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Urteil

8 Sa 126/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abmahnung kann entfernt verlangt werden, wenn sie formell fehlerhaft, unrichtig, auf falscher Rechtsbewertung beruht, unverhältnismäßig ist oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib besteht. • Für die Berechtigung einer Abmahnung reicht die objektive Feststellung eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten; subjektive Vorwerfbarkeit ist unerheblich. • Die Klageänderung im Berufungsrecht ist zulässig, wenn sie sachdienlich ist und das Berufungsgericht die zugrunde liegenden Tatsachen nach §529 ZPO zu prüfen hat.
Entscheidungsgründe
Abmahnung zulässig bei objektivem Ehrverletzungsverstoß; Entfernen nicht geboten • Eine Abmahnung kann entfernt verlangt werden, wenn sie formell fehlerhaft, unrichtig, auf falscher Rechtsbewertung beruht, unverhältnismäßig ist oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib besteht. • Für die Berechtigung einer Abmahnung reicht die objektive Feststellung eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten; subjektive Vorwerfbarkeit ist unerheblich. • Die Klageänderung im Berufungsrecht ist zulässig, wenn sie sachdienlich ist und das Berufungsgericht die zugrunde liegenden Tatsachen nach §529 ZPO zu prüfen hat. Der Kläger ist seit 1985 bei der Defense Logistics Agency als Sachbearbeiter und Vorsitzender der Betriebsvertretung beschäftigt. Am 26.05.2011 leitete er zwei Personalversammlungen und äußerte dort zweimal Sätze, in denen er den stellvertretenden Dienststellenleiter in Zusammenhang mit einem mitgebrachten Hund brachte. Der Dienststellenleiter fühlte sich dadurch in seiner Ehre verletzt und erteilte dem Kläger am 22.06.2011 eine schriftliche Abmahnung mit Hinweis auf mögliche arbeitsvertragliche Konsequenzen. Der Kläger bestritt keinen der zugrunde liegenden Tatsachen, verteidigte die Äußerungen als nicht ehrverletzend und beantragte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte; er nahm teils Stellung und entschuldigte sich nachträglich. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Zulässigkeit der Berufung: Berufung form- und fristgerecht; geänderte Klage zulässig nach §533 ZPO, da sachdienlich und auf denselben Tatsachenkern gestützt. • Rechtliche Maßstäbe: Anwendbar sind die Grundsätze zur Entfernung von Abmahnungen (entsprechende Anwendung von §§242,1004 BGB sowie Rechtsprechung des BAG). Abmahnung ist zulässig, wenn objektiv ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gerügt wird; subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. • Tatsachenfeststellung: Die im Abmahnschreiben wiedergegebenen Äußerungen sind unstreitig und zutreffend; der Kläger hat die vorgeworfenen Wortlaute nicht bestritten. • Rechtliche Bewertung: Die Abmahnung bezeichnete die Äußerungen als Ehrverletzung und qualifizierte das Verhalten als Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten; diese Bewertung ist nicht fehlerhaft. • Verhältnismäßigkeit: Die Abmahnung verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; der Arbeitgeber durfte die Missbilligung des Verhaltens schriftlich ausdrücken. • Entschuldigung und Rücktritt: Eine nachträgliche Entschuldigung des Arbeitnehmers hindert die Berechtigung der Abmahnung nicht, ebenso wenig fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage auf Entfernung der Abmahnung ist unbegründet. Entscheidend ist, dass die Abmahnung auf zutreffenden, unstreitigen Tatsachen beruht und der Arbeitgeber objektiv einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rügt. Es kommt nicht auf die subjektive Absicht des Klägers an, sodass seine Erklärungen und spätere Entschuldigung die Berechtigung der Abmahnung nicht aufheben. Die Revision wird nicht zugelassen. Damit bleibt die Abmahnung in der Personalakte bestehen.