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Beschluss

1 Ta 36/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA36.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.06.2011 - 2 Ca 532/09 - aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. 2 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. 3 Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.06.2011 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. 4 Nachdem dieser Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.08.2011 zugestellt worden war, hat die Klägerin mit einem am 22.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie angegeben, dass sie über keinerlei Vermögen oder Einkünfte verfüge, da über ihr Vermögen mit Beschluss vom 01.07.2008 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zugleich gab die Beschwerdeführerin das Aktenzeichen des beim Amtsgericht A-Stadt geführten Insolvenzverfahrens an. 5 Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse darzulegen sowie mitzuteilen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Nachdem die Beschwerdeführerin hierauf nicht mehr reagierte, hat das Gericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. 7 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 8 Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich an ihrer Einkommenssituation nichts geändert hat und dies mit der bereits vor Durchführung des zugrundeliegenden Rechtsstreits stattgefundenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen begründet. Bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsstreits hatte die Beschwerdeführerin angegeben gehabt, über keinerlei Vermögen oder Einkünfte zu verfügen. Auf dieser Grundlage hatte der Richter die Prozesskostenhilfe bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin dennoch eine Änderung ihrer Lebensverhältnisse eingetreten sein könnte, welche das Gericht im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu eingehender Überprüfung berechtigen könnte, liegen daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Mitteilungspflicht aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO genügt. 9 Der erstinstanzliche Beschluss vom 27.06.2011 war somit aufzuheben. 10 Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an. 11 Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.