OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 180/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0921.1TA180.12.0A
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.08.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin wandte sich gegen eine Arbeitgeberkündigung vom 16.07.2012. Zu diesem Zeitpunkt war sie ununterbrochen fünf Monate beschäftigt. 2 Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin durch Gesamtvergleich beigelegt. 3 Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. 4 Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerin, auch nachdem die Zustimmung der Bezirksrevisorin nachträglich eingeholt ist, auf 3.740,00 € festgesetzt. Die Klägerin bezog ein Gehalt von 2.000,00 €. Die Beklagte hatte widerklagend einen Betrag von 1.740,00 € geltend gemacht. 5 Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, wenn nach sechs Monaten als Wert für einen Kündigungsprozess das dreifache Monatsgehalt angesetzt werde, mag für die ersten drei Monate ein einziges Monatsgehalt angesetzt werden. Für die Zwischenzeit seien zwei Monatsgehälter sachgerecht und angemessen. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. 7 Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 statthaft und zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist erreicht. 8 In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 9 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern folgt der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2010, 1 Ta 88/10), zuletzt mit ausführlicher Begründung, bestätigt durch Beschluss vom 16.01.2012, 1 Ca 273/11. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines viertel Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Hierbei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten im Zeitpunkt der Kündigung beträgt der Gegenstandswert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste. 10 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Bedenken gegen einen allzu großen Sprung der Gegenstandswerte ab einer Dauer von sechs Monaten bestehen daher nicht, da nach einer Bestandsdauer von sechs Monaten regelmäßig nur zwei Monatsgehälter angesetzt werden. 11 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 12 Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).