Beschluss
8 TaBVGa 1/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit eines erledigten arbeitsgerichtlichen Beschlusses ist im Beschlussverfahren unzulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
• Die Regelung der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S.4 VwGO) ist auf arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht entsprechend anwendbar.
• Mangels gegenwärtigen Feststellungsinteresses ist ein Feststellungsantrag entbehrlich, wenn der bezweckte Anspruch wegen Zeitablaufs erledigt ist.
• Eine vorläufig feststellende einstweilige Verfügung ist grundsätzlich unzulässig, weil sie keine verbindliche Klärung des Rechtsverhältnisses herbeiführen kann.
• Im Beschlussverfahren besteht keine Befugnis für eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit arbeitsgerichtlichen Beschlusses • Ein Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit eines erledigten arbeitsgerichtlichen Beschlusses ist im Beschlussverfahren unzulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. • Die Regelung der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S.4 VwGO) ist auf arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht entsprechend anwendbar. • Mangels gegenwärtigen Feststellungsinteresses ist ein Feststellungsantrag entbehrlich, wenn der bezweckte Anspruch wegen Zeitablaufs erledigt ist. • Eine vorläufig feststellende einstweilige Verfügung ist grundsätzlich unzulässig, weil sie keine verbindliche Klärung des Rechtsverhältnisses herbeiführen kann. • Im Beschlussverfahren besteht keine Befugnis für eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers. Der Antragsteller ist Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten der US Air Force in Deutschland und begehrte per einstweiliger Verfügung die Genehmigung seiner Teilnahme an einer Tri Service Safety Conference vom 18. bis 22.06.2012 mit Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Im Beschwerdeverfahren stellte der Antragsteller die Hauptsache als erledigt dar, beantragte jedoch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, um künftig seine Teilnahmeansprüche durchzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und verwies auf fehlenden Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch. Das Beschwerdegericht stellte insoweit das Verfahren wegen Erledigung ein und prüfte dann nur noch den Feststellungsantrag. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet. • Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für die begehrte Feststellung; die auf § 113 Abs.1 S.4 VwGO gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage betrifft ausschließlich Verwaltungsakte und ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht entsprechend anwendbar. • Auch bei Auslegung des Antrags als Feststellung einer Verpflichtung zur Genehmigung der Teilnahme fehlt es an Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO, weil der Anspruch wegen Zeitablaufs erledigt ist. • Ein künftiges pauschales Teilnahmeinteresse kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, da ein früherer, rechtskräftiger Beschluss (8 TaBV 3/11) ihm bereits die Feststellung eines generellen Anspruchs auf Teilnahme an allen künftigen Konferenzen verwehrt hat. • Eine feststellende einstweilige Verfügung ist grundsätzlich unzulässig, weil sie dem Eilverfahren nicht die für verbindliche Klärung des Rechtsverhältnisses erforderliche Bindungswirkung geben kann. • Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind Kostenentscheidungen nicht vorgesehen, sodass der Antrag auf Auferlegung der Kosten nicht zuzulassen war. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen. Zugleich wird der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses erstinstanzlichen Beschlusses als unzulässig abgewiesen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage und an einem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Der Antragsteller kann mit dem geltend gemachten Feststellungsbegehren nicht durchdringen; ein früherer rechtskräftiger Beschluss steht einem pauschalen künftigen Teilnahmeanspruch entgegen. Kostenentscheidungen sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ausgeschlossen, sodass die Kostenfolge nicht zugunsten des Antragstellers angeordnet werden konnte.