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Urteil

5 Sa 384/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versorgungsverpflichtung aus einer betrieblichen Alterszusage ist nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 BetrAVG a.F. widerrufbar; der entsprechende Widerrufsvorbehalt entfällt mit Wirkung ab 01.01.1999. • Ein Erbschein, der die Beklagte als Alleinerbin ausweist, begründet die Vermutung der Richtigkeit nach § 2365 BGB und rechtfertigt die Haftung der Erbin für Nachlassverbindlichkeiten, solange der Erbschein nicht eingezogen ist. • Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) und Erschöpfungseinrede (§ 1989 BGB) müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Berufung ist form- und fristgerecht möglich, wenn sie zugleich das Gesuch auf Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nach § 250 ZPO enthält.
Entscheidungsgründe
Erbin haftet für betriebliche Versorgungszusage; Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage ausgeschlossen • Eine Versorgungsverpflichtung aus einer betrieblichen Alterszusage ist nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 BetrAVG a.F. widerrufbar; der entsprechende Widerrufsvorbehalt entfällt mit Wirkung ab 01.01.1999. • Ein Erbschein, der die Beklagte als Alleinerbin ausweist, begründet die Vermutung der Richtigkeit nach § 2365 BGB und rechtfertigt die Haftung der Erbin für Nachlassverbindlichkeiten, solange der Erbschein nicht eingezogen ist. • Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) und Erschöpfungseinrede (§ 1989 BGB) müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Berufung ist form- und fristgerecht möglich, wenn sie zugleich das Gesuch auf Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nach § 250 ZPO enthält. Die Klägerin, geboren 1943, war bis zu ihrer Rente (ab 01.08.2003) bei der früheren Beklagten zu 1 beschäftigt. Mit Vertrag vom 28.12.1977 wurde ihr eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 15% des letzten Gehalts zugesagt. Nachdem die Zahlung der Rente ab August 2003 verweigert wurde, klagte die Klägerin auf Nachzahlung und auf fortlaufende Rentenzahlung in Höhe von 168,59 EUR monatlich. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung; nach dem Tod des einstigen Beklagten zu 2 trat die nunmehrige Beklagte als Erbin in das Verfahren ein. Die Beklagte führte aus, die Versorgungszusage sei wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen worden, sie sei nicht Erbin oder habe die Erbschaft ausgeschlagen und könne sich auf Dürftigkeit und Erschöpfung berufen sowie mit Gegenforderungen aufrechnen. Die Klägerin legte einen Erbschein vor, der die Beklagte als Alleinerbin ausweist, und verlangte die Zurückweisung der Berufung. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung ist form- und fristgerecht, weil sie zugleich als Gesuch auf Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nach § 250 ZPO zu werten ist. • Zur materiellen Sache: Die Klägerin hat die Anspruchshöhe substantiiert dargelegt; die Beklagte hat keine konkreten, erheblichen Einwendungen gegen die Berechnung vorgebracht. • Widerrufsvorbehalt wegen wirtschaftlicher Notlage: Nach der Gesetzesänderung ab 01.01.1999 entfällt das Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage; ein solcher Widerruf kann der Beklagten nicht mehr zugutegehalten werden. • Erbenhaftung: Die Verpflichtung des verstorbenen Gesellschafters geht auf die Beklagte als Erbin über (§§ 1922 ff. BGB). Der von der Klägerin erwirkte Erbschein begründet gemäß § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit und wurde nicht eingezogen. • Ausschlagungs- und Anfechtungsbehauptungen: Behauptungen der Beklagten, sie habe das Erbe ausgeschlagen oder angefochten, sind nicht substantiell belegt; fristgerechter Ausschlagungsnachweis fehlt. • Dürftigkeit- und Erschöpfungseinrede sowie Aufrechnung: Die Beklagte hat die gesetzlichen Voraussetzungen nicht konkret nachgewiesen; behauptete Gegenforderungen sind nicht substantiiert und nicht verwertbar zur Abweisung des Klageanspruchs. • Rechtsmissbrauchsargument: Allein Alter und Gesundheitszustand der Beklagten rechtfertigen keinen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB; damit besteht kein Hemmnis gegen die Durchsetzbarkeit der Forderung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2004 bleibt bestehen. Die Beklagte haftet als Erbin des verstorbenen Gesellschafters für die betriebliche Versorgungszusage und ist zur Zahlung der geltend gemachten rückständigen Beträge sowie der laufenden Rente verpflichtet. Ein Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage kommt nicht mehr in Betracht; die von der Beklagten erhobenen Einreden (Ausschlagung, Dürftigkeit, Erschöpfung, Aufrechnung) sind nicht substantiiert und begründen daher keine Abwehr des Anspruchs. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; eine Revision wird nicht zugelassen.