Beschluss
1 Ta 181/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0921.1TA181.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. August 2012 abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin, ausgebildete Kauffrau, hat mit Wirkung zum 01.02.2012 bei der Beklagten ein Arbeitsverhältnis unter Vereinbarung einer Bruttovergütung von 1.500,00 € begonnen. 2 Mit der am 25. Mai 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag gewandt. Im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages war die Klägerin schwanger. Mit der Klage hat sie geltend gemacht, widerrechtlich durch Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gebracht worden zu sein. Das Verfahren endete durch Vergleich. 3 Nach Anhörung der Parteien wurde der Gegenstandswert der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.500,00 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht führte hierzu aus, angesichts des kurzen Bestandes des Arbeitsverhältnisses sei lediglich ein Monatsgehalt für die Gegenstandswertbestimmung maßgebend. 4 Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 21.08.2012 zugestellt. Sie haben hiergegen am 31.08.2012 Beschwerde eingelegt. 5 Die Beschwerdeführer rügen, das Arbeitsgericht habe die Besonderheit der Unkündbarkeit der Klägerin infolge Schwangerschaft nicht beachtet. 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. 8 Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige, ansonsten form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 9 Das Rechtsmittel ist begründet. 10 Streitig ist im Beschwerdeverfahren allein die Frage, ob bezüglich des Kündigungsschutzantrages der Klägerin eine Vergütung in Höhe von einem Monatsgehalt oder von drei Monatsgehältern festzusetzen war. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahresverdienstes zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Hierbei ist grundsätzlich auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten beträgt der Streitwert regelmäßig ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste. 12 Mit dieser Rechtsauffassung hat sich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985, 369) angeschlossen. 13 Diese Grundsätze gelten im Regelfall für Arbeitsverhältnisse, die keinem besonderen Bestandsschutz unterliegen. 14 Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis der Klägerin um ein besonders bestandsgeschütztes handelt. 15 Im Zeitpunkt der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin schwanger. Sie war daher weder durch außerordentliche noch durch ordentliche Kündigung während der Dauer der Schwangerschaft kündbar, allenfalls mit Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 9 Abs. 3 MuSchG). 16 Es entspricht ebenso der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer auch in früheren Verfahren stets angeschlossen hat, dass bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes von dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an dem Streitgegenstand auszugehen ist. Wenn zwischen den Parteien über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird, ist es für das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung von entscheidender Bedeutung, welchen konkreten wirtschaftlichen Wert dieses Rechtsverhältnis hat. Der Wert wird in erster Linie davon bestimmt, wie stark sich das Arbeitsverhältnis verfestigt hat. Dafür ist bei einem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis vor allem dessen Bestandsdauer maßgebend, allerdings nicht uneingeschränkt und ausschließlich. Das Bundesarbeitsgericht führt in der herangezogenen Entscheidung vom 30.11.1984 (2 AZN 572/82 (B)), zutreffend aus, dass es dem wirtschaftlichen Wert des Arbeitsverhältnisses, welches nur aus wichtigem Grund oder mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden kann, entspricht, den Wert stets mit dem Vierteljahresentgelt anzusetzen. 17 Dieser Auffassung ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin konnte im Zeitpunkt der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden. Daher ist von dem Grundsatz des anzuwendenden Vierteljahresverdienstes auszugehen. 18 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer war daher der angefochtene Beschluss abzuändern. 19 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtsgebühren nicht an. Die Entscheidung ist, da eine Beschwerde an einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG) nicht anfechtbar.