Urteil
8 Sa 152/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0621.8SA152.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2012, AZ: 3 Ca 1369/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung. 2 Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 als Physiotherapeut beschäftigt. Der am 01.05.2010 zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 4 folgende Bestimmung: 3 "Der Arbeitnehmer enthält einen Nettostundenlohn von 11,50 EUR ….". 4 Entgegen dem Wortlaut dieser vertraglichen Bestimmung rechnete die Beklagte während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses monatlich stets einen Stundenlohn von 11,50 EUR brutto ab und zahlte dem Kläger den sich daraus jeweils ergebenden (niedrigeren) Nettolohn aus. Mit seiner am 24.10.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Nachzahlung der in seiner Klageschrift (dort S. 3 = Bl. 3 d. A.) aufgelisteten Nettodifferenzbeträge in Anspruch genommen. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.386,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2011 zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Von einer weitgehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2012 (Bl. 73 f. d. A.). 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.02.2012 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 75 bis 78 d. A.) verwiesen. 11 Gegen das ihr am 10.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.03.2012 Berufung eingelegt und diese am 03.05.2012 begründet. 12 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Kläger seinen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung verwirkt. Sie - die Beklagte - habe in schützenswerter Weise durch die Erteilung von monatlichen Lohnabrechnungen darauf vertraut, der Kläger werde diese Abrechnungen prüfen und etwaige Unrichtigkeiten in der Abrechnung ihr gegenüber geltend machen. Dieses Vertrauen begründe sich darüber hinaus auch auf dem Umstand, dass sie dem Kläger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dessen Arbeitspapiere ausgehändigt habe, was der Kläger erst jedoch am 30.07.2011 bestätigt habe. Sie habe darauf vertrauen können, dass der Kläger Unregelmäßigkeiten umgehend beanstanden würde. Im Übrigen erkläre sie - die Beklagte - hilfsweise gegenüber der geltend gemachten Restlohnforderung des Klägers die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung bzw. Rückzahlung der während der Vertragslaufzeit für den Kläger abgeführten und im Falle dessen Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit nachträglich abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. 13 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.04.2012 (Bl. 91 bis 97 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 19.06.2012 (Bl. 115 d. A.) Bezug genommen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 12.06.2012 (Bl. 111 bis 114 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe 19 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. 20 II. Die Klage ist begründet. 21 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung in Höhe von 4.386,33 EUR netto. 22 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 23 1. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nettovergütungsdifferenzen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verwirkt. 24 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände, sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter solchen Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG v. 14.02.2007 - 10 AZR 35/06 - NZA 2007, 690). 25 Im Streitfall fehlt es jedenfalls an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Es sind keine besonderen Umstände im Verhalten des Klägers erkennbar, die bei der Beklagten das Vertrauen erwecken konnten, der Kläger werde seinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Nettoarbeitsentgelts nicht mehr geltend machen. Ein Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig gerichtlich zu belangen. Untätigkeit eines Anspruchsberechtigten führt für sich genommen nicht zur Verwirkung. Der Umstand, dass der Kläger die ihm monatlich erteilten Gehaltsabrechnungen unbeanstandet ließ, stellt sich als bloße Untätigkeit in diesem Sinne dar und konnte daher nicht zur Verwirkung des streitbefangenen Anspruchs führen. Entsprechendes gilt erst Recht im Hinblick auf die Bestätigung des Empfangs der Arbeitspapiere. Es liegen - über die bloße Untätigkeit des Klägers hinaus - keinerlei besonderen Umstände im Verhalten des Klägers vor, die es rechtfertigen könnten, die späte Geltendmachung des Anspruchs als mit Treu und Glauben unvereinbar anzusehen. 26 Fehlt es somit an besonderen Umständen im Verhalten des Klägers, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Beklagte ihrerseits so verhielt, dass es ihr unzumutbar geworden wäre, die Forderungen des Klägers zu erfüllen ("Zumutbarkeitsmoment", vgl. BAG v. 14.02.2007 - 10 AZR 35/06 - NZA 2007, 690). 27 2. Der Nachzahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht infolge Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). 28 Der Beklagten stehen gegen den Kläger die zur Aufrechnung gestellten Rückzahlungsansprüche nicht zu. Der Kläger ist nicht verpflichtet, der Beklagten die von dieser abgeführten bzw. noch abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten. 29 Treffen die Arbeitsvertragsparteien - wie vorliegend - eine Nettolohnvereinbarung, so hat der Arbeitgeber für das gesamte Entgelt zuzüglich zu dem vereinbarten Lohn die Lohnsteuer, ggf. die Kirchensteuer und auch die Sozialversicherungsbeiträge (im Innenverhältnis) zu tragen. Eine Nettolohnvereinbarung zielt nämlich darauf ab, den Arbeitnehmer - bei gleichzeitiger entsprechender Übernahme durch den Arbeitgeber - von seiner Beitragslast (Sozialversicherung) und Lohnsteuerpflicht zu befreien. Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern kommt daher im Hinblick auf die ausdrücklich getroffene Nettolohnvereinbarung nicht in Betracht. 30 III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 31 Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.