Urteil
9 Sa 208/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1109.9SA208.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2012, Az.: 12 Ca 3263/11, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung der Beklagten vom 29.08.2011 aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2012, Az.: 12 Ca 3263/11. 2 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2011 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 3 Die Beklagte habe dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung nicht ausreichend dargelegt. Soweit sie sich darauf berufe, dass wegen des linearen Zusammenhangs zwischen der Anzahl der von ihr zu produzierenden Särge und der Anzahl der Arbeitnehmer in der Produktion bereits unmittelbar aus diesem Zahlenverhältnis ersichtlich sei, dass insgesamt drei Vollzeitarbeitsplätze überzählig seien, sei sie einen substantiierten Tatsachenvortrag schuldig geblieben, wie sich die Verringerung der Produktion in der Vergangenheit und die prognostizierten Produktionszahlen für 2012 auf die Arbeitsmenge im Einzelnen auswirkten. So fehle es an der Darlegung der für die Herstellung eines Sargs bzw. für die einzelnen Arbeitsschritte aufzuwendenden Arbeitszeit. Da es Särge in unterschiedlichsten Ausführungen und Preissegmenten gebe, könnten deren Produktionszeiten nicht stets identisch sein. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der - vom Kläger bestrittene - Rückgang der Produktionszahlen automatisch zu einer linearen Verringerung der Arbeitsmenge führe. Die Kündigung könne auch nicht auf eine sogenannte Organisationsentscheidung verbunden mit einer Leistungsverdichtung gestützt werden. Aus dem Sachvortrag der Beklagten gehe nicht hervor, dass die Übertragung der bisher von dem Kläger verrichteten Arbeiten auf andere Arbeitnehmer ohne Erbringung überobligatorischer Leistung erfolgen könne. 4 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 26.03.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 26. April 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. 5 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 87 ff. d. A.), macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: 6 Das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast überspannt. Zutreffend sei zwar, dass dann, wenn die Organisationsentscheidung eines Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden könnten, der Arbeitgeber darlegen müsse, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfielen. Diese Anforderungen an den Sachvortrag bezweckten aber ausschließlich, einen Missbrauch zu unterbinden und insbesondere auszuschließen, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt werde, um Arbeitnehmer trotz bestehenden Beschäftigungsbedarfs aus dem Betrieb zu drängen. 7 Tatsächlich bestehe nur noch ein Beschäftigungsbedarf für maximal 17 Vollzeitkräfte. Die Sargproduktionszahlen seien seit 2008 wie folgt rückläufig: 8 Sargmodell Produktionszahlen 2800 2009 2010 2011 Einfacher Sarg 250 335 640 703 Normalsarg ohne Furnier 6.327 5.846 5.432 4.928 Furnierter Sarg/Eichensarg 1.570 1.441 1.423 1.277 Kindersarg 715 553 538 489 Gesamt 8.862 8.175 8.033 7.397 9 Unter Zugrundelegung der zutreffenden arbeitszeitlichen Kalkulationsgrundlagen ergebe sich hieraus für die einzelnen Produktionsabschnitte folgender Zeitbedarf pro Jahr in Minuten: 10 Jahr 2008 2009 2010 2011 Stunden Maschinenraum 6.839 6.325 6.193 5.686 Stunden Oberflächenbearbeitung 10.915 10.097 9.654 8.650 Stunden Zusammenbau 8.389 7.801 7.604 7.018 Summe 26.143 24.223 23.451 21.354 11 Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Kalkulationsgrundlagen und Zeitansätze im Einzelnen wird auf Seiten 4 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen. 12 Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auf die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte des Klägers, der zufolge dieser keinem Kind mehr unterhaltspflichtig sei, vertrauen dürfen. Jedenfalls aber bestehe auch materiell rechtlich keine Unterhaltspflicht des Klägers mehr gegenüber seinem volljährigen, in Ausbildung befindlichen Sohn. 13 Die Beklagte beantragt, 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2012, Az.: 12 Ca 3263/11 abzuändern und die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 12.07.2012 sowie 24.09.2012, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 107 ff., 127 f. d. A.), als zutreffend. 18 Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt. Auch nach dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren sei es nicht möglich, Rückschlüsse auf die benötigte Arbeitszeit und den sich hieraus ergebenden Personalbedarf zu ziehen. Ausgehend von den nunmehr vorgelegten Zahlen habe sich bereits im Jahre 2008 ein Personalüberhang ergeben, der zu keinerlei Konsequenzen geführt habe. 19 Die nunmehr vorgelegten Zahlen belegten auch keinen erheblichen Überhang an Arbeitskräften. 20 Auch die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Nach dem von der Beklagten in Ansatz gebrachten Punkteschema erreiche der Kläger nicht nur 27 Punkte, sondern zu seinen Gunsten seien fünf weitere Punkte zu berücksichtigen, da er seinem in Ausbildung befindlichen Sohn gegenüber ungeachtet der Tatsache, dass kein Kinderfreibetrag mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war, unterhaltspflichtig sei. 21 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2012 (Bl. 119 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2012 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet. II. 23 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG rechtsunwirksam. Sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Kündigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 KSchG, sozial ungerechtfertigt. 24 1. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Eine betriebsbedingte Kündigung in diesem Sinne ist gerechtfertigt, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, aufgrund derer sich ein veränderter Arbeitsbedarf im Betrieb ergibt, die Kündigung dringlich ist, also durch andere Maßnahmen nicht vermieden werden kann und die notwendige Folge betriebliche Erfordernisse darstellt. In der Regel entsteht dabei das betriebliche Erfordernis nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktionsrückgang etc.), sondern aufgrund einer durch wirtschaftliche Entwicklungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers. Die Zweckmäßigkeit derartiger unternehmerischer Entscheidungen ist von den Arbeitsgerichten nur begrenzt nachprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtssprechung, etwa BAG 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102). Zu diesem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit), als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 326/02 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 126). Ein Auftrags- und Umsatzrückgang rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung, wenn die vom Arbeitgeber daraufhin veranlasste gestaltende Entscheidung zu einem Rückgang des Beschäftigungsbedarfs führt. Hat der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, dass sich die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Auftragsvolumen errechnet, kann er den veränderten Beschäftigungsbedarf aufgrund veränderter Kennziffern zum Anlass für eine Personalanpassung nehmen. Auch in diesem Fall erfolgt die Anpassung der Arbeitnehmerzahl an das gesunkene Beschäftigungsvolumen aufgrund einer Unternehmerentscheidung. Der Arbeitgeber belässt es bei den technischen und organisatorischen Strukturen, wonach die Anzahl der Arbeitnehmer an einer bestimmten Arbeitsmenge ausgerichtet wird, und gleicht die Zahl der benötigten Arbeitskräfte dem veränderten Bedarf an. 25 Allerdings genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht schon in jedem Fall durch den Vortrag rückläufiger Produktions-, Auftrags-, Umsatz- oder Gewinnzahlen. Er muss darlegen und beweisen, ob ein dauerhafter Rückgang vorliegt und vor allem in welchem Ausmaß sich dieser auf die Arbeitsmenge auswirkt (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 - EzA § 1 Kündigungsschutzgesetz Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101). Da es auf die Arbeitsmenge ankommt, ist nicht der Nachweis erforderlich, der räumliche Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers sei weggefallen. Das Gericht muss einen Überhang an Arbeitskräften nachvollziehen können, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist. 26 2. a) Jedenfalls aufgrund des weitergehenden Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren ist diese der ihr demnach obliegenden Darlegungs- uns Beweislast gerecht geworden. Die Beklagte war unter dem Gesichtspunkt der Verspätung nicht gehindert, diesen ergänzenden Sachvertrag im Berufungsverfahren zu halten. Eine Zurückweisung nach § 67 Abs. 2 ArbGG scheidet aus. Eine hierfür erforderliche Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits kann nicht angenommen werden, wenn das Gericht durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen eine solche Verzögerung hätte verhindern können. Die Beklagte hatte vorliegend in ihrer Berufungsbegründung und somit entsprechend § 67 Abs. 4 ArbGG ihre ergänzenden Ausführungen zu Produktionszahlen und benötigtem Zeitaufwand in das Berufungsverfahren eingeführt. Durch vorsorgliche Ladung des vernommenen Zeugen hätte die Beweisaufnahme im ersten Termin vor der Berufungskammer stattfinden können. Hinzu kommt, dass ein weiterer Termin nicht nur zur Durchführung der Beweisaufnahme notwendig war, sondern auch deshalb um den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der materiellen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem volljährigen, sich in Ausbildung befindlichen Sohn zu geben. 27 b) Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsbegründung im Einzelnen die Grundlagen ihrer zeitlichen Kalkulation zur Produktion der von ihr hergestellten Sargmodelle bei den einzelnen Produktionsschritten (Maschinenraum, Oberflächenbearbeitung, Zusammenbau), die Entwicklung der Produktionszahlen in den Jahren 2008 bis 2011 gegliedert nach den einzelnen Sargmodellen sowie den sich daraus ergebenden Arbeitsstundenbedarf dargelegt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht dabei zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass dieses Zahlenwerk sachlich zutreffend ist. Der vernommene Zeuge A. hat im Einzelnen geschildert, wie er die zugrundeliegenden Zahlen und Zeitansätze ermittelt hat. Er hat dies anhand der von ihm hierzu benutzten innerbetrieblichen Buchhaltungsunterlagen beispielhaft nachvollziehbar dargelegt. Der Zeuge konnte auch bestätigen, dass die in Ansatz gebrachten Zeitansätze in den verschiedenen Produktionsstationen zutreffend sind und sich im Produktionsablauf seit Ermittlung dieser Zeitansätze keine Veränderungen ergeben haben, die zu erhöhten Zeitansätzen führen. Aufgrund dieser nachvollziehbaren, im Zusammenhang stehenden und mit Beispielen verdeutlichten Aussage, erscheint diese der Berufungskammer glaubhaft. Der Zeuge hat zusammenhängend, in sich widerspruchsfrei und unter Schilderung von Details ausgesagt und ist nach Auffassung der Berufungskammer daher auch glaubwürdig. 28 c) Ausgehend von diesen Zahlen lässt sich damit feststellen, dass sich die Anzahl der benötigten Arbeitsstunden ausgehend vom Jahr 2008 (26.143 Stunden) bis einschließlich 2011 (21.354 Stunden) kontinuierlich um über 18% verringert hat und demzufolge ein Arbeitskräfteüberhang von zumindest drei Vollzeitkräften bestand. Die Arbeitgeberin hat damit des Weiteren auch hinreichend dargelegt, dass sie von einem dauerhaften Rückgang der Produktionszahlen ausgehen konnte. Die Dauerhaftigkeit ergibt sich zum einen aus der kontinuierlichen Verringerung der benötigten Arbeitsstunden über einen Zeitraum von drei Jahren, wobei der Zeuge A. bekundet hat, dass sich dieser Abwärtstrend auch im Jahr 2012 bislang fortgesetzt hat. Die Arbeitgeberin hat ferner nachvollziehbar darauf verwiesen, dass Grund des Rückgangs der Produktionszahlen sogenannte Billigimporte aus Osteuropa waren, die vor allem das zeitaufwändigere Segment der gehobenen Sargtypen betrafen. 29 d) Auch ausgehend von den Rechnungen des Klägers tragen diese Zahlen den Personalabbau. Wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass eine Vollzeitkraft 7,5 Stunden an 220 Arbeitstagen pro Jahr arbeitet, ergibt sich ein pro Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung stehendes Arbeitszeitvolumen von 1.650 Stunden. Wenn im Jahre 2011 insgesamt 21.354 Arbeitsstunden für die Sargproduktion benötigt wurden, ergibt sich hieraus ein Bedarf an Vollzeitkräften von 13 Personen. Auch danach ergibt sich ein Personalüberhang, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung noch 19 Vollzeitmitarbeiter und zwei Teilzeitmitarbeiter beschäftigte. 30 Da der Rückgang der Produktionszahlen angesichts der langfristigen Tendenz dauerhaft ist, konnte die Kündigung auch nicht durch ein milderes Mittel , wie etwa die Einführung von Kurzarbeit oder den Abbau von Überstunden vermieden werden. Der Anfall von Überstunden ist nicht ersichtlich. Zudem besteht die unternehmerische Entscheidung der Beklagten gerade darin, die Personalstärke dauerhaft festzulegen. 31 3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam. 32 a) Auf die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Sozialauswahl hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern lediglich auf diejenigen abgestellt werden kann, die aus der Lohnsteuerkarte entnommen werden können (vgl. dazu allerdings nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens BAG 28.06.2012 - 6 ARZ 682/10 - NZA 2012, 1090), kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger nach materiellem Unterhaltsrecht seinem in Ausbildung befindlichen volljährigen Sohn nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist. 33 Nach den Angaben des Klägers bezieht sein Sohn eine Nettoausbildungsvergütung in Höhe von 485,77 €. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz, Stand 01.01.2011, Ziffer 10.2.3, ist hiervon als ausbildungsbedingter Aufwand ein Betrag von 90,00 € abzuziehen, sodass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Sohnes von 395,77 € ergibt. Der Kläger selbst verfügte nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 24. September 2012 über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.102,75 €, seine Ehefrau über ein solches in Höhe von 1.094,03 €, sodass sich ein Ehegattengesamtnettoeinkommen von 2.196,78 € errechnet. Nach Ziffer 13.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz richtet sich der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch m Haushalt der Eltern wohnen, nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2011, sieht ausgehend von diesem Ehegatteneinkommen für die vierte Altersstufe einen Unterhaltsbedarfsbetrag von 537,00 € vor. Hiervon abzuziehen ist zum einen das bereinigte eigene Einkommen des Sohnes (395,77 €), aber auch das Kindergeld in Höhe von 184,00 €, welches ausweislich der Angaben des Klägers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen wird (zur Anrechnung des bereinigten Einkommens des volljährigen Kindes Ziff. 13.2., zur vollen Verrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern Ziff. 14. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz). Damit ergibt sich, dass der Bedarf des Sohnes des Klägers vollständig durch eigenes Einkommen bzw. unter Berücksichtigung des Kindergeldes gedeckt ist, sodass dem Sohn des Klägers materiell-rechtlich kein Unterhaltsanspruch zusteht. 34 b) Auch im Übrigen ist die vorgenommene Sozialauswahl nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die gesetzlich vorgesehenen Auswahlkriterien berücksichtigt und jedem der vier Kriterien noch ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte hat sich damit innerhalb des ihr gesetzlich eingeräumten weiten Wertungsspielraums (vgl. BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - EzA § 1KSchG Soziale Auswahl Nr. 49) gehalten. III. 35 Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 36 Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.