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Beschluss

8 Ta 112/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0807.8TA112.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.05.2012 wie folgt teilweise abgeändert: Dem Kläger wird mit Wirkung ab dem 19.02.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., C-Stadt bewilligt, soweit er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 175,00 EUR ab dem 01.10.2012 zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. 2 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den PKH-Antrag bezüglich des - zwischenzeitlich vom Kläger einseitig für erledigt erklärten - Antrags zu 1. aus dem Schriftsatz vom 10.04.2012 (Bl. 52 ff. d. A.) zurückgewiesen. Diesem Antrag fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. 3 Der Entfristungsklage (Antrag zu 1.) war von Anfang an unbegründet. Die zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede war gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam; eines sachlichen Grundes i. S. von § 14 Abs. 1 TzBfG bedurfte es nicht. Das dem Arbeitsverhältnis der Parteien vorausgegangene Berufsausbildungsverhältnis ist nämlich nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2, Satz 2 TzBfG zu qualifizieren (vgl. Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage, § 14 TzBfG, Rz. 94, m. N. a. d. R.). Auch der diesbezüglich gestellte Hilfsantrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsfachangestellter hatte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, auf welche der Kläger dieses Begehren stützen könnte. 4 2. Dem Antrag auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger jeden aus einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 1 AGG resultierenden Schaden zu ersetzen (Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 10.04.2012) fehlt ebenfalls die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 15 Abs. 1 AGG trifft den Bewerber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er als der am besten geeignete Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte. Diese Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird nicht durch § 22 AGG abgeändert (BAG v. 19.08.2010 - 8 AZR 530/09 - AP Nr. 5 zu § 15 AGG). Vorliegend hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan, dass er bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. 5 3. Bezüglich des Klageantrags auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO - jedenfalls derzeit - nicht verneint werden. 6 Wenn in § 114 ZPO verlangt wird, dass die Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet", so ist die damit geforderte Erfolgsaussicht nicht gleichzusetzen mit Erfolgsgewissheit. Die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellenden Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für bemittelte und unbemittelte Parteien nicht überspannt werden, weil das Hauptsacheverfahren nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden darf. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - AP Nr. 12 zu § 114 ZPO). 7 Bei Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen des Klägers bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerade noch den Anforderungen, die an die Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zu stellen sind. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf die beiden Stellen, auf die er sich mit Schreiben vom 20.12.2011 erfolglos beworben hat, ohne dass das beklagte Land ihn sodann zu einem Vorstellungsgespräch einlud. Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung hat der Kläger insoweit ersichtlich gewahrt. Das vom Kläger bestrittene Vorbringen des beklagten Landes, wonach die betreffenden Stellen infolge fehlender Haushaltsmittel lediglich intern ausgeschrieben bzw. besetzt werden konnten, erscheint aus Sicht der Beschwerdekammer ohne nähere Darlegungen nicht schlüssig und u. U. nicht ausreichend substantiiert. Darüber hinaus bedarf es diesbezüglich möglicherweise einer näheren Prüfung der Frage, wieso die Bewerbungen des Klägers vom 20.12.2011 auf die bereits zum 05.01. bzw. 01.02.2012 zu besetzenden Stellen nicht mehr als interne Bewerbungen behandelt werden konnten. 8 Demnach kann dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichteten Antrag jedenfalls nicht bereits nach dem Ergebnis der im Rahmen des PKH-Verfahrens durchzuführenden summarischen Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO abgesprochen werden. Hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Entschädigungsanspruches des Klägers ist jedoch zu beachten, dass bei der in § 15 Abs. 2 AGG normierten Begrenzung auf drei Monatsgehälter diejenige monatliche Vergütung zugrunde zu legen ist, welche der Kläger bei einer Einstellung auf eine der betreffenden Stellen erzielt hätte. Die bisherige Arbeitsvergütung des Klägers im Rahmen seiner Beschäftigung bei dem beklagten Land ist insoweit ohne Belang. 9 II. Der Kläger verfügt ausweislich der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der dazu gehörigen Einkommensnachweise über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.382,54 EUR. Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 187,00 EUR und des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 411,00 EUR sowie der Wohnkosten in Höhe von 300,00 EUR verbleibt ihm ein anrechenbares Einkommen von (gerundet) 484,00 EUR mit der Folge, dass er gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von je 175,00EUR auf die Kosten seiner Prozessführung zu zahlen hat. 10 III. Soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Klägers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. 11 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.