Urteil
8 Sa 188/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1024.8SA188.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 9.2.2012, Az.: 5 Ca 717/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung. 2 Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 26.11.1990, zuletzt (seit dem 01.01.2008) als Betriebsleiter, beschäftigt. 3 Der zuletzt maßgebliche, seitens der Beklagten im Dezember 2007 und vom Kläger (erst) am 01.05.2008 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält unter § 11 eine Wettbewerbsvereinbarung. Unter dem Datum 10.12.2009 schlossen der Kläger, die Beklagte sowie die Z GmbH einen "Dreiseitigen Vertrag", nach dessen Inhalt u. a. das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zum 31.12.2010 endete und zwischen dem Kläger und der Y ab dem 01.01.20011 ein bis zum 31.12.2011 befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. 4 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Wettbewerbsabrede wirksam zustande gekommen ist. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, ausweislich des Inhalts des "Dreiseitigen Vertrages" vom 10.12.2009 sei ein etwa wirksam zustande gekommenes Wettbewerbsverbot jedenfalls einvernehmlich aufgehoben worden. 5 Mit seiner am 12.08.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.01. bis einschließlich 05.07.2011 in Anspruch genommen. 6 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes - insbesondere des Inhalts der im Arbeitsvertrag enthaltenen Wettbewerbsvereinbarung und des Inhalts des "Dreiseitigen Vertrages" vom 10.12.2009 im Einzelnen - wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.02.2012 (Bl. 105 - 116 d. A.). 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.292,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 9 aus 3.942,71 EUR seit dem 01.02.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.03.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.04.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.05.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.06.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.07.2011 und aus 635,92 EUR seit dem 01.08.2011 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Jürgen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2012 (Bl. 96 ff. d. A.) verwiesen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.02.2012 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 13 - 25 dieses Urteils (= Bl. 116 - 128 d. A.) verwiesen. 14 Gegen das ihm am 29.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2012 Berufung eingelegt und diese am 29.05.2012 begründet. 15 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Beklagte im Vertrag vom 10.12.2009 nicht konkludent auf die Beachtung des Wettbewerbverbots verzichtet. Ein derartiger Rückschluss sei bereits deshalb nicht möglich, weil er gegen Art. 3, § 2 dieses Vertrages verstoße, wonach Vertragsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürften. Der vorformulierte Vertrag selbst enthalte keinerlei Aufhebung des Wettbewerbverbots. Seine eigene, in Art. 1, § 3 des Vertrages enthaltene Verzichtserklärung führe nicht auch zu einem einseitigen Verzicht auf die Karenzentschädigung. Das Zustandekommen einer diesbezüglichen mündlichen Abrede habe der erstinstanzlich vernommene Zeuge X nicht bestätigt. Soweit das Arbeitsgericht das wirtschaftliche Interesse der Beklagten zu deren Gunsten berücksichtigt habe, so sei dies unzulässig. Da die Beklagte den betreffenden Vertrag selbst gestellt habe, müsse sie auch die wirtschaftlichen Auswirkungen verantworten. Wenn die Aufhebung des Wettbewerbverbots von einer derart wichtigen Bedeutung für die Beklagte gewesen wäre, so hätte doch nichts näher gelegen, als die angebliche konkludente Regelung entweder in den "Dreiseitigen Vertrag" ausdrücklich mit aufzunehmen oder zumindest danach noch einmal schriftlich zu fixieren bzw. zu bestätigen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne die Höhe der Sozialplanabfindung auch nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da die Abfindung lediglich die Nachteile, die er durch den Verlust des Arbeitsplatzes erlitten habe, kompensiere. 16 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 29.05.2012 (Bl. 147 - 151 d. A.) Bezug genommen. 17 Der Kläger beantragt: 18 Unter Abänderung des am 09.02.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, AZ: 5 Ca 717/11, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 24.292,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.942,71 EUR seit dem 01.02.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.03.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.04.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.05.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.06.2011, aus weiteren 3.942,71 EUR seit dem 01.07.2011 und aus 635,92 EUR seit dem 01.08.2011, zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 04.07.2012 (Bl. 167 - 177 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 22 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. 23 Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung. 24 1. Zwar ist die einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung beinhaltende Wettbewerbsvereinbarung wirksam zustande gekommen. Zumindest ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine im Hinblick auf § 147 Abs. 2 BGB verspätete Annahme ihres Vertragsangebots durch den Kläger bzw. auf das daraus u. U. resultierende Fehlen der in § 74 Abs. 1 HGB normierten Schriftform zu berufen. Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. 25 2. Das Wettbewerbsverbot und der damit einhergehende Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung sind jedoch in dem zwischen den Parteien sowie der Z GmbH abgeschlossenen "Dreiseitigen Vertrag" vom 10.12.2009 einvernehmlich aufgehoben worden. 26 Zwar enthält der Vertrag vom 10.12.2009 keine ausdrücklichen Erklärungen bezüglich der Wettbewerbsvereinbarung. Bei Auslegung der unter Art. 1 § 3 und Art. 2 § 4 und § 6 getroffenen Vereinbarungen ergibt sich jedoch, dass die Parteien das Wettbewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben haben. 27 Der "Dreiseitige Vertrag" enthält, wovon die Parteien zutreffend auch übereinstimmend ausgehen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB). Für deren Auslegung gelten nicht die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vielmehr nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkte für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie der Vertragwortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 13.06.2012 - 10 AZR 296/11 - NZA 2012, 1154, m. w. N.). 28 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung aus den o. g. Bestimmungen des Vertrages vom 10.12.2009. Nach dem Wortlauf von Art. 1 § 3 des Vertrages sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten, mit Ausnahme der in Art. 1 § 1 des Vertrages geregelten Ansprüche sowie der Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan, und somit gerade auch dessen Ansprüche aus der getroffenen Wettbewerbsvereinbarung ausgeschlossen. Die Beklagte hat ihrerseits im Gegenzug in dem betreffenden Vertragswerk auf ihre Rechte aus der Wettbewerbsvereinbarung verzichtet. Dies ergibt sich aus den in Art. 2 § 4 und § 6 enthaltenen Bestimmungen. Danach soll der Kläger u. a. unter Berücksichtigung seiner Qualifikation an andere Arbeitgeber vermittelt werden. Diese, der Y übertragene Vermittlungsaufgabe unterliegt - abgesehen von den in den betreffenden Vorschriften des Vertrages genannten Vorgaben - keinerlei Einschränkungen. Vielmehr kann der Kläger an jeden Arbeitgeber bzw. an jedes Unternehmen vermittelt werden, ohne Berücksichtigung der im Wettbewerbsverbot enthaltenen Beschränkungen. Dies erfordert denknotwendigerweise den Verzicht der Beklagten auf die Einhaltung der Wettbewerbsvereinbarung. Der Verzichtswille der Beklagten kommt daher im Vertragstext deutlich zum Ausdruck und war auch für den Kläger als durchschnittlichen Vertragspartner ohne Weiteres erkennbar. Die Aufhebung des Wettbewerbverbots entsprach letztlich zweifellos auch dem sich aus den Bestimmungen des Art. 2 des Vertrages ergebenden Regelungszwecks, nämlich dem Kläger den Zugang zu einem neuen Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch, dass die Beklagte während der Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Y zu einer Zuzahlung i. H. v. 3.500,00 EUR monatlich zum Kurzarbeitergeld verpflichtet war und es insoweit ihrem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse entsprach, dass der Kläger schnellstmöglich wieder auf den Arbeitsmarkt vermittelt wird, was bei Aufrechterhaltung der Wettbewerbsvereinbarung jedoch wesentlich erschwert wäre. 29 Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht erkennbar. Zwar verliert der Kläger infolge des Vertrages seinen Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung. Er erhält jedoch im Gegenzug hierfür bereits dadurch einen angemessenen Ausgleich, dass er infolge des Wegfalls des Wettbewerbsverbots ohne Einschränkungen sowie unter Fortfall der in der Wettbewerbsvereinbarung enthaltenen Vertragsstrafe zur Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit berechtigt wurde. III. 30 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 31 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.