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Urteil

6 Sa 450/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1123.6SA450.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2012 - 8 Ca 466/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziffer 1 - 3 wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.3.2012) zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9.5.2012) zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.7.2012) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerseite zu 15 %, die Beklagtenseite zu 85 %,die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagtenseite vollständig zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aufgrund des Monatspauschallohns-, des Grundlohns sowie von Zuschlägen aus der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012. 2 Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Februar 1996 heißt es auszugsweise (Ablichtung in Bl. 19 ff. der am Verhandlungstag vor der Berufungskammer ebenfalls verhandelten Sache 6 Sa 196/12): 3 „Arbeitsvertrag (Änderungsvertrag) für gewerbliche Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe … 4 2. Tarifbindung: 5 Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas zusätzliches vereinbart wird. ... 6 7. Entlohnung: 7 Der Arbeitnehmer wird in die Lohntabelle 2 Lohngruppe 5a des jeweils gültigen Lohntarifvertrages des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz eingestuft. 8 Der Monatspauschallohn beträgt 3.000,00 DM[.] Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung, auf welche tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können. 9 Monatspauschallohn Grundlage Arbeitszeit: Fünf-Tagewoche Bei Monatspauschallohn ist mit diesem die geleistete Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge von Montag bis Freitag abgegolten. Bewertung Samstags- und Sonntagsarbeit Zur Berechnung des Wochenendlohnes (Samstag- und Sonntagsarbeit) wird der Stundenlohn des jeweils gültigen Tarifvertrages Lohntabelle 2 Lohngruppe 5a zu Grunde gelegt. 10 Berechnungsmodus: 11 Lenkzeit sowie bis zu 2 Stunden Wartezeit: voller Grundlohn restliche Wartezeit: halber Grundlohn Neben dem Grundlohn werden die entsprechenden Zuschläge gewährt. Die Berechnung der Zuschläge erfolgt nach den jeweils gültigen Manteltarifvertrag § 14, Abs. 3. 12 Als Zuschläge werden derzeit neben dem Grundlohn gezahlt: 13 Mehrarbeit Samstags 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr 25 % Nachtarbeit 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr 50 % Sonntagsarbeit 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50 % Feiertagsarbeit 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 120 % 14 Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. 15 Arbeitsleistung an Wochenfeiertagen Montag bis Freitag Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag wird zusätzlich zum Lohn der jeweils gültige Stundenlohn mit dem jeweiligen Zuschlag nach dem Manteltarifvertrag (derzeit 120 %) für die Lenkzeiten sowie 2 Stunden Wartezeit voll in Ansatz gebracht, die restliche Wartezeit wird mit dem halben sich errechnenden Stundenlohn vergütet. ...“ 16 Die Klägerin leistete in den streitigen Monaten die folgenden Arbeitszeiten (vgl. Abrechnungen in Bl. 9 f., 23 ff., 48 f. d.A.): 17 Monat Monatslohn Mo-Fr Sa/ So Linienverk. Mehrarbeit Sa/ So Gelegenheit Feiertag November 2011 5,97 Std. 6,17 Std. Dezember 2011 Januar 2012 16,53 Std. Februar 2012 5,55 Std. März 2012 5,55 Std. 7,25 Std. April 2012 5,55 Std. Mai 2012 9,95 Std. 4,42 Std. 18 Der Beklagte leistete hierauf die abrechnungsweise ersichtlich gemachten Lohnbeträge (vgl. Bl. 9 f., 23 ff., 48 f. d.A.), wobei er den Monatspauschallohn mit 1.978,02 EUR (brutto) bis März 2012 bzw. 2.019,56 EUR (brutto) ab April 2012 bemaß, den Grundlohn im Gelegenheitsverkehr mit 9,92 EUR (brutto) stündlich bis März 2012 bzw. 10,23 EUR (brutto) ab April 2012, im Linienverkehr mit 11,47 EUR (brutto) bis März 2012 bzw. 12,00 EUR (brutto) ab April 2012, sowie 10 % Mehrarbeitszuschlag an Samstagen und Sonntagen gewährte bzw. 50 % an Wochenfeiertagen. 19 Die Klägerin verlangt mit ihrer am 31. März 2012 erhobenen und am 9. Mai sowie 23. Juli 2012 erweiterten Klage ergänzende (Brutto-)Lohnbeträge in Höhe von 98,36 EUR, 134,91 EUR und 69,38 EUR nebst Zinsen. Die Parteien haben auf die Berücksichtigung tariflicher Ausschlussfristen für diese Forderungen verzichtet. 20 Die Klägerin hat ihr Verlangen erstinstanzlich damit begründet, dass der Beklagte den Arbeitslohn nicht - wie arbeitsvertraglich vereinbart - mit dem tariflichen Monatspauschallohnsatz der Lohntabelle 2 Lohngruppe 3 (Linienfahrer im Einmannverkehr) für Montags- bis Freitagsarbeit bemessen habe und des Weiteren Wochenend- und Feiertagsarbeiten weder nach dem jeweils tariflichen Grundlohn, noch entsprechend den arbeitsvertraglichen Zuschlagssätzen vergütet habe. 21 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 22 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 98,36 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 23 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 134,91 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 24 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 69,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 25 Der Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Monatspauschallohn in den Abrechnungen zutreffend erfasst sei und die Klägerin Mehrleistungen, die zuschlagsfähig gewesen seien, im Einzelnen darzutun gehabt habe, wobei Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 12 i.V.m. Anlage Nr. 3 des zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Rheinland-Pfalz am 16. August 2010 abgeschlossenen Manteltarifvertrags - nachfolgend MTV 2010 -richteten und bei dienstplanmäßiger Sonntagsarbeit lediglich 10 % bzw. Feiertagsarbeit 50 % ausmachten. 28 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage mit Urteil vom 31. Juli 2012 (Bl. 65-76 d.A.) auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird in einem (Brutto-)Umfang von 258,74 EUR (54,45 EUR + 134,91 EUR + 69,38 EUR) entsprochen und hierbei darauf abgestellt, dass sich die die Ansprüche in Differenz der gezahlten gegenüber der vertrags- bzw. tarifgerecht zu zahlenden Vergütung ergäben. Die Klägerin habe folglich für den Zeitraum von November bis einschließlich März (gemeint wohl: Mai) 2012 Anspruch auf einen tariflich pauschalierten Monatslohnbetrag für Montags- bis Freitagsarbeit, der bis März 2012 1.997,50 EUR (brutto) und hernach 2.040,00 EUR (brutto) betragen habe. In Ziff. 7 Arbeitsvertrag sei nämlich ein am tariflichen Satz orientierter pauschaler Lohn vereinbart. Ferner seien die Vergütungssummen nebst Zuschlägen für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen nach dem tariflichen Satz in § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010 (25 % Aufschlag) bzw. an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. e i.V.m. Anlage 3 MTV 2010 (50 % Aufschlag) zu vergüten. 29 Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. August 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. September 2012, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012, ebenfalls eingegangen am gleichen Tag, begründet. 30 Der Beklagte trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor: 31 Der ursprünglich auf 3.000,- DM bezifferte Monatspauschallohn sei im Laufe der Jahre durch den Beklagten freiwillig angepasst worden. Arbeitsleistungen an Samstagen und Sonntagen würden gesondert vergütet und zum Zweck der Unterscheidung in den Lohnabrechnungen auch entsprechend ausgewiesen, wobei ein betriebseigener Mehrarbeitszuschlag von 10 % für Samstags- bzw. 50 % für Feiertagsarbeit bestehe unter Zugrundelegung der im Tarifvertrag vorgesehenen Stundenlöhne gelte. Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % sei lediglich ab der 171. Arbeitsstunde im Monat geschuldet; einem Wert, welchen die Klägerin im fraglichen Zeitraum - auch unter Einschluss von Wochenendarbeit - zu keiner Zeit erreicht habe (oft hätten in den Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 20, 30,40 oder gar 50 Stunden gefehlt). Die Überlegungen des Arbeitsgerichts zum Monatspauschallohn sowie zur Mehrarbeitsbestimmung griffen nicht durch. 32 Der Beklagte beantragt, 33 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2012 8 Ca 466/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. 34 Die Klägerin beantragt - unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils -, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten vom 30. Oktober 2012 (Bl. 106 ff. d.A.), die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll vom 23. November 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 37 Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen im überwiegenden Umfang entsprochen. Lediglich wegen vereinzelter Rechendifferenzen ergibt sich nach Überprüfung der Berufungskammer Anlass, den Urteilsausspruch erster Instanz teilweise abzuändern. I. 38 Die Berufung ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus der Zulassung im arbeitsgerichtlichen Urteil (§ 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG). Die Einlegung erfolgte form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO), die Begründung ebenfalls ordnungsgemäß und rechtzeitig (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 522 Abs. 3 Satz 2 ZPO). II. 39 Die Berufung ist ganz überwiegend nicht begründet. Die Klägerpartei hat aufgrund ihres Arbeitsvertrags einen Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzlohnbeträge. Der angegriffenen Entscheidung ist dabei in seiner Begründung mit den nachstehenden Maßgaben zu folgen, bei denen lediglich betragsmäßige Korrekturen geboten waren (§ 69 Abs. 2 ArbGG): 40 1. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum aufgrund ihres Arbeitsvertrags vom 15. Februar 1996 Anspruch auf einen Monatspauschallohn für Montags- bis Freitagsarbeit, wie er sich der Höhe nach für Omnibusfahrer im Linienverkehr (Einmannfahrer) mit mindestens 10-jährig bewährter Betriebszugehörigkeit nach Anlage 3 des „Tarifvertrags über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe)“ zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. (welchem der Beklagte angehört) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (deren Mitglied die Klägerin ist) vom 7. April 2011 - nachfolgend LTV 2011 - ergab. Für die Begründung dieses Anspruchs wird auf die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2012 - 6 Sa 196/12 - zu A II 1 bis 3 der Gründe verwiesen. Nach der „Lohntabelle 2 Lohngruppe 3: Omnibusfahrer - Linienverkehr (Einmannverkehr)“ galt bis zum 31. März 2012 ein „Monatslohn ab 10. Jahr BZ (Bewährungsaufstiegsstufe)“ in Höhe von 1.997,50 EUR, ab 1. April 2012 von 2.040,00 EUR. 41 2. Für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen schuldete der Beklagte der Klägerin - je nach Art der ausgeführten Fahrten - den Grundlohn der Lohngruppe 2 für Gelegenheits- und der Lohngruppe 3 für Linienfahrten der Lohntabelle 2 zum LTV 2011 zuzüglich Zuschlägen nach § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010. Dies ergibt sich aus Ziff. 7 Abs. 5 ff. des Arbeitsvertrag der Parteien. 42 a) Die Auslegung des Vertrags folgt den in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2012 6 Sa 196 zu A II 1 a und b der Gründe näher ausgeführten Grundsätzen. 43 b) Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass Ziff. 7 Abs. 5 ff Arbeitsvertrag Samstags- und Sonntagsarbeit zuschlagspflichtig ausgestalten. 44 aa) Dies folgt wortlautgemäß aus der bedingungs- und ausnahmslos gefassten Vertragsklausel: „Neben dem Grundlohn werden die entsprechenden Zuschläge gewährt.“ Es ergänzt sich - vertragssystematisch - auch aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien in Ziff. 7 Abs. 2 bis 4 Arbeitsvertrag mit der Monatspauschallohnvereinbarung bereits einen Arbeitszeitkorridor in Ansatz gebracht haben, der den vollen wöchentlichen Arbeitszeitumfang pauschaliert ausschöpft, so dass - typisierend betrachtet - zusätzlich noch anfallende Arbeit an Samstagen und Sonntagen nur Mehrarbeit im Sinne des (seit Vertragsschluss unveränderten) § 29 MTV 2010 sein kann („Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit“). 45 bb) Dagegen, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf Mehrarbeitszuschläge eine Einzelberechnung der wochenweise tatsächlich ausgeführten Arbeitsstunden wollten, um keinesfalls den tariflichen Rahmen zu überschreiten - wie der Beklagte möglicherweise meint -, spricht zudem die in § 2 Arbeitsvertrag nur „zusätzlich“ zum vertraglichen Einzelinhalt ausbedungene tarifliche Inbezugnahme, die durchaus für ein „Mehr“ an Ansprüchen gegenüber dem strengen Tarifniveau Raum lässt (näher hierzu LAG Rheinland-Pfalz 23.11.2012 - 6 Sa 196/12 - zu A II 1 c cc [5] der Gründe). 46 c) Dem Arbeitsgericht ist weiter darin zu folgen, dass die Mehrarbeitszuschlagssätze nach § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010 zu bemessen sind. Dies folgt daraus, dass der Schlussverweis § 12 Abs. 2 MTV 2010 a.E. („ausgenommen Busse im Linien- und Gelegenheitsverkehr, diese Zuschläge werden in Anlage 3 […] geregelt“) nur auf die Sonntags- und Feiertagsarbeit bezogen sind. Insofern ist der Nachsatz seiner grammatikalischen wie systematischen Anbindung entsprechend lediglich auf die Zuschlagssätze des § 12 Abs. 2 Buchst. d und e MTV 2010 (Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit) bezogen. Eben nur für jene, das Mehrarbeitsquantum noch nicht überschreitenden Arbeitsleistungen finden sich in Anlage 3 Nr. 3 Abs. 2 und 3 zur dienstplanmäßigen Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit auch Sonderregelungen. Für schlichte Mehrarbeit gilt indes § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010. 47 d) Der Grundlohnsatz betrug in der Lohngruppe 2 (Gelegenheitsfahrten) bis zum 31. März 2012 bei einer bewährten Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren 10,02 EUR, ab 1. April 2012 10,23 EUR. In der Lohngruppe 3 (Linienfahrten im Einmannverkehr) lagen die entsprechenden Grundlohnsätze bei 11,75 EUR bzw. 12,00 EUR. 48 aa) Für die Verpflichtung zur Gewährung des Satzes bei bewährter Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren gelten die Erwägungen der Berufungskammer aus der zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung vom 23. November 2012 - 6 Sa 196/12 - entsprechend (dort zu A II 3 a, b der Gründe). 49 bb) Die Bezugnahme auf den Grundlohn der ehemaligen Lohngruppe 5a der Lohntabelle 2 war unter Beachtung des § 11 Abs. 1 des zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, am 7. September 1994 abgeschlossen Manteltarifvertrags lediglich für die Wertigkeit der mindestgeschuldeten Tätigkeit wesentlich, aufgrund der generellen Tarifanbindung in Ziff. 2 Arbeitsvertrag i.V.m. der Jeweiligkeitsklausel in Ziff. 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag nicht auch für die Vergütung höherwertiger Einsätze konstitutiv (zum regelmäßig bloß deklaratorischen Gehalt arbeitsvertraglicher Einstufungsregelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zuletzt BAG 21.3.2012 - 4 AZR 286/10 - Rn. 56, 62, juris). 50 cc) Mit Überführung der Lohngruppen 5 bis 5a der von denselben Tarifvertragsparteien am 9. Oktober 1996 abgeschlossenen Lohntarifvertrags (dort § 3 Abs. 1) galt die Bezugnahme auf der Lohngruppe 2 für Gelegenheits- und 3 für Linienfahrten im Einmannverkehr. 51 dd) Wegen des dynamisch aufzufassenden Gehalts der Inbezugnahme des „Stundenlohn[s] des jeweils gültigen Tarifvertrages“ in Ziff. 7 Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag wird auf die Begründungserwägungen der Kammer in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 23. November 2012 - 6 Sa 196/12 - (dort zu A II 2 a und b der Gründe) Bezug genommen. 52 e) Der Mehrarbeitszuschlag belief sich im vorliegend relevanten Zeitraum durchgehend auf 25 % des Grundlohns. 53 3. Über den Zuschlag für Nachtfahrten an Samstagen oder Sonntagen in Höhe von 25 % (Ziff. 2, 7 Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 2 Buchst. b MTV 2010) bestand zwischen den Parteien ebenso wenig wie zuletzt über den Zuschlagssatz an Feiertagen in Höhe von 50 % Streit (Ziff. 2, 7 Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 2 a.E., Anlage 3 Nr. 3 Abs. 3 MTV 2010). 54 4. Hieraus ergab sich für die in Rede stehenden Monate folgendes Vergütungsbild (wegen der angefallenen Arbeitszeiten und gezahlten Vergütungen wird auf Bl. 9 f., 23 ff., 48 f. d.A. Bezug genommen): 55 Monat Monatslohn Mo-Fr Sa/ So Linienverk. Mehrarbeit Sa/ So Gelegenheit Feiertag Gesamtlohn abzgl. gezahlter Lohn (d.h. noch offene Beträge) November 2011 1.997,50 EUR 5,97 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 85,59 EUR 6,17 Std. x 10,02 EUR x 150 % = 92,73 EUR 32,75 EUR Dezember 2011 1.997,50 EUR 19,48 EUR Januar 2012 1.997,50 EUR 16,53 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 236,99 EUR 51,81 EUR Februar 2012 1.997,50 EUR 5,55 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 79,57 EUR 30,96 EUR März 2012 1.997,50 EUR 5,55 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 79,57 EUR 7,25 Std. x 10,02 EUR x 150 % = 108,96 EUR 49,84 EUR April 2012 2.040,- EUR 5,55 Std. x 12,00 EUR x 125 % = 83,25 EUR 30,43 EUR Mai 2012 2.040,- EUR 9,95 Std. x 12,00 EUR x 125 % = 149,25 EUR 4,42 Std. x 10,23 EUR x 150 % = 92,73 EUR 38,35 EUR 56 Auf den Klageantrag zu Ziff. 1 (November, Dezember 2011) entfielen damit 52,23 EUR, auf den Antrag zu 2 (Januar bis März 2012) 133,61 EUR und auf den Antrag zu 3 (April und Mai 2012) 68,78 EUR. 57 5. Da die Parteien auf die Berücksichtigung der Verfallfrist verzichtet hatten, war die Achtung der Geltendmachungsvoraussetzungen gemäß § 27 MTV 2010 nicht weiter zu prüfen. Die Zinsfolge ergab sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. B. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für das Verfahren zweiter Instanz. Die Kostenentscheidung erster Instanz blieb unverändert. Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nahegelegt hätten, waren nicht gegeben.