Urteil
9 Sa 627/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einseitige vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, durch einfache Erklärung unterschiedliche tarifliche Regelwerke auszutauschen und damit wesentliche Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern, ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
• Eine Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn die dem Arbeitnehmer angebotene Änderung nicht auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG beruht.
• Die bloße behauptete Notwendigkeit zur Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen oder die Angabe, eine Drittbehörde (Agentur für Arbeit) fordere einen einheitlichen Tarif, rechtfertigt eine Änderungskündigung nicht ohne substantiierten Nachweis und zumutbare Gegenwehr des Arbeitgebers.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden des Antragstellers (z. B. durch technische Störung) erfolgte (§§ 233, 234 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einseitiger Tarifwechselklausel und fehlende soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung • Eine einseitige vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, durch einfache Erklärung unterschiedliche tarifliche Regelwerke auszutauschen und damit wesentliche Arbeitsbedingungen einseitig zu ändern, ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. • Eine Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn die dem Arbeitnehmer angebotene Änderung nicht auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG beruht. • Die bloße behauptete Notwendigkeit zur Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen oder die Angabe, eine Drittbehörde (Agentur für Arbeit) fordere einen einheitlichen Tarif, rechtfertigt eine Änderungskündigung nicht ohne substantiierten Nachweis und zumutbare Gegenwehr des Arbeitgebers. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden des Antragstellers (z. B. durch technische Störung) erfolgte (§§ 233, 234 ZPO). Der Kläger ist seit 2004 bei der Beklagten, einem Personaldienstleister, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag von 2005 verweist auf bestimmte Tarifverträge und enthält eine Klausel, die dem Arbeitgeber einseitig das Recht einräumt, durch Erklärung die maßgeblichen Tarifverträge auszutauschen. 2010 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, wonach ab 01.01.2010 andere Tarifverträge Anwendung finden sollten. Mit Schreiben vom 03.06.2011 erklärte die Beklagte den Wechsel auf Tarifverträge des BZA/DGB und stufte den Kläger in Entgeltgruppe E4 ein. Am 20.06.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis und bot die Fortsetzung zu den geänderten Bedingungen an; bei Zustimmung sollte eine Zulage eventuelle Differenzen ausgleichen. Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt sozialer Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung wegen technischer Faxstörung. • Zulässigkeit und Wiedereinsetzung: Die Berufung war form- und fristgerecht; wegen nachgewiesener technischer Störung war der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). • Kontrolle der Tarifwechselklausel: Der Arbeitsvertrag enthält AGB und die Klausel räumt dem Arbeitgeber das einseitige Recht ein, das in Bezug genommene Tarifwerk auszutauschen. Diese Regelung ist kontrollfähig und verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sie dem Arbeitgeber ein unbegrenztes Leistungsbestimmungsrecht einräumt und dadurch zu einer einseitigen Änderung wesentlicher Hauptpflichten (Eingruppierung, Vergütung) führen kann. • Auslegung der Zusatzvereinbarung: Die Zusatzvereinbarung von 2010 könnte die einseitige Änderungsmöglichkeit entsprechend eingeschränkt haben, jedenfalls führte die einseitige Erklärung der Beklagten vom 03.06.2011 nicht bereits zu einer wirksamen Änderung der Arbeitsbedingungen. • Soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung: Nach §§ 1, 2 KSchG bedarf eine Änderungskündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe. Die bloße Absicht zur Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen oder der Hinweis, dass 99% der Beschäftigten zustimmten, begründet kein dringendes betriebliches Erfordernis. Sachdienliche Substantiierung der behaupteten Drohung durch die Agentur für Arbeit fehlt; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit einer solchen Forderung hätte die Beklagte zum Widerspruch oder zur Beschwerde verpflichten müssen. Daher liegt kein betrieblicher Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG vor. • Folgen: Mangels wirksamer vertraglicher Grundlage für einen einseitigen Tarifwechsel und fehlender sozialer Rechtfertigung ist die Änderungskündigung rechtsunwirksam; die Klage war demnach erfolgreich. • Kosten und Revision: Die Berufung war mit Kostenfolge zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen (§ 97 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Änderungskündigung vom 20.06.2011 ist mangels sozialer Rechtfertigung nach §§ 1, 2 KSchG unwirksam; zudem ist die vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber einseitigen Tarifwechsel erlaubt, nach § 308 Nr. 4 BGB nichtig. Die Beklagte hätte die behaupteten Gründe für eine Tarifumstellung und die behauptete Forderung der Agentur für Arbeit substantiiert darlegen und zunächst rechtliche Schritte gegen eine offenbar rechtswidrige Forderung ergreifen müssen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Damit bleibt die vom Arbeitsgericht festgestellte Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen bestehen; der Kläger hat in der Sache gewonnen, weil weder ein wirksamer einseitiger Tarifwechsel noch ein betrieblicher Rechtfertigungsgrund für die Änderungskündigung vorliegt.