Urteil
8 Sa 118/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0725.8SA118.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2012, Az.: 12 Ca 3019/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Gehaltsansprüche des Klägers. 2 Der Kläger war seit dem 01.07.1988 bei der Fa. Z KG als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und ist als solcher infolge einer Übernahme durch die Beklagte bei dieser auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.07.2005 tätig. Dieser Vertrag enthält in § 3, der mit "Besitzstandswahrung" überschrieben ist, u. a. folgende Regelung: 3 "Alle anderen Konditionen werden in § 4 Vergütung neu geregelt oder ergeben sich aus dem Gehaltsvertrag und des Tarifvertrages über eine Jahressondervergütung des Landesverbandes Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz e. V., Neustand/Weinstraße." 4 § 4 des Arbeitsvertrages enthält die Vereinbarung einer Bruttomonatsvergütung von 2.029,14 € auf Basis einer 40-Stundenwoche sowie die Klarstellung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden bei gleichem Bruttogehalt wie bei der Rechtsvorgängerin und einer Arbeitswoche von 38 Stunden eine Mehrvergütung von monatlich 144,10 € erhält. Darüber hinaus wurden in § 4 weitere Vergütungsansprüche festgelegt, sodass sich ein monatliches Gesamt-Bruttoentgelt von 2.969,14 € ergab. 5 Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers wurde im November 2007 auf 3.076,06 €, im Mai 2011 auf 3.176,06 € und im November 2011 auf 3.251,06 € erhöht. Sonstige Entgelterhöhungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der tariflichen Entgelterhöhungen wurden nicht vorgenommen. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die ab dem 01.08.2008 mehrfach eingetretenen Tarifgehaltserhöhungen nicht an ihn weitergegeben. Der Zahlungsrückstand belaufe sich seit 31.07.2011 auf 7.025,77 € brutto. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 7.025,77 € zzgl. Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen; 9 festzustellen, dass die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende tarifliche Vergütung vorbehaltlich zukünftiger Tarifänderungen ab dem 01.08.2011 3.441,53 € brutto beträgt; 10 die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger unter dem 21.07.2011 erteilte Abmahnung aus der für den Kläger geführten Personalakte zu entfernen; 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.183,39 € zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2012 (Bl. 84-87 d. A.). 15 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 21.07.2011 verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 21.07.2011 erteilte Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen; im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 16 Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 87-93 d. A.) verwiesen. Die im Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung enthält einleitend folgende Formulierung: "Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben." 17 Gegen das ihm am 14.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.03.2012 Berufung eingelegt, diese jedoch erst am 20.04.2012 - bei gleichzeitiger Einreichung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - begründet. 18 Bezüglich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2012 (Bl. 121-123 d. A.) Bezug genommen. 19 Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, tarifliche Gehaltserhöhungen auf seine übertarifliche Vergütung anzurechnen. Dies ergebe sich aus den in § 3 und § 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bestimmungen, mit denen die gleichen Tarifverhältnisse wie für die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten hergestellt werden sollten. Gleichzeitig sei ihm damit ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem Tarifgehalt zugesagt worden. Überdies habe ihm der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausdrücklich versichert, dass er selbstverständlich auch an zukünftigen Tariferhöhungen teilnehme. 20 Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 11.04.2012 (Bl. 124-126 d. A.) Bezug genommen. 21 Der Kläger hat beantragt, 22 das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.025,77 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen. 23 Darüber hinaus beantragt der Kläger, 24 ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 23.05.2012 (Bl. 144-146 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 28 Die statthafte Berufung ist zulässig. 29 Zwar hat der Kläger die form- und fristgerecht eingelegte Berufung erst nach Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils begründet. Gleichwohl ist die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt. Der Kläger war nämlich im erstinstanzlichen Urteil nicht über die Möglichkeit einer Berufungseinlegung belehrt worden. Nach dem Inhalt der im Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung war für den Kläger kein Rechtsmittel gegeben, obwohl die Berufung für ihn nach § 64 Abs. 2b ArbGG eröffnet war. Infolge der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung hatte die Frist zur Berufungseinlegung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung des Klägers noch nicht zu laufen begonnen. So lange, wie die Frist für die Einlegung der Berufung infolge der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt war, war auch die Berufungsbegründungfrist gehemmt (BAG v. 13.04.2005 - 5 AZB 76/04 - AP Nr. 28 zu § 9 ArbGG 1979). II. 30 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 31 Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Klage auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Zeit bis Juli 2011 in Höhe von 7.025,77 € brutto abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort unter II. a) = Bl. 88-90 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Darstellungen: 32 Die Beklagte war berechtigt, die Tarifsteigerung auf den übertariflichen Anteil der Arbeitsvergütung des Klägers anzurechnen. 33 Ob eine Tarifentgelterhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrundeliegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tarifgehaltserhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tarifgehalt gezahlt werden. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariferhöhungen vor. Für den Arbeitgeber ist regelmäßig nicht absehbar, ob er bei künftigen Tariferhöhungen weiter in der Lage sein wird, einen bisher gewährten übertariflichen Anteil der Arbeitsvergütung in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies ist für den Arbeitnehmer erkennbar. Der Anrechnungsvorbehalt ist demgemäß bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, so entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist. Es reicht aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist. Der in diesem enthaltene übertarifliche Vergütungsbestandteil hängt von der Höhe des Tarifentgelts ab und ist deshalb variabel. Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich aus dem Tarifentgelt und einem anrechnungsfesten übertariflichen Vergütungsbestandteil zusammen, so hat er tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben. Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (BAG v. 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 - EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 50, m. w. N.). 34 Im Streitfall hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, die den Schluss auf eine Vereinbarung des Inhalts erlauben, der ihm gewährte übertarifliche Vergütungsbestandteil sei anrechnungsfest und solle daher von künftigen Tarifsteigerungen unberührt bleiben. Eine solche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Soweit der Kläger geltend macht, dass nach § 4 des Arbeitsvertrages für ihn die gleichen Tarifverhältnisse wie für die anderen Arbeitnehmer gelten sollen, so ergibt sich hieraus gerade nichts für die Anrechnungsfestigkeit des übertariflichen Vergütungsbestandteils. Eine solche lässt sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Zusicherung des vormaligen Geschäftsführers der Beklagten ableiten, wonach er - der Kläger - selbstverständlich auch an zukünftigen Tariferhöhungen teilnehme. Eine Vereinbarung, wonach dem Arbeitnehmer künftige Tarifsteigerungen gewährt werden sollen, enthält nämlich noch keineswegs zugleich die Abrede einer Anrechnungsfestigkeit des übertariflichen Vergütungsbestandteils. 35 Letztlich hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das ihm im maßgeblichen Zeitraum gezahlte Gesamt-Gehalt niedriger ist, als die ihm zustehende tarifliche Vergütung. Insoweit fehlte es an einem ausreichenden Sachvortrag des Klägers. III. 36 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 37 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. 38 Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.