Urteil
9 Sa 428/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0222.9SA428.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.08.2012 Az.: 2 Ca 698/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit dem Jahre 2003 als Reinigungskraft bei der Firma V. beschäftigt. Sie wurde zusammen mit vier weitere Arbeitnehmerinnen ausschließlich in einer Liegenschaft der B. in C-Stadt eingesetzt. Die Firma V. kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2012, da sie bei der Neuvergabe des Auftrags nicht zum Zuge kam. Den Zuschlag erhielt vielmehr mit Vertragsbeginn ab 01.04.2012 die Beklagte. Die Beklagte, die bundesweit ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt, beschäftigte alle fünf Arbeitnehmerinnen aufgrund neuer Arbeitsverträge ab dem 01.04.2012 weiter. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sieht dabei in Ziffer 1 Folgendes vor: 2 "Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem 02.04.2012 als Reinigungskraft eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wird zunächst als Probearbeitsverhältnis vereinbart und endet nach 6 Monaten am 01.10.2012 ohne dass es einer Kündigung bedarf, falls nicht vorher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass auch während der Probezeitbefristung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist. Eine Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen." 3 Mit Schreiben vom 23.04.2012 kündigte die Beklagte das ihrer Ansicht nach bestehende Probe-Arbeitsverhältnis ordentlich zum 08.05.2012. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch des erstinstanzlichen wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.08.2012, Az.: 2 Ca 698/12. 5 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2012 nicht aufgelöst worden ist und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: 6 Die Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe dabei auch länger als sechs Monate, da im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma V. ein Betriebsinhaberwechsel nach § 613 a BGB mit der Folge stattgefunden habe, dass die von der Klägerin bei der Firma V. erbrachte Beschäftigungszeit bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG mit zu berücksichtigen sei. Es liege der Übergang eines Betriebsteils vor. Eine hierfür erforderliche selbständige, abtrennbare Einheit sei deshalb anzunehmen, da in der B. in C-Stadt auch von den Rechtsvorgängern stets dieselben fünf Reinigerinnen beschäftigt und diese ausschließlich dem betreffenden Reinigungsauftrag zugeordnet gewesen seien. Diese organisatorische Verselbständigung reiche aus. Die Beklagte habe auch alle Arbeitnehmer, somit die gesamte Belegschaft dieses Betriebsteils übernommen und führe die wirtschaftliche Einheit fort. Gründe, die die Kündigung sozial rechtfertigen könnten, habe die Beklagte nicht dargelegt. 7 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 05. September 2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 19. September 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.10.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 25.10.2012, begründet. 8 Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 10. Dezember 2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 79 ff, 107 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: 9 Das Arbeitsgericht habe den Begriff des Betriebsteils verkannt. Die zur Annahme eines Betriebsteils erforderliche gewisse feste Strukturierung und Selbständigkeit sei nicht gegeben. Jegliche Arbeitsorganisation sei von der Firma V. durch sogenannte Gebietsleiter zentral gelenkt und organisiert worden. Es fehlte damit an einer organisatorischen Abgrenzbarkeit. Zu bestreiten sei auch, dass bei der Firma V. in dem fraglichen Reinigungsobjekt stets fünf Mitarbeiter eingesetzt worden seien. Durch die zeitnah nach Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Kündigung habe sie des Weiteren eine Umstrukturierung vorgenommen, was verdeutliche, dass die Beklagte sich keine etwa bestehende organisatorische Verknüpfung zwischen den Mitarbeitern habe zunutze machen wollen. Sie habe vielmehr eigene Betriebsmethoden und eine eigene Arbeitsorganisation eingeführt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.08.2012, Az.: 2 Ca 698/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 15.11.2012 (Bl. 86 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. In tatsächlicher Hinsicht verweist die Klägerin darauf, dass neben der Klägerin stets die gleichen Arbeitnehmerinnen eingesetzt worden seien, wobei unter diesen auch eine Vorarbeiterin gewesen sei. 15 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 16 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. 17 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist nach § 1 Abs. 1 KSchG mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam. 1. 18 Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG Anwendung. 19 Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ständig weitaus mehr als die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten besteht das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch länger als sechs Monate im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf diese sogenannte Wartezeit die von der Klägerin bei der Firma V. zurückgelegte Beschäftigungszeit nach § 613 a Abs. 1 BGB anzurechnen ist. Die Beklagte hat im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB einen Betriebsteil übernommen. a) 20 Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere nach der Art des betreffenden Betriebes. In Branchen, in denen es - wie vorliegend - im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist dann anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals (Hauptbelegschaft) übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat (vgl. etwa BAG 21.06.2012 - 8 AZR 181/11 - Juris). b) 21 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 01.04.2012 aufgrund neuer Arbeitsverträge die Arbeitnehmerinnen weiterbeschäftigt hat, die jedenfalls zuletzt zuvor bei der Firma V. zur Reinigung der B. in C-Stadt eingesetzt waren. Die Beklagte ist zudem auch nicht substantiiert der Behauptung der Klägerin entgegengetreten, dass diese Arbeitnehmerinnen bereits seit geraumer Zeit vor dem 01.04.2012 von der Firma V. zur Reinigung der Liegenschaft eingesetzt wurden. Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 138 Abs. 2 ZPO war es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, sich bei den vier verbliebenen Arbeitnehmerinnen, die bei der Beklagten beschäftigt sind, zu erkundigen, ob sie zuvor und gegebenenfalls seit wann bereits von der Firma V. zur Reinigung des Objekts eingesetzt waren. 22 Die Beklagte hat damit nicht nur einen nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, sondern vielmehr die gesamte zur Reinigung der genannten Liegeschaft zuvor von der Firma V. gezielt für diese Tätigkeit eingesetzte Belegschaft übernommen. c) 23 Die Beklagte hat auch einen Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB übernommen. Danach steht dem Übergang eines gesamten Betriebes der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Die Teileinheit des Betriebes muss bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben. Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen aber keine andersartigen Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. Ergibt diese Gesamtbetrachtung eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Hierzu genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. 24 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 25 Die Beklagte hat ab 01.04.2012 unverändert und in der gleichen personellen Zusammensetzung wie zuvor den Reinigungsauftrag inhaltlich unverändert weiterführen können. Die von ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen waren demselben Reinigungsobjekt zugeordnet. Durch diese personelle Zuordnung derselben Personen zum gleichen Objekt liegt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine identifizierbare und abgrenzbare wirtschaftliche Teileinheit vor, die von der Beklagten fortgeführt wurde. Darauf, ob eine der Kolleginnen der Klägerin die Aufgaben einer Vorarbeiterin wahrgenommen hat - so die Klägerin - oder es sich um allesamt hierarchisch gleichgestellte Mitarbeiterinnen handelte, kommt es nicht streitentscheidend an. Jedenfalls war es auch nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht erforderlich, dass der tägliche Arbeitseinsatz von einer vor Ort anwesenden Person mit Vorgesetzteneigenschaft koordiniert wurde. Die eingesetzten Mitarbeiterinnen kannten die nach dem Reinigungsauftrag zu erbringenden Leistungen und konnten diese ohne jede Einweisung auch erbringen, nachdem die Beklagte den Auftrag übernommen hat. d) 26 Bei einem rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebsteils tritt der Erwerber kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die bei dem früheren Arbeitgeber zurückgelegte Dauer des Arbeitsverhältnisses wird daher auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet. Demnach bedurfte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin eines Grundes im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Derartige Gründe sind von der Beklagten nicht dargelegt worden. III. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.