Beschluss
3 Ta 193/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1105.3TA193.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. September 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 - 2 Ca 1092/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2012 beim Beklagten als Aushilfskraft beschäftigt. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr bis spätestens 10. August 2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, woraufhin ihr mit Telefax vom 26. Juli 2012 geantwortet wurde, dass der Beklagte sich bis zum 19. August 2012 im Urlaub befinde. 3 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 6. August 2012 eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 9. August 2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Mit Schreiben vom 10. August 2012 teilte der Beklagte dem Arbeitsgericht mit, dass er das Zeugnis für die Klägerin am 9. August 2012 an deren Prozessbevollmächtigte gefaxt habe und das Original zeitnah per Post versandt worden sei. Mit Schriftsatz vom 13. August 2012, beim Arbeitsgericht am 15. August 2012 eingegangen, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass ihm zwischenzeitlich eine Telefax-Kopie eines Zeugnisses vom 9. August 2012 zugegangen sei, die Klägerin aber bis zum 10. August 2012 das Original des Zeugnisses nicht erhalten habe und sich nunmehr in ihrem Jahresurlaub bis zum 21. August 2012 befinde. Im Hinblick darauf, dass bis zum vorgesehenen Gütetermin vom 20. August 2012 nicht geklärt werden könne, ob das Original des Zeugnisses zwischenzeitlich der Klägerin zugegangen sei, bitte er um Aufhebung des Termins vom 20. August 2012 und Bestimmung eines neuen Termins erst auf Antrag der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 16. August 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. 4 Mit Beschluss vom 17. August 2012 - 2 Ca 1092/12 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klägerin für die 1. Instanz mit Wirkung vom 17. August 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs 2 ZPO nicht erforderlich sei. Die Klägerin hätte den Antrag ohne Schwierigkeiten bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erheben können. 5 Mit Schriftsatz vom 24. September 2012, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit durch diesen Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt wurde. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Sie habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nicht erfüllen würde. Sie sei selbst absolut gerichtsunerfahren und habe durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch sicherstellen wollen, dass ein im Verlauf des Verfahrens erteiltes Zeugnis überprüft werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Oktober 2012 Bezug genommen. II. 7 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. 8 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unabhängig davon statthaft, ob die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren anfechtbar ist, weil es sich um eine personenbezogene Voraussetzung der Prozesskostenhilfe handelt ( BGH 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - NJW 2011, 2434 ). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt worden ist. 9 2. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. 10 Die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil weder der Beklagte anwaltlich vertreten war noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint. 11 a) Was "erforderlich erscheint", ist im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip auszulegen. Nach diesen Grundsätzen muss die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden; der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Das gebietet eine auf die jeweilige Lage bezogene Einzelfallprüfung und lässt eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen zu. Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilen sich vielmehr im Einzelfall nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache für den Betroffenen, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, seine Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Partei der Hilfe eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, hier der Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichts, vergewissern kann. Eine Beiordnung ist daher regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt, falls bereits im Gütetermin mit einer Erörterung des gesamten Streitverhältnisses durch den Vorsitzenden zu rechnen ist, die auch die Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände verlangt, und an der auch eine begüterte Partei im Interesse einer sachgerechten Rechtsverfolgung nicht ohne anwaltlichen Beistand teilnehmen würde. Allein die Möglichkeit, dass der Klagegegner Einwendungen erhebt, hat allerdings keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Schwierigkeit einer Sache. Dies ist jedem Zivilprozess immanent. Das kann dazu führen, dass es der antragstellenden Partei zuzumuten ist, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn derartige Einwendungen nicht nur möglich, sondern auch konkret zu erwarten sind ( BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 bis 25, NJW 2010, 2748 ). 12 b) Nach diesen Grundsätzen hatte vorliegend die Beiordnung eines Anwalts nicht zu erfolgen. Auch eine bemittelte Partei in der Lage der Klägerin hätte vernünftigerweise zur Durchsetzung des Anspruchs auf die bloße Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses noch keinen Rechtsanwalt beauftragt. Bei dem Klagebegehren auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfachst gelagerten Rechtsstreit, der auch von einem gerichtsunerfahrenen rechtlichen Laien ohne weiteres mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts durchgeführt werden kann, zumal dem Beklagten keinerlei Rechtsgründe für die Nichterfüllung des Zeugnisanspruchs zur Seite standen und von ihm auch nicht geltend gemacht worden sind. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass sie durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch habe sicherstellen wollen, dass ein im Verlaufe des Verfahrens erteiltes Zeugnis überprüft werden könne, begründet dies derzeit noch keine Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren, dessen Streitgegenstand sich auf die bloße Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses beschränkt. Der Inhalt des vom Beklagten zwischenzeitlich erteilten Arbeitszeugnisses ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage, auf die sich der PKH-Antrag bzw. die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht. Jedenfalls war es der Klägerin ohne weiteres zumutbar, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten, bevor sie bereits zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses anwaltlichen Beistand in Anspruch nimmt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 14 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). 15 Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.