbeitsgerichts ändern würde. 40 Der nach Ablauf der bis zum 10.01.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 07.03.2013 gehaltene Sachvortrag des Klägers ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Berufung herbeizuführen. Der Kläger hat im Verhandlungstermin erstmals unter Vorlage einer Kopie des Bescheids der DAK-Pflegekasse vom 11.04.2007 vorgetragen, sein Schwiegervater erfülle seit dem 01.01.2007 die medizinischen Voraussetzungen der Pflegestufe II und beziehe deshalb Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Er hat außerdem erstmals vorgetragen, dass seine Ehefrau bis Mitte 2010 den Hauptteil der Pflege ihres Vaters geleistet habe. Sie habe jedoch im Sommer 2010 einen Bandscheibenvorfall erlitten und sei körperlich nicht mehr in der Lage, ihren halbseitig gelähmten Vater beim Aufstehen und Zubettgehen zu unterstützen. Ohne seine tägliche Unterstützung könne die häusliche Pflege des Schwiegervaters nicht gewährleistet werden. 41 Eine Berücksichtigung dieses Vortrags kommt nach § 67 Abs. 3 ArbGG iVm. § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG nicht in Betracht. Unter den dort genannten Voraussetzungen können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Unabhängig davon, dass der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (BAG 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 20, NZA 2007, 1387, mwN.). II. 42 Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, hätte die Berufung des Klägers auch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der ausführlichen Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keine Sozialplanabfindung beanspruchen kann. 43 Ansprüche auf eine volle Abfindung, die der Kläger mit € 84.588,33 brutto beziffert hat, haben gemäß § 7 des Sozialplans vom 16.09.2010 nur die Arbeitnehmer, denen der Arbeitsplatzwechsel zum Standort B. unzumutbar ist und die bis zum 31.10.2010 gegenüber der Beklagten berechtigte Gründe schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise geltend gemacht haben. Die vorgebrachten Gründe müssen nach § 7 Nr. 1 Buchstaben a-f als berechtigte Gründe der Unzumutbarkeit geregelt sein. In Satz 1 des Buchstaben a ist geregelt, dass der Wechsel zum Standort B. unzumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzwechsel die häusliche Pflege von Angehörigen - ua. Schwiegereltern - nicht aufrechterhalten kann. Satz 2 des Buchstaben a legt fest, dass die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch eine Bescheinigung des ärztlichen Dienstes der gesetzlichen Pflegekasse nachzuweisen ist. 44 Der Kläger hat innerhalb der bis zum 31.10.2010 laufenden Geltendmachungsfrist mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2010 lediglich behauptet, er sei als Pflegeperson für die häusliche Pflege seines Schwiegervaters verantwortlich. Weshalb dessen häusliche Pflege bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht aufrechterhalten werden kann, erklärte der Kläger mit keinem Wort. In der Klageschrift vom 13.03.2012 führte er erstmals aus, sein Schwiegervater sei seit September 2006 halbseitig gelähmt, seine Ehefrau leide seit 15 Jahren an einer chronischen Erkrankung und sei auf die tägliche Injektion von Medikamenten angewiesen, die durch ihn erfolge. Eine Pflege des Schwiegervaters durch seine Ehefrau sei aufgrund deren gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich. Wer den Schwiegervater bis zum 16.08.2010 (ab diesem Datum wurde der Kläger laut Bescheinigung der DAK vom 30.09.2010 erst als Pflegeperson angegeben) gepflegt hat, erklärte der Kläger nicht. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger - auch im Rechtsstreit - jedwede Ausführungen dazu schuldig geblieben ist, weshalb die häusliche Pflege seines Schwiegervaters durch den Arbeitsortwechsel nicht aufrechterhalten werden könne. Da der Kläger auch bislang während seiner Arbeitszeit (40-Stunden-Woche) keine Pflegeleistung habe erbringen können, müsse ein Arbeitsortwechsel nicht zwingend zu einem vollständigen Ausfall der Pflege führen. Der Kläger hat auch innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht ansatzweise erklärt, weshalb sich die häusliche Pflege seines Schwiegervaters bei einem Arbeitsortwechsel nicht aufrechterhalten lasse. 45 Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 07.03.2013 erstmals vorgetragen hat, dass der Schwiegervater des Klägers seit dem 01.01.2007 die medizinischen Voraussetzungen der Pflegestufe II erfülle und deshalb Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehe, dass die Ehefrau des Klägers bis Mitte 2010 den Hauptteil der Pflege ihres Vaters geleistet, jedoch im Sommer 2010 einen Bandscheibenvorfall erlitten habe und körperlich nicht mehr in der Lage sei, ihren halbseitig gelähmten Vater beim Aufstehen und Zubettgehen zu unterstützen, so dass die häusliche Pflege des Schwiegervaters ohne die tägliche Unterstützung des Klägers nicht gewährleistet werden könne, kann dieses Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall hat die Klägervertreterin ihren neuen Vortrag nicht in der Berufungsbegründungsschrift, sondern erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung gehalten. Die diesem Sachvortrag zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht erst nach Einreichung der Berufungsbegründung am 10.01.2013 entstanden, sondern waren spätestens seit Sommer 2010 bekannt. Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Zulassung hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, weil die Beklagte das Vorbringen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. III. 46 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. 47 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.