Beschluss
3 Ta 169/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1018.3TA169.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. August 2012 - 6 Ca 610/11 - wird die Sache an das Arbeitsgericht zurückgegeben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 09. November 2011 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm zunächst eine monatliche Rate in Höhe von 200,00 EUR auferlegt. 2 Mit Schreiben vom 28. November 2011 hat die Bezirksrevisorin für die Landeskasse gegen die Prozesskostenhilfebewilligung vom 09. November 2011 sofortige Beschwerde mit Antrag eingelegt, die Bewilligung dahin abzuändern, dass dem Kläger monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR auferlegt werden; wegen der Gründe wird auf das Schreiben vom 28. November 2011 verwiesen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2012 den PKH-Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass dem Kläger monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR ab 01. März 2012 auferlegt werden. 3 Mit Schreiben vom 16. Mai 2012, beim Arbeitsgericht am 18. Mai 2012 eingegangen, übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine anliegende Kostenaufstellung des Klägers "mit der Bitte um Kenntnisnahme". Der Kläger sei nicht in der Lage, die Kosten in der festgesetzten Höhe zu tragen. 4 Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte die Bezirksrevisorin im Rahmen der von ihr erbetenen Stellungnahme dem Arbeitsgericht mit, dass aus Sicht der Landeskasse das Schreiben des Klägervertreters vom 16. Mai 2012 als Antrag auf Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu werten sei. Dieses Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme zugeleitet, die hierzu keine Erklärung abgab. Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Juni 2012 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf ihre Eingabe vom 16. Mai 2012 Gelegenheit gegeben, die genannten Ausgabeposten näher zu substantiieren und zu belegen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass ihr der Kläger keine weiteren Unterlagen zur Verfügung habe stellen können und sie aus diesem Grund bitte, nach Aktenlage zu entscheiden. 5 Mit Beschluss vom 28. August 2012 hat das Arbeitsgericht das Schreiben vom 16. Mai 2012 als Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. Sodann hat das Arbeitsgericht die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. II. 6 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Mai 2012 nicht die Einlegung einer sofortigen Beschwerde zu sehen. 7 Gemäß § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Daran fehlt es. Auch wenn an die Formalien keine strengen Anforderungen zu stellen sind, muss das Schreiben zumindest den Willen hinreichend klar erkennen lassen, die - ausreichend bezeichnete - Entscheidung möge durch die höhere Instanz sachlich geprüft werden ( BGH 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - Rn. 6, NJW 2004, 1112; Zöller ZPO 27. Aufl. § 569 Rn. 7 a ). Ein solcher Anfechtungswille ist hier auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Mai 2012 wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der längere Zeit zuvor ergangene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24. Februar 2012, durch den der PKH-Bewilligungsbeschluss vom 09. November 2011 hinsichtlich der darin festgesetzten Monatsraten von 200,00 EUR zugunsten des Klägers auf 75,00 EUR ab 01. März 2012 abgeändert worden ist, durch die übergeordnete Instanz sachlich geprüft werden soll. Vielmehr hat bereits die Bezirksrevisorin in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2012 zutreffend daraufhin gewiesen, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers als Antrag auf Prüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu werten sei. Dieses Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme zugeleitet, ohne dass sie hierzu eine anderweitige Erklärung abgegeben hat. 8 Mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 2012 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich die Kostenaufstellung des Klägers "mit der Bitte um Kenntnisnahme" übersandt und darauf verwiesen, dass dieser nicht in der Lage sei, die Kosten in der festgesetzten Höhe zu tragen. In dem Schreiben vom 16. Mai 2012 ist weder ein Beschluss des Arbeitsgerichts (Beschluss vom 09. November 2011 mit einer festgesetzten Ratenzahlung in Höhe von 200,00 EUR oder Abänderungsbeschluss vom 24. Februar 2012 mit einer Ratenzahlung in Höhe von 75,00 EUR ab 01. März 2012) bezeichnet noch wird der Wille zum Ausdruck gebracht, dass eine Überprüfung einer früheren Entscheidung durch die höhere Instanz erfolgen soll. Allein der Hinweis, dass der Kläger aufgrund seiner (jetzigen) wirtschaftlichen Lage gemäß der vorgelegten Kostenaufstellung nicht zur Zahlung der PKH-Raten in der festgesetzten Höhe in der Lage sei, lässt nicht hinreichend klar erkennen, dass ein bereits mehr als 2 ½ Monate zuvor ergangener Beschluss einer Prüfung durch die übergeordnete Instanz unterzogen werden soll ( vgl. hierzu OLG Köln 12. Februar 1987 - 4 W 2/87 - FamRZ 1987, 962 ). Das Schreiben vom 16. Mai 2012 kann daher nicht als Beschwerde, sondern lediglich als Abänderungsantrag ausgelegt werden ( vgl. Zöller ZPO 27. Aufl. § 124 Rn. 19 a, § 120 Rn. 3, § 127 Rn. 33 u. 43) . 9 Mangels Einlegung einer Beschwerde wird die Sache an das Arbeitsgericht unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. August 2012 zurückgegeben. 10 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.