Urteil
3 Sa 310/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Restitutionsklage ist nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO unstatthaft, wenn sie nicht binnen fünf Jahren seit Rechtskraft des angefochtenen Urteils erhoben wird.
• Die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und kann auch bei späterer strafrechtlicher Verurteilung nicht verlängert werden.
• Eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage unterliegt nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts; für eine solche Klage fehlt beim Landesarbeitsgericht die funktionelle Zuständigkeit und eine Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Restitutionsklage verfristet; fünfjährige Ausschlussfrist und fehlende funktionelle Zuständigkeit • Eine Restitutionsklage ist nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO unstatthaft, wenn sie nicht binnen fünf Jahren seit Rechtskraft des angefochtenen Urteils erhoben wird. • Die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und kann auch bei späterer strafrechtlicher Verurteilung nicht verlängert werden. • Eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage unterliegt nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts; für eine solche Klage fehlt beim Landesarbeitsgericht die funktionelle Zuständigkeit und eine Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hatte im Vorprozess gegen den Beklagten Schadensersatz begehrt; die Klage wurde zunächst vom Arbeitsgericht Mainz und sodann in der Berufung vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen. Die Berufungsentscheidung wurde am 22.02.2007 zugestellt und mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig. Gegen den Beklagten erging später ein Strafurteil wegen Bestechlichkeit und weiterer Delikte, das am 26.01.2012 rechtskräftig wurde und den anwaltlichen Vertretern der Klägerin am 05.06.2012 bekanntgegeben wurde. Die Klägerin erhob am 05.07.2012 eine Restitutionsklage mit dem Ziel, die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteile aufzuheben und Schadensersatz in Höhe von 240.000 EUR zu erreichen; hilfsweise beantragte sie Abgabe an das Arbeitsgericht Mainz und stützte die Ansprüche auf §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 299, 300 StGB. Der Beklagte beantragte Abweisung mit der Begründung, die Restitutionsklage sei nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO verfristet und das Landesarbeitsgericht funktionell für eine § 826-BGB-Klage nicht zuständig. • Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis: Die Restitutionsklage wurde erst am 05.07.2012 erhoben, nachdem die Berufungsentscheidung am 22.03.2007 rechtskräftig geworden war; damit ist die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt, sodass die Klage nach § 589 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. • Unabhängigkeit von Kenntnis: Die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO wirkt unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes; der Umstand, dass das Strafurteil erst später bekannt wurde, ist unerheblich. • § 826-BG B und funktionelle Zuständigkeit: Selbst wenn die Klägerin einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, unterliegt eine solche Schadensersatzklage nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts nach § 584 ZPO; das Landesarbeitsgericht fehlt die funktionelle Zuständigkeit für eine § 826-BGB-Klage, die sachlich nicht auf Aufhebung des Urteils, sondern auf vermögensrechtlichen Ausgleich zielt. • Keine Verweisung: Eine Verweisung durch das Berufungsgericht an das zuständige Arbeitsgericht ist nach § 48 ArbGG bzw. § 281 ZPO nicht möglich, sodass der hilfsweise gestellte Abgabeantrag an das Arbeitsgericht nicht erfüllt werden kann. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO; eine Revision wurde nicht zugelassen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Klage der Klägerin wurde als unzulässig verworfen, weil die Restitutionsklage die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt hat. Die Einlassung der Klägerin auf eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB ändert daran nichts; für eine solche Klage fehlt dem Landesarbeitsgericht die funktionelle Zuständigkeit und eine Verweisung an das Arbeitsgericht ist nicht möglich. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Zulassung der Revision erfolgte nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.