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Urteil

3 Sa 595/11

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung ist auch dann wirksam, wenn zum Zeitpunkt ihres Zugangs bereits objektive Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers vorlagen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. • Die außerordentliche Kündigung kann aus Tatbeständen gerechtfertigt sein, die dem Kündigenden erst nachträglich bekannt werden, sofern diese vor Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen. • Das vertragliche Abreden zur Unkündbarkeit können das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB nicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen Privatnutzung eines betrieblich bezahlten Pkw und Zahlung privater Steuern • Eine außerordentliche Kündigung ist auch dann wirksam, wenn zum Zeitpunkt ihres Zugangs bereits objektive Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers vorlagen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. • Die außerordentliche Kündigung kann aus Tatbeständen gerechtfertigt sein, die dem Kündigenden erst nachträglich bekannt werden, sofern diese vor Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen. • Das vertragliche Abreden zur Unkündbarkeit können das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB nicht ausschließen. Der Kläger war seit 1998 als Verwalter eines landwirtschaftlichen Bio-Betriebs (M.) beschäftigt und verfügte über Generalvollmachten. Die Beklagte ist Eigentümerin des Betriebs, der steuerlich als Liebhaberei geführt wurde. In der Folgezeit zahlte das Betriebskonto u.a. einen Pkw (Ford Fusion) sowie private Steuerforderungen des Klägers. Der Kläger behauptete, das Fahrzeug sei betriebsnotwendig oder später privat übernommen worden und die Steuerzahlungen seien gegebenenfalls durch Barzahlungen ausgeglichen worden; die Barkassenführung und Lohnabrechnung habe die externe Steuerberatung bzw. die Buchhalterin übernommen. Die Beklagte stellte Unstimmigkeiten fest, führte Anhörungen durch und sprach zahlreiche außerordentliche Kündigungen aus. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Kündigungsschutzklage teilweise ab; der Kläger berief sich erfolglos gegen das Teilurteil. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Rechtliche Grundlagen: Ausschlaggebend ist § 626 BGB; bei der Beurteilung sind die Grundsätze zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers zu beachten. • Zeitpunkt der Prüfung: Maßgeblich sind die objektiven Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung; nach der Rechtsprechung können dem Arbeitgeber nachträglich bekannt gewordene, aber vor Kündigung entstandene Gründe herangezogen werden. • Tatkündigung wegen Pkw: Der Pkw wurde nach der Rechnung vom 27.12.2006 vom Betriebskonto bezahlt, war aber privat genutzt (Anmeldung und Versicherung liefen auf den Kläger; Nutzung durch Ehefrau). Die Darlegung des Klägers, er habe das Fahrzeug später privat abgekauft und bar bezahlt, ist nicht plausibel und durch Unterlagen widerlegt; daher liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor. • Tatkündigung wegen Zahlung privater Steuern: Wiederholte Überweisungen vom Betriebskonto zur Begleichung privater Steuerschulden des Klägers (2004–2006) wurden durch den Kläger unterzeichnet; selbst bei teilweiser Baraufführung bleibt ein weiterer, nicht hinreichend gerechtfertigter Fall (895 EUR) bestehen. Als Verwalter traf den Kläger eine verstärkte Kontrollpflicht; dessen Unterlassen begründet die Pflichtverletzung. • Interessenabwägung: Trotz Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten überwiegt das Interesse der Beklagten an der Beendigung, weil das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die besondere Vertrauensposition des Verwalters zerstört ist. • Frist: Die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs.2 BGB ist gewahrt; das Nachschieben bereits vorbestehender Gründe ist zulässig. • Unwirksamkeit der Unkündbarkeitsvereinbarung: Vertragliche Unkündbarkeitsregelungen können das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausschließen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.09.2009 hat das Arbeitsverhältnis mit Zugang am 22.09.2009 fristlos beendet. Begründend führt das Gericht an, dass der Kläger als Verwalter durch die unberechtigte Privatnutzung eines mit Mitteln des Betriebskontos finanzierten Pkw sowie durch wiederholte Veranlassung der Zahlung seiner privaten Steuerschulden seine ihm obliegenden Pflichten derart schwerwiegend verletzt hat, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten nicht mehr zuzumuten ist. Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für Rechtfertigungsgründe war nicht substantiiert erfüllt; seine Einlassungen sind teils nicht plausibel und durch Unterlagen widerlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen.