Beschluss
11 Ta 87/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0523.11TA87.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.03.2012 - 7 Ca 1020/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über den Rechtsweg für die vom Beklagten erhobene Widerklage. 2 Die Klägerin machte mit ihrer am 09.06.2011 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Arbeitsgericht zuvor abgeschlossenen Vergleich vom 31.03.2011, Az: 7 Ca 2720/09, wegen eines Teilbetrags in Höhe von 6.779,75 EUR geltend. 3 Mit Schriftsatz vom 15.07.2011 erhob der Beklagte eine Widerklage, in deren Rahmen er Auskunft begehrt bezüglich der in der Bilanz des Geschäftsjahres 2009 erfassten Positionen "Verbindlichkeiten aus Lieferung", "Bestand Waren", "Rückstellungen" und "Gewinnvortrag". 4 Nachdem die Klägerin auf die Zwangsvollstreckung des Beklagten hin den streitgegenständlichen Betrag gezahlt hatte, stellte sie den Klageantrag mit Schriftsatz vom 02.09.2011 auf einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.779,75 EUR nebst Zinsen um. 5 Die Klägerin hat in Bezug auf die Widerklage Rechtswegrüge erhoben. 6 Sie ist der Auffassung, der Beklagte mache offensichtlich Ansprüche als Gesellschafter gegen sie geltend. Insoweit müsse er Klage vor dem Landgericht erheben. 7 Das Arbeitsgericht hat vorab mit Beschluss vom 21.03.2012 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sowohl für die Klage als auch für die Widerklage für eröffnet erklärt. 8 Dieser Beschluss ist der Klägerin am 28.03.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 11.04.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.03.2012 insoweit aufzuheben, als unter Ziffer 2 festgestellt wird, dass hinsichtlich der Widerklage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. 11 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und auf die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen. II. 13 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 78 ArbGG, 567, 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet. 14 1. Soweit das Arbeitsgericht seine Rechtswegzuständigkeit für die Klage angenommen hat, ist diese Entscheidung durch die Beschwerdeführerin nicht angegriffen worden. Sie steht daher nicht zur Überprüfung an. 15 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für die Widerklage des Beklagten als zulässig angesehen. Die Zuständigkeit folgt aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Danach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. 16 a) Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind erfüllt. Der vom Widerkläger verfolgte Anspruch auf Auskunft zu den Inhalten der Bilanz von 2009 ist kein arbeitsrechtlicher Anspruch im Sinne von § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG, sondern beruht auf der ehemaligen Position des Beklagten als Gesellschafter der Klägerin. Der Auskunftsanspruch steht aber in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit der verlängerten Vollstreckungsgegenklage der Klägerin. 17 b) Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen. Insofern verbietet sich eine weite Auslegung, denn § 2 Abs. 3 ArbGG darf keiner verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung Vorschub leisten (vgl. hierzu BVerfG 31.08.1999 - 1 BvR 1389/97 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6). 18 c) Diesen unmittelbaren Zusammenhang hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss aufgezeigt. Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage gegen den Beklagten erhoben, weil sie unter anderem mit Gegenansprüchen aus dem Soll-Saldo des Gesellschafterverrechnungskontos die Aufrechnung erklärt hat. Der Beklagte geht dagegen von einem positiven Stand des Kontos aus. Er zweifelt die ordnungsgemäße Bilanzierung durch die Geschäftsführerin der Klägerin an. Die Widerklage dient dem Zweck, den Stand des Gesellschafterverrechnungskontos und damit verbundene wechselseitige Ausgleichsansprüche durch ergänzende Auskünfte zur Bilanz zu überprüfen. 19 d) Soweit die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde geltend macht, dass der Beklagte mit der Erhebung weiterer Ansprüche nicht mehr in die von ihr wirksam erklärte Aufrechnung eingreifen könne, sind diese Ausführungen im Rahmen der Prüfung zur Zulässigkeit der Widerklage unerheblich. Denn sie betreffen den Bereich der Begründetheit der Klage, der hier noch nicht zur Entscheidung ansteht. 20 3. Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, mit der Folge, dass sie gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. 21 Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.