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Beschluss

3 Ta 99/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0614.3TA99.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. März 2012 - 4 Ca 1801/07 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Dem Kläger war durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Februar 2008 zunächst Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Durch Beschluss vom 10. August 2009 hat das Arbeitsgericht Trier eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab 25. August 2009 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. 2 Nachdem der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung trotz dreimaliger Mahnung nicht mehr nachgekommen war, hat das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss vom 7. März 2012 den Beschluss vom 28. Februar 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der PKH-Aufhebungsbeschluss vom 7. März 2012 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. März 2012 zugestellt worden. 3 Mit Schreiben vom 24. April 2012, beim Arbeitsgericht am 2. Mai 2012 eingegangen, teilte der Kläger mit, dass ihm eine weitere Ratenzahlung derzeit nicht möglich sei und er aufgrund seiner schwierigen Lebens- und Wirtschaftssituation um "Neuberechnung der Prozesskostenhilfe" bitte. Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Mai 2012 wurde der Kläger aufgefordert, bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der rückständigen Raten ab dem 25. Oktober 2011 geeignete Unterlagen über seine Einkünfte bzw. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt vorzulegen. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2012 zum Nachweis seiner Einkünfte bzw. persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diverse Unterlagen. 4 Das Arbeitsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 24. April 2012 als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 9. Mai 2012 nicht abgeholfen; wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Mai 2012 Bezug genommen. Sodann hat das Arbeitgericht die Akte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 5 Im Beschwerdeverfahren wurde der Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 2012 da-rauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom 24. April 2012 die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt hat; ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Juni 2012 eingeräumt. Der Kläger hat daraufhin keine Stellungnahme mehr abgegeben. II. 6 Die in dem Schreiben des Klägers vom 24. April 2012 liegende sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht gewahrt worden ist. 7 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. März 2012, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. März 2012 zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - [juris] ) ist im Prozesskostenhilfeverfahren an den Bevollmächtigten zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn - wie hier - der PKH-Antrag nicht von der Partei selbst, sondern durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht den PKH-Aufhebungsbeschluss vom 7. März 2012 zutreffend gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt, der zuvor den Prozesskostenhilfeantrag für den Kläger in der Klageschrift gestellt hatte. Danach hat die einmonatige Beschwerdefrist mit der am 12. März 2012 erfolgten Zustellung des PKH-Aufhebungsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers begonnen, so dass das am 2. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Schreiben des Klägers vom 24. April 2012 die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat. Mithin war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 9 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). 10 Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.