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Beschluss

10 Ta 18/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen mehrmonatigen Rückstands kann im Beschwerdeverfahren durch Nachzahlung aller rückständigen Raten noch rückgängig gemacht werden. • Bei Erfolg der Beschwerde fallen Gerichtskosten nicht an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Nachzahlung rückständiger Raten rückgängig • Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen mehrmonatigen Rückstands kann im Beschwerdeverfahren durch Nachzahlung aller rückständigen Raten noch rückgängig gemacht werden. • Bei Erfolg der Beschwerde fallen Gerichtskosten nicht an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Kläger erhielt am 30.10.2006 Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Im Mai 2010 wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wonach der Kläger ab Juni 2010 monatlich 30 € zu zahlen hatte. Er leistete zehn Raten bis März 2011, ab April 2011 blieb er mit den Zahlungen in Rückstand. Die Rechtspflegerin hob daraufhin am 10.10.2011 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ratenvereinbarung auf. Der Kläger legte Beschwerde ein und bat um Wiedereinräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit. Im Beschwerdeverfahren zahlte der Kläger insgesamt 390 € nach, die 13 Monate von April 2011 bis April 2012 abdecken. Das Landesarbeitsgericht entschied über die Beschwerde der Partei. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §78 ArbGG i.V.m. §§567 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 Satz 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und statthaft. • Tatbestandliche Feststellung: Zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung am 10.10.2011 bestand ein Rückstand gemäß §124 Nr.4 ZPO, da der Kläger seit April 2011 mit mehreren Monatsraten im Verzug war. • Rechtliche Wertung: Zwar rechtfertigt ein mehr als dreimonatiger Rückstand die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.4 ZPO, doch ist diese Aufhebung nicht endgültig, wenn der Betroffene im Beschwerdeverfahren die rückständigen Raten vollständig nachzahlt. • Rechtsfolgen: Durch die nachgezahlten 13 Raten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen; die Beschwerde ist daher begründet und der angefochtene Aufhebungsbeschluss aufzuheben. • Kostenentscheidung: Bei Erfolg der Beschwerde entstehen keine Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten werden gemäß §127 Abs.4 ZPO nicht erstattet. • Verfahrensrechtliche Nebenentscheidung: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt (§§78 Satz2, 72 Abs.2 ArbGG). Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.10.2011 (Az. 1 Ca 2100/06) sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2012 wurden aufgehoben, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren die gesamten rückständigen Raten (für April 2011 bis April 2012) nachgezahlt hat und damit die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen sind. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Damit bleibt dem Kläger die Prozesskostenhilfe in der ursprünglichen Form erhalten, da die Nachzahlung die Aufhebungsgründe beseitigt.