OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 141/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0829.8SA141.12.0A
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.2.2012, Az.: 2 Ca 1346/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. 2 Der am … 1941 geborene Kläger war seit dem 15.10.2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Kraftfahrer, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV AL II Anwendung. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. 3 Seit dem 28.10.2009 ist der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. 4 Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes sowie nach Anhörung der Betriebsvertretung und der Schwerbehindertenvertretung kündigten die US-Stationierungsstreitkräfte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.08.2011 ordentlich zum 30.11.2011. 5 Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 17.08.2011 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, nachdem er sich mehreren Operationen unterzogen habe, sei nunmehr mit einer alsbaldigen Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.08.2011 nicht aufgelöst worden ist. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, mit einer positiven Gesundheitsprognose sei beim Kläger in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sei daher völlig ungewiss. 12 Das Arbeitsgericht hat im Anschluss an die Kammerverhandlung vom 27.10.2011 folgenden Beschluss gefasst: "Der Vorsitzende wird zur Abfassung eines Beweisbeschlusses ermächtigt." Der Vorsitzende hat daraufhin am 28.10.2011 einen Beschluss gefasst, nach dessen Inhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werden sollte, ob es zum Zeitpunkt der Kündigung ungewiss war, wann der Kläger seine Tätigkeit als Busfahrer wieder aufnehmen könne und ob in den nächsten 24 Monaten (ab dem 05.08.2011) mit einer günstigen Prognose nicht zu rechnen gewesen sei. Zugleich wurde Herr Dr. med. Rainer Z zum Sachverständigen bestellt. 13 Zur Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 28.01.2012 (Bl. 2 bis 49 des Anlagenordners) verwiesen. 14 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.02.2012 (Bl. 186 f. d. A.). 15 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.02.2012 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils = Bl. 188 f. d. A. verwiesen. 16 Gegen das ihr am 09.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.03.2012 Berufung eingelegt und diese am 09.05.2012 begründet. 17 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der vom Arbeitsgericht erlassene Beweisbeschluss sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Insoweit sei nämlich nicht der Vorsitzende allein, sondern nur die gesamte Kammer entscheidungsbefugt gewesen. Die Kammer sei nicht berechtigt gewesen, ihre Entscheidungshoheit auf den Vorsitzenden zu delegieren. Darüber hinaus habe der Kläger erstinstanzlich das Beweismittel eines Sachverständigengutachtens überhaupt nicht angeboten. Letztlich gehe der Beweisbeschluss auch inhaltlich deutlich über die Behauptungen des Klägers hinaus. Das Gutachten selbst sei zum einen in sich widersprüchlich, zum anderen lasse es wesentliche Umstände unberücksichtigt. So attestiere der Gutachter dem Kläger eine positive Gesundheitsprognose bei Kündigungsausspruch, obwohl der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt - ca. sechs Monate nach Ausspruch der Kündigung - noch immer arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Das Gutachten erweise sich insoweit als unvollständig. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger (unstreitig) derzeit immer noch arbeitsunfähig erkrankt sei. 18 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 09.05.2012 (Bl. 209 bis 219 d. A.) Bezug genommen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 31.05.2012 (Bl. 239 bis 247 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 24 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. II. 25 Die Kündigungsschutzklage ist begründet. 26 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den US-Stationierungsstreitkräften ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich vielmehr als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs.1, 2 KSchG). 27 Die Kündigung ist nicht aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus Gründen, die in der Person des Klägers liegen, bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt. 28 Auch bei einer lang anhaltenden Krankheit ist die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung in drei Stufen vorzunehmen. Danach ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich (erste Stufe). Sodann müssen die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe). Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe). 29 Im Streitfall fehlt es bereits an der für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erforderlichen negativen Gesundheitsprognose. Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits seit nahezu zwei Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Gleichwohl konnte bei Kündigungsausspruch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Dauer arbeitsunfähig sein wird oder dass die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zumindest völlig ungewiss ist. 30 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchgeführten Beweisaufnahme konnte zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht wieder werde ausüben können. Der Sachverständige gelangt in seinem Gutachten vom 28.01.2012 vielmehr zu dem Ergebnis, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aus seinerzeitiger Sicht bereits innerhalb der nächsten zwei Monate zu rechnen war. 31 Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens greifen nicht durch. Das ausführliche und überzeugende Gutachten basiert auf einer eingehenden körperlichen Untersuchung des Klägers sowie auf der Auswertung aller maßgeblichen ärztlichen Befunde, Berichte und Atteste. Der Umstand, dass der Kläger, entgegen der im Gutachten dargestellten positiven Prognose sowohl noch im Zeitpunkt der Begutachtung als auch derzeit noch arbeitsunfähig krank geschrieben ist, steht der Richtigkeit des Gutachtens ebenfalls nicht entgegen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Das gilt auch für die bei einer krankheitsbedingten Kündigung anzustellende Gesundheitsprognose. Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kann nicht zur Bestätigung oder Korrektur der Prognose verwertet werden (BAG v. 21.02.2002 - 2 AZR 558/99 - NZA 2001, 1071, m. w. N.). Insoweit stellt das Gutachten ausdrücklich, wie auch im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts vorgegeben, auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs (05.08.2011) ab. Darüber hinaus äußert der Sachverständige im Gutachten erhebliche Zweifel, ob die weitere Krankschreibung des Klägers über einen Zeitraum von zwei Monaten seit Kündigungsausspruch hinaus überhaupt gerechtfertigt war. 32 Das vom Arbeitsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch prozessual verwertbar. Zwar trifft es zu, dass der Erlass des Beweisbeschlusses nebst Auswahl und Ernennung des Sachverständigen im Anschluss an die Kammerverhandlung vom 27.10.2011 nicht dem Vorsitzende allein oblag, sondern dass diesbezüglich die Zuständigkeit der gesamten Kammer gegeben war. Die Kammer war auch nicht befugt, ihre Zuständigkeit insoweit auf den Vorsitzenden zu übertragen. Der hierin liegende Verfahrensverstoß ist jedoch infolge rügelosen Verhandelns (§ 295 Abs. 1 ZPO) geheilt. Die Beklagte hat nämlich den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012, die nach Einholung des Gutachtens stattfand und in der das Arbeitsgericht zumindest konkludent zu erkennen gab, das Gutachten als Beweismittel verwerten zu wollen, nicht gerügt, obwohl ihr der Mangel bekannt sein musste. Die Beklagte kann sich daher auf den betreffenden Verfahrensverstoß des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren nicht mehr berufen. III. 33 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 34 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.