Beschluss
10 Sa 422/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteil ist einstweilen einstellbar, wenn der Arbeitgeber nachträgliche, nicht offensichtlich unwirksame Einwendungen erhebt, die den materiellen Anspruch entfallen lassen können.
• Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Folgekündigung kann den Weiterbeschäftigungsanspruch aufheben, wenn sie auf neuen Tatsachen beruht und nicht offensichtlich unwirksam ist.
• Für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung genügen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO entsprechend, wenn der Schuldner die Berufung eingelegt hat und materielle Einwendungen geltend macht.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nachträglicher Folgekündigung • Die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteil ist einstweilen einstellbar, wenn der Arbeitgeber nachträgliche, nicht offensichtlich unwirksame Einwendungen erhebt, die den materiellen Anspruch entfallen lassen können. • Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Folgekündigung kann den Weiterbeschäftigungsanspruch aufheben, wenn sie auf neuen Tatsachen beruht und nicht offensichtlich unwirksam ist. • Für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung genügen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO entsprechend, wenn der Schuldner die Berufung eingelegt hat und materielle Einwendungen geltend macht. Die Beklagte hatte den Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt; das Arbeitsgericht Mainz stellte mit Urteil vom 17.08.2012 fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Der Kläger beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Um Zwangsvollstreckung zu vermeiden, bot die Beklagte an, den Kläger als Filialleiter weiterzubeschäftigen; der Kläger erschien nur einmal. Anschließend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut am 30.10.2012; mehrere Mitarbeiter meldeten krankheitsbedingt und erklärten, sie könnten nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten. Die Beklagte beantragte daraufhin beim Berufungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, die Folgekündigung habe neue Tatsachen geschaffen, die den Weiterbeschäftigungsanspruch entfallen lassen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig; die Voraussetzungen des § 62 Abs.1 S.3 ArbGG i.V.m. §§ 719 Abs.1, 707 Abs.1 ZPO sind zu prüfen. • Rechtliche Grundsätze: Für die vorläufige Einstellung sind die Maßstäbe der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner nachträgliche materielle Einwendungen erhebt, die nicht durch Präklusion nach § 767 Abs.2 ZPO ausgeschlossen sind. • Folgekündigung und Wirkung: Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Folgekündigung kann den Weiterbeschäftigungsanspruch beseitigen, wenn sie auf neuen Lebenssachverhalten gestützt ist und nicht offensichtlich unwirksam ist (maßgebliche Rechtsprechung). • Sachwürdigung: Die Beklagte legte dar, dass mehrere Mitarbeiterinnen wegen hoher psychischer Belastung durch die Rückkehr des Klägers arbeitsunfähig wurden und in Aussicht stellten, zu kündigen; dadurch entstand eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs. • Offensichtliche Unwirksamkeit: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Folgekündigung vom 30.10.2012 offensichtlich unwirksam ist; eine innerhalb der Frist des § 626 Abs.2 BGB ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist regelmäßig nicht offensichtlich unwirksam. • Ergebnis der Interessenabwägung: Da die Folgekündigung eine neue, zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet und nicht offensichtlich unwirksam ist, ist der materielle Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers entfallen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung gerechtfertigt. Dem Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde stattgegeben. Das Berufungsgericht berücksichtigte die nachträgliche Folgekündigung vom 30.10.2012 als neue, auf Tatsachen gestützte Einwendung, die den materiellen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers entfallen ließ. Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Folgekündigung war nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorlagen. Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 62 Abs.1 S.5 ArbGG.