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Urteil

8 Sa 263/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0123.8SA263.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.3.2012, Az.: 12 Ca 4062/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. 2 Der Kläger ist seit dem 01.01.1997 bei der Beklagten, zuletzt als Servicetechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD (Bund) Anwendung. 3 Seit seiner Gestellung in die B. Informationstechnik GmbH ist der Kläger dem Servicecenter K. zugeordnet. Bei den durch die B. Informationstechnik GmbH zu betreuenden Anlagen bzw. Systemen (Telekommunikationsanlagen, Clients, Server, Router, Switche) handelt es sich um komplizierte IT-Anlagen. An diesen führt der Kläger als Systemtechniker Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch. Hierzu zählen z.B. die Fehleranalyse, die Beseitigung von Störungen sowie der Austausch defekter HW-Komponenten. Bezüglich seiner Aufgaben im Einzelnen wird auf die Tätigkeitsdarstellung vom 01.04.2011 (Bl. 35 d.A.) Bezug genommen. 4 Von dem o.g. Servicecenter aus werden verschiedene Anlagen der Bundeswehr betreut. Dabei werden den Systemtechnikern ihre Arbeitsaufträge mittels eines sog. Ticketsystems übermittelt. Hat die Bundeswehr etwa technische Probleme mit ihren IT-Geräten (PC, Telefon, Drucker, Datenanbindungen, Flugsicherungsleitungen, etc.), ruft sie bei der Service-Hotline an, wo sodann ein Störmelde-Ticket erstellt und in die Einsatzsteuerung des jeweils zuständigen Servicecenters weitergeleitet wird. Von dort wird das Störmelde-Ticket dem zuständigen Servicetechniker vor Ort zugewiesen. 5 Der Kläger leistet regelmäßig einmal im Monat Rufbereitschaft; während dieser Zeit arbeitet er ohne Anweisungen der Einsatzsteuerung des Servicecenters. 6 Der Kläger wird derzeit nach Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet. Mit seiner am 14.11.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt er die Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 9, nachdem er diesen Anspruch bereits vorprozessual gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2010 erfolglos geltend gemacht hatte. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 01.08.2009 nach der Entgeltstufe 9 des TVöD zu bezahlen und die Bruttodifferenzbeträge ab dem 15. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.03.2012 (Bl. 93 - 97 d.A.). 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2012 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 11 dieses Urteils (= Bl. 97 - 101 d.A.) verwiesen. 13 Gegen das ihm am 07.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.06.2012 (erster Tag nach Fronleichnam) Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 28.06.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.08.2012 begründet. 14 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 9, insbesondere auch das Merkmal "Gewährleistung der Betriebsbereitschaft" erfüllt. Es treffe nicht zu, dass er nur auf konkrete Einzelanweisung hin tätig werde. Der Sachvortrag der Beklagten, wonach ihm mit dem Störmeldeticket bereits eine "Klassifizierung" übermittelt werde und er sodann nur noch vor Ort die Störung in der vorgeschlagenen Weise beheben müsse, gehe völlig an der Realität vorbei. Die Störungstickets beinhalteten zwar jeweils eine Vorklassifizierung, diese werde jedoch häufig sehr unqualifiziert bzw. unspezifisch an ihn weitergegeben. Häufig seien die Störmeldungen auch gar nicht konkret vorbewertet, etwa wenn es darin nur lapidar heiße: "Meldung einer Störung am Flugplatz…". Tatsächlich müsse er also bei jeder ihm über ein sog. Ticket mitgeteilten Störung selbständig prüfen, welche Störung vorliege und wie diese zu beheben sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er (unstreitig) regelmäßig Rufbereitschaft leiste, welche ca. ¼ seiner geschuldeten Arbeitszeit ausmache. Im Rahmen der Rufbereitschaft entscheide er selbständig und eigenverantwortlich, welche Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung ggf. erforderlich seien und führe diese durch. Bei Tätigkeiten im Rahmen der Rufbereitschaft bestünden (unstreitig) keine Berührungspunkte mit der Einsatzsteuerung des Servicecenters, so dass hier von einem Handeln auf konkrete Einzelanweisung erst recht keine Rede sein könne. Auch die Verteilung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten über das Ticketsystem sei einer allgemeinen Aufgabenzuweisung gleichzusetzen und nicht einer konkreten Einzelanweisung durch den Vorgesetzten. 15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.08.2012 (Bl. 144 - 152 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 31.10.2012 (Bl. 176 - 180 d.A.) Bezug genommen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.08.2009 nach Entgeltgruppe 9 TVöD zu bezahlen und die Bruttodifferenzbeträge ab dem 15. des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 09.10.2012 (Bl. 164 - 170 d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 06.11.2012 (Bl. 181 f d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 21 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. 22 Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht begründet. 23 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD. 25 Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 9 käme vorliegend - wovon beide Parteien übereinstimmend und zutreffend ausgehen - gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund nur dann in Betracht, wenn der Kläger in die Lohngruppe 9 Fallgruppe 1 des TV LohngrV-SV 2 a eingruppiert wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. 26 Die Arbeitsvergütung des Klägers wird nach § 21 Abs. 1 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen MTArb nach der "Tätigkeit (Lohngruppe)" bestimmt. Insoweit ist § 2 Abs. 1 TV LohngrV maßgebend. Dieser bestimmt, dass für die Einreihung in eine Lohngruppe die mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt. Für den Kläger, der als Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätig ist, gilt neben dem TV LohngrV-SV Allgemeiner Teil - das Sonderverzeichnis 2 a (SV 2 a) zum TV LohngrV. Dieses enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmung: 27 "Lohngruppe 9 1 28 Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker) mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen (z.B. zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik) warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen 29 Protokollnotiz: 30 Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch den Meisterbrief nachgewiesen." 31 Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger die Anlagen, an denen er tätig wird, nicht im Sinne der Lohngruppe 9 des Sonderverzeichnisses 2 a zum TV LohngrV wartet, instand setzt und der Betriebsbereitschaft gewährleistet. 32 Die drei Tarifmerkmale "Warten", "Instandsetzen" und "Betriebsbereitschaft gewährleisten" beinhalten keine wesentlichen begrifflichen Unterschiede. Unter dem "Warten" einer Anlage versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch: Ständig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen und sobald Defekte festgestellt werden, diese beheben. "Instandsetzen" heißt: Etwas ausbessern, wieder herstellen. Damit ist begrifflich in der "Wartung" die "Instandsetzung" enthalten. Auch der Tarifbegriff "Betriebsbereitschaft gewährleisten" heißt nichts anderes, als dass darauf zu achten ist, dass die Anlage immer in einem betriebsbereiten Zustand ist, d.h. dass diese ständig auf ihre Funktionsbereitschaft zu überprüfen ist und auftretende Defekte alsbald behoben werden müssen. Damit stellt dieser Begriff lediglich den Oberbegriff zu den Unterbegriffen "Warten" und "Instandsetzen" dar (BAG v. 28.05.1997 - 10 AZR 515/95 - AP Nr. 4 zu § 21 MTArb; BAG v. 18.11.1998 - 10 AZR 633/07 - AP Nr. 6 zu § 21 MTArb). Durch die Aufnahme des Merkmals "Betriebsbereitschaft gewährleisten" ist jedoch klargestellt, dass die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht in bestimmten zeitlich festgelegten Intervallen stattfinden, sondern dass diese fortlaufend und ohne eine bestimmte zeitliche Vorgabe erfolgen müssen und dass der mit den entsprechenden Aufgaben betraute Arbeiter diese nicht auf Einzelanweisungen durchführt, sondern aufgrund eigener Entscheidung (BAG v. 18.11.1998 a.a.O.). 33 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger keine Anlagen im tariflichen Sinne wartet, instand setzt und deren Betriebsbereitschaft gewährleistet, da er diese Anlagen nicht selbst ständig auf ihre Funktionsbereitschaft hin überprüft, um sodann ggf. festgestellte Defekte zu beheben. Vielmehr wird er unstreitig regelmäßig - jedenfalls außerhalb der Zeiten seiner Rufbereitschaft - erst aufgrund eines ihm übermittelten Störmelde-Tickets und damit zugleich infolge einer Einzelanweisung tätig. 34 Es ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht des Klägers - ohne Belang, ob die ihm übermittelten Störungstickets im Einzelfall einen konkreten Fehler beschreiben oder diesbezüglich sogar manchmal unzutreffende Angaben enthalten. Entscheidend ist diesbezüglich vielmehr der Umstand, dass der Kläger nicht aufgrund eigener Entscheidung tätig wird. 35 Etwas anderes kann hinsichtlich der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gelten, die der Kläger während der Zeiten seiner Rufbereitschaft erbringt, da während dieser Zeiten kein Kontakt mit der Einsatzsteuerung des Servicecenters besteht. Aber auch dann, wenn die Tätigkeit des Klägers während der Rufbereitschaft die Merkmale der Lohngruppe 9 erfüllt, so rechtfertigt dies nicht die von ihm begehrte Eingruppierung. Für diese ist nämlich gemäß § 2 Abs. 1 TV LohngrV diejenige Tätigkeit maßgebend, die der Arbeitnehmer mit mindestens der Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausübt, da sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe 9 insoweit nichts anderes ergibt. Zweifellos belaufen sich die Rufbereitschaftszeiten des Klägers jedoch auf weniger als die Hälfte seiner Gesamt-Arbeitszeit. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, er führe teilweise selbst Rundgänge durch und überprüfe hierbei Anlagen. Der zeitliche Umfang der behaupteten Rundgänge ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Ob die Tätigkeit des Klägers die sonstigen in Lohngruppe 9 Fallgruppe 1 des Sonderverzeichnisses 2 a genannten Merkmale erfüllt, bedurfte somit keiner Überprüfung mehr. III. 37 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 38 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.