Urteil
3 Sa 622/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anwendung eines Manteltarifvertrags gehören Bewährungszeiten, die unter Tarifbeginn fallen oder durch krankheitsbedingte Fehlzeiten teilweise unterbrochen sind, nicht ohne ausdrückliche tarifliche Regelung zwingend nicht anrechenbar; fehlende differenzierende Tarifregelungen sprechen gegen eine Verlängerung der Bewährungszeit.
• Eine freiwillig gezahlte übertarifliche Zulage ist auf nachträgliche tarifliche Erhöhungen (z. B. durch Höhergruppierung) anzurechnen, soweit sie nicht als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil vereinbart wurde.
• Eine einmalige fristgerechte Geltendmachung fälliger Ansprüche nach §25 MTV wahrt auch spätere, aus demselben Rechtsgrund fällige Vergütungsansprüche.
• Eine Beschränkung des Antrags in der Berufungsinstanz ist zulässig; das Gericht darf einen im erstinstanzlichen Antrag enthaltenen, geringeren Zahlungsanspruch zuerkennen.
• Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung beeinträchtigen grundsätzlich die tarifliche Bewährungszeit nicht.
Entscheidungsgründe
Bewährungsaufstieg, Anrechnung übertariflicher Zulage und Ausschlussfrist bei Anwendung Manteltarifvertrag • Bei Anwendung eines Manteltarifvertrags gehören Bewährungszeiten, die unter Tarifbeginn fallen oder durch krankheitsbedingte Fehlzeiten teilweise unterbrochen sind, nicht ohne ausdrückliche tarifliche Regelung zwingend nicht anrechenbar; fehlende differenzierende Tarifregelungen sprechen gegen eine Verlängerung der Bewährungszeit. • Eine freiwillig gezahlte übertarifliche Zulage ist auf nachträgliche tarifliche Erhöhungen (z. B. durch Höhergruppierung) anzurechnen, soweit sie nicht als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil vereinbart wurde. • Eine einmalige fristgerechte Geltendmachung fälliger Ansprüche nach §25 MTV wahrt auch spätere, aus demselben Rechtsgrund fällige Vergütungsansprüche. • Eine Beschränkung des Antrags in der Berufungsinstanz ist zulässig; das Gericht darf einen im erstinstanzlichen Antrag enthaltenen, geringeren Zahlungsanspruch zuerkennen. • Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung beeinträchtigen grundsätzlich die tarifliche Bewährungszeit nicht. Die Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und wurde als Krankenpflegehelferin angestellt. Zwischen den Parteien gilt seit 2004 ein Manteltarifvertrag mit Vergütungsordnung (Anlage B). Die Klägerin machte geltend, sie sei aufgrund tatsächlicher Tätigkeit als Altenpflegehelferin bzw. nach Bewährung in höhere Vergütungsgruppen eingruppierungs- und vergütungsberechtigt. Sie forderte Differenzvergütungen für 2008–2011 und ab April 2011 Feststellung der Eingruppierung in AP II Stufe 9. Die Beklagte verweigerte dies mit Hinweis auf fehlende staatliche Erlaubnis, mangelnde Bewährung wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten und zog zusätzlich die Anrechnung einer freiwilligen Sonderzulage in Betracht. Vorgerichtlich hatte die Klägerin Ansprüche per Schreiben geltend gemacht; die Parteien korrespondierten hierzu. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und beschränkte ihr Begehren auf einen kleineren Differenzbetrag für Nov.2008–März2011 sowie die Feststellung ab April 2011. • Tarifliche Anwendbarkeit: Der Manteltarifvertrag gilt für das Arbeitsverhältnis und ist durch Betriebsübergang gemäß §613a BGB Inhalt des Arbeitsvertrags. • Bewährung und Eingruppierung: Nach §12 Nr.1 MTV i.V.m. Anlage B ist die Klägerin spätestens ab November 2008 in Vergütungsgruppe AP II eingruppiert, da die dreijährige Bewährungszeit in AP I erfüllt war; kurzfristige krankheitsbedingte Zeiten mit Entgeltfortzahlung beeinträchtigen die Bewährungszeit nicht. • Fehlzeiten ohne Entgeltfortzahlung: Längere Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung führen nicht automatisch zu Unterbrechung oder Verlängerung der Bewährungszeit, weil der Tarifvertrag keine abweichende Regelung enthält. • Anrechnung übertariflicher Zulage: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte "freiwillige Sonderzulage" ist nicht als anrechnungsfester selbständiger Entgeltbestandteil dargetan; nach ständiger Rechtsprechung ist eine Anrechnung auf die erhöhte tarifliche Grundvergütung zulässig. • Berechnung der Differenzansprüche: Unter Anrechnung der monatlichen Sonderzulage von 39,12 EUR und unter Wegfall des Anspruchs für Februar 2010 wegen fehlender Entgeltfortzahlung verbleibt für Nov.2008–März2011 ein Differenzanspruch von 957,64 EUR brutto. • Ausschlussfrist: Das gewerkschaftliche Schreiben vom 8.12.2008 hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nach §25 MTV gewahrt und war hinreichend bestimmt, um auch später fällig werdende, aus demselben Rechtsgrund stammende Ansprüche zu erhalten. • Verfahrensrechtliches: Die Berufungsbeschränkung war zulässig; das Berufungsgericht durfte den nach unten abgeänderten Zahlungsanspruch und die Feststellung prüfen und entscheiden. Die Berufung der Klägerin war in Teilumfang begründet: Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 957,64 EUR brutto nebst Zinsen seit 28.04.2011 zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin ab April 2011 Entgelt nach der Vergütungsgruppe AP II Stufe 9 zu zahlen hat. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin die erforderliche dreijährige Bewährungszeit in AP I erfüllt hat und daher ab November 2008 in AP II aufgerückt ist, die freiwillige Sonderzulage von 39,12 EUR monatlich auf die tarifliche Erhöhung anzurechnen ist und das vorgerichtliche Geltendmachungsschreiben die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt hat. Die Klage war insoweit abzuändern; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Revision wurde für beide Parteien zugelassen.