Beschluss
9 Ta 89/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht einzulegen, kann aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.
• Die vom Arbeitsgericht getroffene Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist bei umfassender Berücksichtigung der Abzüge rechtlich nicht zu beanstanden.
• Eine weitergehende Herabsetzung der Ratenhöhe ist nicht gerechtfertigt; die Ratenhöhe ergibt sich aus der Tabelle zu § 15 ZPO.
• Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Keine Herabsetzung der Ratenzahlung nach umfassender Einkommensermittlung • Die sofortige Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht einzulegen, kann aber in der Sache ohne Erfolg bleiben. • Die vom Arbeitsgericht getroffene Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist bei umfassender Berücksichtigung der Abzüge rechtlich nicht zu beanstanden. • Eine weitergehende Herabsetzung der Ratenhöhe ist nicht gerechtfertigt; die Ratenhöhe ergibt sich aus der Tabelle zu § 15 ZPO. • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, in dem die monatlichen Zahlungen zur Tilgung einer Forderung festgesetzt wurden. Das Arbeitsgericht hatte in einer teilweisen Abhilfeentscheidung die Berechnung des einzusetzenden Einkommens vorgenommen und Abzüge berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe der festgesetzten Raten und beantragt eine weitergehende Herabsetzung. Das Landesarbeitsgericht prüft die statthafte Einlegung der sofortigen Beschwerde und die inhaltliche Rechtmäßigkeit der vom Arbeitsgericht getroffenen Berechnung. Streitgegenstand ist somit die angemessene Belastung aus dem pfändbaren Einkommen und die sich daraus ergebende Ratenhöhe. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 78 ArbGG sowie den einschlägigen Vorschriften der ZPO form‑ und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Prüfung der Berechnung: Das Arbeitsgericht hat das einzusetzende Einkommen im Einzelnen berechnet und alle gegenwärtig zu berücksichtigenden Abzüge einbezogen; diese Berechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Fehlen weiterer Gesichtspunkte: Die Beschwerdeführerin hat keine zusätzlichen Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorgebracht, die eine geringere Festsetzung der monatlichen Zahlungen rechtfertigen würden. • Rechtsfolgen: Die Ratenhöhe ergibt sich zwingend aus der Tabelle zu § 15 ZPO; deshalb ist eine weitergehende Herabsetzung nicht geboten. • Rechtsbeschwerde: Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen; daher ist der angefochtene Beschluss unanfechtbar. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung des einzusetzenden Einkommens und die daraus folgende Festsetzung der Raten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurden alle relevanten Abzüge berücksichtigt und keine weiteren Gesichtspunkte für eine geringere Zahlung vorgetragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, sodass der Beschluss unanfechtbar bleibt.