Urteil
2 Sa 169/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wirksam einbezogene tarifvertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten führt zum Verfall von Vergütungsansprüchen, die mehr als drei Monate vor deren schriftlicher Geltendmachung fällig geworden sind.
• Die Bezugnahme eines Arbeitsvertrags auf ein mehrgliedriges Manteltarifwerk ist nicht per se intransparent und kann wirksam sein, auch wenn einzelne beteiligte Gewerkschaften in ihrer Tariffähigkeit problematisch sind.
• Der Beginn von Verfallfristen richtet sich nach der Fälligkeit der Arbeitsvergütung; Rechtsunklarheiten über Tarifwirksamkeit verschieben den Lauf der Frist nicht, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren.
• Eine formularmäßige Ausschlussklausel von zwei Monaten kann nach AGB-Recht unwirksam sein; durch wirksame Bezugnahme auf Tarifregelungen kann jedoch eine längere Frist (hier drei Monate) wirksam werden.
• Ansprüche auf "equal pay" können durch abweichende tarifliche Regelungen gesperrt werden, sofern eine wirksame Verweisung auf das betreffende Tarifwerk vorliegt (vgl. §10 Abs.4 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.3, §9 Nr.2 AÜG).
Entscheidungsgründe
Wirkung tariflicher Bezugnahme und Ausschlussfristen bei Equal‑Pay‑Forderungen • Eine wirksam einbezogene tarifvertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten führt zum Verfall von Vergütungsansprüchen, die mehr als drei Monate vor deren schriftlicher Geltendmachung fällig geworden sind. • Die Bezugnahme eines Arbeitsvertrags auf ein mehrgliedriges Manteltarifwerk ist nicht per se intransparent und kann wirksam sein, auch wenn einzelne beteiligte Gewerkschaften in ihrer Tariffähigkeit problematisch sind. • Der Beginn von Verfallfristen richtet sich nach der Fälligkeit der Arbeitsvergütung; Rechtsunklarheiten über Tarifwirksamkeit verschieben den Lauf der Frist nicht, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt waren. • Eine formularmäßige Ausschlussklausel von zwei Monaten kann nach AGB-Recht unwirksam sein; durch wirksame Bezugnahme auf Tarifregelungen kann jedoch eine längere Frist (hier drei Monate) wirksam werden. • Ansprüche auf "equal pay" können durch abweichende tarifliche Regelungen gesperrt werden, sofern eine wirksame Verweisung auf das betreffende Tarifwerk vorliegt (vgl. §10 Abs.4 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.3, §9 Nr.2 AÜG). Der Kläger ist seit April 2008 bei der beklagten Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Stromableser beim Entleiher eingesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde auf bestimmte Tarifverträge verwiesen und eine zweimonatige Ausschlussfrist vereinbart; Tarifänderungen führten zu einer dreimonatigen Frist im Tarifwerk. Nach Auseinandersetzungen um die Tariffähigkeit der ursprünglich genannten Gewerkschaft schlossen Arbeitgeberverband und mehrere Gewerkschaften ein neues Manteltarifwerk zum 01.01.2010; die Parteien einigten sich schriftlich auf dessen Anwendung ab 01.01.2010. Der Kläger forderte im Februar/März 2011 rückwirkend Differenzvergütungen nach dem beim Entleiher geltenden Tarif (Equal Pay) und wurde von der Beklagten abgelehnt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Streitpunkt ist, ob Ausschlussfristen und die tarifvertragliche Bezugnahme wirksam sind und ob dies die Equal‑Pay‑Ansprüche verhindert. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Ausschlussfristen: Eine dreimonatige Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung wurde wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen; individuelle zweimonatige Frist wäre nach AGB‑Kontrolle zu kurz gewesen, wird aber durch Verweisung auf Tarifregelung ersetzt. • Tarifbezug und Tariffähigkeit: Die Zusatzvereinbarung vom 26.04.2010 wirksamte die dynamische Bezugnahme auf das neue mehrgliedrige Manteltarifwerk; eine Bezugnahme bleibt wirksam, auch wenn einzelne Tarifvertragsparteien problematisch tariffähig sind, solange der Verweis nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. • Transparenz: Die dynamische Verweisung auf ein mehrgliedriges Tarifwerk erfüllt das Transparenzgebot; die anwendbaren tariflichen Regelungen sind zeitpunktbezogen hinreichend bestimmbar und dem Arbeitnehmer erkennbar zuordnbar (räumlich/betrieblich/persönlich). • Beginn der Frist: Lauf von Ausschlussfristen knüpft an Fälligkeit der Vergütungsansprüche (Ziff.6.4 AV), nicht an die rechtskräftige Klärung tarifrechtlicher Fragen; bekannte Tatsachen reichen, um den Fristlauf zu begründen. • Rechtsirrtum: Ein möglicher Rechtsirrtum des Arbeitnehmers bezüglich Tariffähigkeit ist unbeachtlich bzw. nicht unverschuldet; deshalb beginnt die Frist bereits mit Fälligkeit oder spätestens nach erkennbaren Hinweisen (z. B. LAG‑Entscheidung 07.12.2009). • Folge für Equal‑Pay‑Ansprüche: Soweit Ansprüche mehr als drei Monate vor erstmaliger Geltendmachung fällig wurden, sind sie verfallen; für danach noch nicht verfallene Ansprüche sperrt die Verweisung auf das anwendbare Tarifwerk Gleichbehandlungsansprüche nach §10 Abs.4 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.3, §9 Nr.2 AÜG, sodass Differenzforderungen ebenfalls ausscheiden. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Ausschlussfrist von drei Monaten wurde wirksam vereinbart bzw. durch wirksame tarifliche Bezugnahme in den Arbeitsvertrag einbezogen, sodass Ansprüche, die mehr als drei Monate vor den Schreiben des Klägers vom 25.02.2011/03.03.2011 fällig geworden sind, verfallen sind. Darüber hinaus führt die wirksame Verweisung auf das anzuwendende Manteltarifwerk dazu, dass Gleichbehandlungs‑/Equal‑Pay‑Ansprüche durch die dortigen abweichenden Regelungen gesperrt sind. Die Klage war deshalb insgesamt unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Zugelassen ist die Revision. Dieses Ergebnis stützt sich darauf, dass der Fristlauf an die Fälligkeit anknüpft, die Bezugnahme auf das mehrgliedrige Tarifwerk transparent und wirksam ist und dass Rechtsirrtümer des Klägers die Fristhemmung nicht rechtfertigen.