OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 190/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0913.10SA190.12.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011, Az.: 1 Ca 633/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Sozialplanabfindung in Höhe von 50 % wegen Nichtwahrung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist. 2 Der 1953 geborene Kläger war über 25 Jahre bei der Fa. Z. Spirituosen & Wein GmbH (kurz X.) mit Sitz in Y-Stadt als Betriebselektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag der Getränkeindustrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 01.08.2006 Anwendung. Der MTV enthält folgende Ausschlussfrist: 3 ,,§ 22 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden." 4 Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung vom 24.07.2007 zum 31.03.2008. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.: 5 „Sehr geehrter Herr A., der Verkauf der Z. Spirituosen & Wein GmbH an die W. Sektkellereien GmbH hat zur Folge, dass der Betrieb der Z. Spirituosen & Wein GmbH in Y-Stadt zum 31.12.2007 geschlossen wird. Wir sind daher leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.03.2008 zu kündigen. Ihre Interessen werden durch den Sozialplan vom 20.06.2007 berücksichtigt. ..." 6 Im Sozialplan vom 20.06.2007 ist - auszugsweise - folgendes geregelt: 7 „§2 Abfindung … 2.1 Abfindungsbeträge Anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhalten eine Abfindung, deren Höhe sich nach den nachfolgenden Regelungen bemisst: 8 Mitarbeiter ohne Arbeitsvertragsangebot 9 Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, die kein Arbeitsvertragsangebot der... erhalten, erhalten eine Abfindung in Höhe von 100 % des sich nach Anlage 1 bemessenen Betrages. 10 Abfindung von Mitarbeitern mit Arbeitsvertragsangebot 11 Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, die ein Arbeitsvertragsangebot nach Ziffer 2.1 des Interessenausgleichs vom 20.06.2007 der U. GmbH, der T. & Co. in S.-Stadt bzw. der Z.-R. Q. GmbH erhalten und dies annehmen, erhalten eine Abfindung in Höhe von 50 % des sich nach Anlage 1 bemessenen Betrages. ... Werden Mitarbeiter, die ein solches Arbeitsvertragsangebot annehmen, bis zum 30.06.2010 aus betriebsbedingten Gründen von diesen neuen Arbeitgebern gekündigt, so erhalten sie eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 50 % des sich nach Anlage 1 bemessenden Betrages (Aufstockung der Abfindung auf 100 %)." 12 Der Kläger nahm ein Weiterbeschäftigungsangebot der Fa. T. & Co. Immobilien Management GmbH an. Daraufhin zahlte ihm die Fa. X. GmbH mit der letzten Entgeltabrechnung für März 2008 eine Abfindung in Höhe von € 30.349,00 brutto (50 %). 13 Die Fa. X. GmbH wurde in die jetzige Beklagte umfirmiert. Die Änderung der Firma ist am 13.03.2008 in das Handelsregister (AG S.-Stadt HRB ...) eingetragen worden. Am 26.05.2008 wurde der Sitz nach P.-Stadt (jetzt AG N.-Stadt HRB ...) verlegt. Die Beklagte gehört zum Konzern der W. Sektkellereien GmbH (kurz M.). 14 Die Fa. T. & Co. Immobilien Management GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 24.03.2010 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2010. Im Kündigungsschutzverfahren (Az.: 10 Ca 708/10) einigten sich die dortigen Parteien in der Güteverhandlung vom 26.04.2010 (Bl. 21 ff. d.A.) vor dem Arbeitsgericht Mainz auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2010. 15 Mit Anwaltsschreiben vom 04.05.2010 (Bl. 24/25 d.A.) verlangte der Kläger von der Fa. X. GmbH unter der Anschrift in Y-Stadt die Zahlung der zusätzlichen Abfindung von 50% bis zum 12.05.2010. Mit weiterem Schreiben vom 17.05.2010 (Bl. 191 d.A.) machte er die Zahlung der Abfindungssumme bis 28.05.2010 geltend. Der Zugang beider Schreiben ist streitig. Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2010 (Bl. 101/102 d.A.) verlangte der Kläger von der Fa. M. GmbH unter der Anschrift der Zweigniederlassung in L.-Stadt die Zahlung der zusätzlichen Abfindung bis zum 15.10.2010. Mit der vorliegenden Klage vom 31.03.2011, die der Beklagten am 13.04.2011 zugestellt worden ist, begehrt er die zusätzliche Abfindung vom „richtigen“ Schuldner. 16 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011 (dort Seite 2 -9 = Bl. 149-156 d.A.) Bezug genommen. 17 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 30.349,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2010 zu zahlen. 19 Die Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage mit Urteil vom 14.12.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der zusätzliche Abfindungsanspruch des Klägers (Aufstockung auf 100 %) aus dem Sozialplan vom 20.06.2007 sei aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist in § 22 MTV verfallen. Aus der Umfirmierung und Sitzverlegung folge nicht, dass die tarifliche Ausschlussfrist keine Anwendung (mehr) finde. Der Kläger habe zwar behauptet, dass er seinen Anspruch mit Schreiben vom 04.05.2010 - gerichtet an die Beklagte unter ihrer ursprünglichen Firmierung und gerichtet an den ehemaligen Firmensitz in Y-Stadt - geltend gemacht habe. Für den bestrittenen Zugang dieses Schreibens habe er keinen Beweis angetreten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 10 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils vom 14.12.2011 (Bl. 157-160 d.A.) Bezug genommen. 22 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.04.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 19.04.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 18.06.2012 begründet. 23 Er macht geltend, die jetzige Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist des § 22 MTV berufen. Sie sei bereits im Jahr 1991 Teil der Fa. Z. AG geworden und habe parallel zu seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Fa. X. GmbH, existiert. Man habe die Mitarbeiter über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse getäuscht und immer wieder erklärt, die Fa. X. GmbH sei an die Fa. M. GmbH verkauft worden. Dass nur eine Umfirmierung und spätere Sitzverlegung erfolgt sei, sei ihm und fast allen anderen Mitarbeitern unbekannt gewesen. Er sei niemals bei der jetzigen Beklagten angestellt gewesen. Der MTV für Rheinland-Pfalz könne keine Anwendung finden, weil die Beklagte ihren Firmensitz in K.-Land habe, der MTV für K.-Land [mit einer wortgleichen Ausschlussfrist] sei nicht anwendbar, weil er dort nie gearbeitet habe. Es bleibe bei seinem erstinstanzlichen Beweisangebot, dass die Fa. Z. AG in Y-Stadt einen Sammelbriefkasten bereit halte und auch die Post für die jetzige Beklagte in Y-Stadt gesammelt und an die jeweiligen Firmen verteilt werde, so auch nach L.-Stadt und P.-Stadt. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass die Post in Y-Stadt angekommen sei, sie habe lediglich bestritten, dass diese nach P.-Stadt weitergeleitet worden sei. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, weil er weder bei seiner Kündigung noch bei Auszahlung des ersten Teils der Abfindung darauf hingewiesen worden sei, dass er den zweiten Teil bei der jetzigen Beklagten geltend machen müsse. Er habe noch Ende März 2010 gemeinsam mit seinem früheren Arbeitskollegen, dem Zeugen J. I., das Betriebsratsmitglied H. G. kontaktiert und angefragt, wie es mit dem zweiten Teil der Abfindung aussehe. Damit habe er die Ausschlussfrist durch persönliche Geltendmachung gewahrt. Im Übrigen sei die tarifliche Ausschlussfrist auf die zweite Hälfte der Abfindung nicht anwendbar, weil sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei. Die ursprüngliche Ausschlussfrist könne nicht doppelt angewendet werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 18.06.2012 nebst Anlagen (Bl. 185-193 d.A.) Bezug genommen. 24 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011, Az. 1 Ca 633/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 30.439,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2010 zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 20.07.2012 (Bl. 198-201 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Sie bestreitet, den Zugang der Schreiben des Klägervertreters vom 04.05.2010 und 17.05.2010 im Briefkasten der Fa. Z. AG in Y-Stadt mit Nichtwissen. 29 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 30 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 31 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass der Kläger wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist des § 22 MTV keine Aufstockung der Abfindung auf 100 % in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 30.439,00 brutto beanspruchen kann. 32 Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 Ar-bGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen: 33 Der Zahlungsanspruch ist entstanden. 34 Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. X. GmbH aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.2008 verloren und im Anschluss ein Arbeitsvertragsangebot der Fa. T. & Co. Immobilien Management GmbH aus S.-Stadt erhalten und angenommen. Dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der neuen Arbeitgeberin zum 30.04.2010. Damit erfüllte der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 50 % (Aufstockung der Abfindung auf 100 %) nach den Regelungen des Sozialplans vom 20.06.2007. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. 35 Der Anspruch des Klägers ist verfallen. 36 a.) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag der Getränkeindustrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 01.08.2006 Anwendung fand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unerheblich, dass die Beklagte ihren Sitz von Rheinland-Pfalz nach K.-Land verlegt hat. Nach § 1 MTV gilt der Tarifvertrag räumlich u.a. für Weinbrennereien, Spirituosenhersteller, Weinkellereien und Weinhandlungen in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Kläger war in einem solchen Betrieb beschäftigt, der in Rheinland-Pfalz lag. Er macht Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis geltend. 37 b.) Nach § 22 MTV gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Abfindungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan der Ausschlussfrist in § 22 MTV unterfällt. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die tarifliche Ausschlussfrist auch auf die zweite Hälfte der Abfindung anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 19.12.2006 (9 AZR 343/06 - NZA 2007, 759) eine tarifliche Ausschlussfrist ausgelegt, deren Lauf mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begann [„Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, soweit sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden“]. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Ausschlussfrist, deren Lauf mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginne, auf Ansprüche, die erst nach Auflösung des Arbeitverhältnisses entstehen oder bezifferbar werden, sinnvollerweise nicht angewendet werden könne. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn die in § 22 MTV geregelte einschlägige Ausschlussfrist hat einen anderen Wortlaut. Sie knüpft nicht an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern an die Entstehung des Anspruchs an. 38 c.) Der Anspruch auf die zusätzliche Abfindung in Höhe von 50 % (Aufstockung auf 100 %) ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber am 30.04.2010 entstanden. Er hätte fristwahrend bis spätestens zum 31.07.2010 geltend gemacht werden müssen. Der Kläger hat den Sozialplananspruch gegenüber der Beklagten - dem „richtigen" Schuldner - erst mit Klageschrift vom 31.03.2011, die am 13.04.2011 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. 39 Für den von der Beklagten bestrittenen Zugang seiner außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 04.05.2010 und vom 17.05.2010, die der Klägervertreter - trotz bereits seit 2008 im Handelsregister eingetragener Umfirmierung und Sitzverlegung - an die alte Fa. X. GmbH unter der früheren Anschrift in Y-Stadt adressiert hat, hat der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift keinen Beweis angetreten. Sein Vortrag nebst Beweisangebot zum „Sammelbriefkasten“ der Fa. Z. AG in Y-Stadt ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an , ob die Fa. Z. AG in Y-Stadt einen Sammelbriefkasten hat und Post, die nicht an sie adressiert ist, nach L.-Stadt oder P.-Stadt weiterleitet. Der Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die beiden Schreiben seines Anwalts vom 04.05.2010 und vom 17.05.2010 überhaupt in den Sammelbriefkasten eingeworfen worden sind. Dies hat die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals unter Beweisantritt durch Vernehmung der Zeugen E. F. und Za. Zb. erklärt hat, die beiden Schreiben vom 04.05.2010 und vom 17.05.2010 seien in Y-Stadt eingegangen, konnte dieses Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall hat der Klägervertreter seinen neuen Vortrag hinsichtlich des Zugangs seiner beiden Schreiben in Y-Stadt nicht in seiner Berufungsbegründungsschrift, sondern erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung gehalten. Die diesem Sachvortrag zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht erst nach Einreichung der Berufungsbegründung entstanden. Eine Berücksichtigung des neuen, bestrittenen Sachvortrages hätte auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, da sie eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und daher die Anberaumung eines Beweisaufnahme und weiteren Verhandlungstermins notwendig gemacht hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung des neuen Vorbringens des Klägers nicht auf dessen Verschulden beruht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 40 Ob das Schreiben vom 30.09.2010, das der Klägervertreter an die Fa. M. GmbH an deren Zweigniederlassung in L.-Stadt adressiert hat, der Beklagten zugegangen ist, kann dahinstehen. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem „falschen“ Schuldner den Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem „richtigen“ Schuldner grundsätzlich nicht unterbrechen kann. Am 30.09.2010 war die dreimonatige Ausschlussfrist bereits verstrichen. 41 Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger im März 2010 den ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden der Fa. X. GmbH kontaktiert und angefragt hat, wie es mit dem zweiten Teil der Abfindung aussehe. Die Anfrage beim Betriebsrat ersetzt keine Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber. 42 d.) Vorliegend liegen, anders als im Parallelverfahren 10 Sa 211/12, keine besonderen Umstände vor, die es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehren, sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist zu berufen. 43 Der Klägervertreter war gehalten, von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob sich seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Fa. X. GmbH zum 31.03.2008 wegen Stilllegung des Betriebes in Y-Stadt zum 31.12.2007 Änderungen bei der Firma oder der Anschrift des Schuldners ergeben hatten. Eine Einsichtnahme in das Handelsregister, aus der die veränderten Verhältnisse ersichtlich waren, konnte von ihm schon deshalb erwartet werden, weil er aufgrund der genannten Gegebenheiten auf den Fortbestand der bisherigen Verhältnisse nicht vertrauen durfte. Der Kläger hat seinen Arbeitsplatz in Y-Stadt wegen Stilllegung des Betriebes zum 31.12.2007 verloren. Er konnte im Mai 2010, über zwei Jahre später, nicht darauf vertrauen, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Die Beklagte hat den Kläger - auch nicht unabsichtlich - davon abgehalten, seinen Anspruch rechtzeitig gegen den richtigen Schuldner geltend zu machen. Wenn der Kläger u.a. aufgrund der Formulierung im Kündigungsschreiben vom 24.07.2007 geglaubt hat, die Fa. M. GmbH schulde ihm als Käuferin der Fa. X. GmbH die Zahlung der zusätzlichen Abfindung, hätte er sich - wie sein früherer Arbeitskollege im Parallel verfahren 10 Sa 211/12 - wenigstens innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist an diese Firma wenden können, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Kontaktierung eines Betriebsratsmitglieds genügt nicht. III. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 45 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.