OffeneUrteileSuche
Urteil

11 Sa 731/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Berufung ist zulässig, wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich fehlerhaft ist und der Kläger materiell beschwert bleibt. • Ein verallgemeinerter Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann im Arbeitsverhältnis nur gewährt werden, wenn dadurch die gesetzliche Verteilung von Darlegungs- und Beweislast nicht unzulässig verschoben wird. • Ein Herausgabeanspruch nach § 275 BGB scheitert, wenn der Beklagte substantiiert vorträgt, die begehrten Unterlagen nicht zu besitzen. • Schmerzensgeld wegen sogenanntem Mobbing setzt substantiierte Darlegung einer zielgerichteten, systematischen Schädigungsabsicht und Verletzungshandlungen voraus; sozialadäquate Alltagskonflikte genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Auskunft, Herausgabe oder Schmerzensgeld ohne substantiierte Mobbing- und Beweislage • Berufung ist zulässig, wenn die Rechtsmittelbelehrung offensichtlich fehlerhaft ist und der Kläger materiell beschwert bleibt. • Ein verallgemeinerter Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann im Arbeitsverhältnis nur gewährt werden, wenn dadurch die gesetzliche Verteilung von Darlegungs- und Beweislast nicht unzulässig verschoben wird. • Ein Herausgabeanspruch nach § 275 BGB scheitert, wenn der Beklagte substantiiert vorträgt, die begehrten Unterlagen nicht zu besitzen. • Schmerzensgeld wegen sogenanntem Mobbing setzt substantiierte Darlegung einer zielgerichteten, systematischen Schädigungsabsicht und Verletzungshandlungen voraus; sozialadäquate Alltagskonflikte genügen nicht. Der Kläger war von 1999 bis November 2010 als Krankenpfleger in Teilzeit beim Beklagten beschäftigt und kündigte fristlos wegen Krankheit, die er auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückführte. Er macht zahlreiche Vorfälle geltend (Ignorieren, Kritik, Einteilungen, Arbeitskontrollen, Teamkonflikte) und behauptet daraus resultierende gesundheitliche Folgen. Der Beklagte beauftragte während einer Krankheitsphase eine Detektei wegen des Verdachts der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit; diese setzte offenbar auch einen GPS-Sender am Fahrzeug des Klägers ein. Die Detektei stellte dem Beklagten eine hohe Rechnung und verweigerte die Übersendung von Observationsunterlagen bis zur Zahlung; über den Ausgang dieses Detektei-Streits besteht ein Prozess. Der Kläger verlangte Auskunft über Umfang und Maßnahmen der Überwachung, Herausgabe der Unterlagen und Schmerzensgeld sowie weitere arbeitsrechtliche Ansprüche; das Arbeitsgericht wies die Klage bis auf Zahlung von Vergütungsteilen ab. Der Kläger legte Berufung ein; das LAG befasste sich mit Zulässigkeit und materieller Begründetheit der Ansprüche. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; eine irreführende Rechtsmittelbelehrung des Erstgerichts machte die Berufung für den Kläger zulässig. • Berufungsumfang: Die Erklärung des Klägers im Einlegungsschreiben stellte keinen bindenden Teilverzicht dar; die Berufung war hinsichtlich der klägerischen Anträge zulässig begründet worden. • Auskunftsanspruch (§242 BGB): Ein Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis setzt ein berechtigtes Interesse und darf die prozessuale Darlegungs- und Beweislast nicht unzulässig zuungunsten des Arbeitgebers verschieben. Hier dient die Auskunft dem Beweis des Schmerzensgeldanspruchs; daher wäre ihre Verurteilung unzulässig, zumal der Kläger die relevanten Informationen zwischenzeitlich aus der Berufungsakte im Detektei-Streit erhalten hatte. • Herausgabeanspruch (§275 BGB): Der Beklagte hat substantiiert vorgetragen, die Detektei-Unterlagen nicht zu besitzen, weil er die Rechnung nicht beglichen habe und die Detektei ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache; die Leistung ist damit unmöglich. • Schmerzensgeld (§§280,253,823 BGB): Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff; für Entschädigung ist darzulegen, dass ein zielgerichtetes, systematisches Verhalten vorliegt, das Schutzgüter verletzt. Die vom Kläger geschilderten Vorfälle sind überwiegend unspezifisch, zeitlich zerstreut oder sozialadäquate Konflikte; es fehlt an substantiierter Darlegung von systematischer Schädigungsabsicht und an belastbaren Einzelangaben. • Tatumstände und Zumutbarkeit: Der Kläger hat nicht dargetan, dass er den Arbeitgeber rechtzeitig und konkret über die Vorwürfe informiert hat oder dass ihm sinnvolle Abhilfemaßnahmen vorenthalten wurden; die Schadensminderungspflicht und zumutbare Beschwerdemöglichkeiten sind zu berücksichtigen. • Kosten und Revision: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt im abgewiesenen Teil bestätigt. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf weitergehende Auskunft über die Detektei-Maßnahmen, weil ein Auskunftsanspruch nicht dazu dienen darf, die prozessuale Darlegungs- und Beweislast unzulässig zu verschieben und der Kläger die relevanten Informationen bereits erlangt hat. Ein Herausgabeanspruch der Observationsunterlagen scheitert daran, dass der Beklagte substantiiert vorträgt, diese Unterlagen nicht zu besitzen und ihre Herausgabe deshalb unmöglich ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbing besteht nicht, weil die vom Kläger vorgetragenen Vorfälle weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau eine zielgerichtete, systematische Schädigungsabsicht oder eine Verletzung schutzwürdiger Rechtsgüter substantiiert belegen; typische Alltagskonflikte genügen nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.