Urteil
6 Sa 624/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0224.6SA624.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - vom 07.09.2011 - 6 Ca 1214/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit der am 04. April 2011 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der zum 31. März 2010 betriebsbedingt ausgeschiedene Kläger die Wiedereinstellung. 2 Der Kläger - 37 Jahre alt, verheiratet, ein Kind - war über neuneinhalb Jahre bei der Beklagten bis Februar 2006 an Band 15 mit der Montage von sogenannten BPR-Platten und danach an Band 11 mit der Montage von Mehrzweckverdichtern befasst. 3 Mit Schreiben vom 27. August 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2010. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage im Verfahren 3 Ca 2195/09 endete mit einem Vergleich der folgenden Inhalt hat: 4 Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung vom 27.08.2009 mit Ablauf des 31.03.2010 sein Ende gefunden hat. 5 Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes entsprechend der §§ 9, 10 KSchG eine Gesamtabfindung in Höhe von 45.000,00 € brutto zu zahlen. Hiervon ist in Abzug zu bringen, die bereits gezahlte Abfindungssumme in Höhe von 22.407,13 € brutto. Die Parteien sind sich einig, dass die Auszahlung des Nettobetrages der noch ausstehenden Abfindung unter Anrechnung etwaiger Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. 6 Die Beklagte verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, dem Kläger ein wohlwollend qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen mit der Leistungsbeurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit" und der Verhaltensbewertung "stets einwandfrei". 7 Mit Ausführung dieses Vergleiches sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt. 8 Anlässlich des Ausspruchs der betriebsbedingten Kündigung gegenüber dem Kläger sowie zahlreicher weiterer Arbeitnehmer der Beklagten kam es zur Vereinbarung eines Interessensausgleichs und Sozialplans. Der Interessenausgleich enthält u. a. folgende Regelungen: 9 Werden nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen Stellen frei und ist eine Neueinstellung geplant, werden vorrangig ehemalige gekündigte Mitarbeiter angesprochen. Bei vorliegender fachlicher und persönlicher Qualifikation werden dieses Mitarbeiter bevorzugt berücksichtigt. Die Einstellung neuer Mitarbeiter ist mit dem Betriebsrat gemäß den Vorschriften des BetrVG abzustimmen. Die vorstehende Regelung ist gültig bis zum 30.06.2011. 10 Bei einer Wiedereinstellung bis zum 30.60.2011 wird die bisherige Betriebszugehörigkeit voll angerechnet. 11 Nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung stellte die Beklagte im Bereich der Montage von Kleinmaschinen, in welcher der Kläger zuletzt tätig war, vier Monteure wieder ein und zwar Herrn V M (53,5 Sozialpunkte), Herr T K (28,5 Sozialpunkte), Herr O L (50,5 Sozialpunkte) und Herr H L (51,5 Sozialpunkte). Der Kläger selbst hatte im Rahmen der Sozialauswahl 54 Punkte erreicht. Die Bewerbung des Klägers vom 12. Januar 2011 hätte die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 2011 ab. 12 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, 13 er habe nach § 2 Abs. 3.3 des Interessensausgleichs, der den Rechtscharakter einer Sozialplanregelung habe, Anspruch auf bevorzugte Einstellung vor einem weniger schutzwürdigen Kollegen. Die ursprünglich ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sei rechtsunwirksam gewesen. Herr M sei keineswegs geeigneter als er. 14 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 15 die Beklagte zu verurteilen, ihn als Montageschlosser in ihrem Betrieb in B zu betriebsüblichen Bedingungen und zu einem Bruttomonatsgehalt gemäß Tarifgruppe E 5 rückwirkend ab dem 01.03.2011 einzustellen. 16 Die Beklagte hat 17 Klageabweisung 18 beantragt und erwidert, zur Wiedereinstellung der zuvor entlassenen Arbeitnehmer sei es wegen kurzfristig aufgetretener personeller Engpässe gekommen. Aus dem Inhalt des vereinbarten Interessensausgleichs resultiere kein Anspruch auf eine erneute Einstellung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. September 2011 - 6 Ca 1214/11 - Bezug genommen. 20 Das Arbeitsgericht hat das Wiedereinstellungsbegehren abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verpflichtung zur Wiedereinstellung sei gemäß § 242 BGB unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Hierbei sei auch der Abfindungsvergleich entsprechend des BAG vom 28. Juni 2000 zu berücksichtigen. Mit diesem habe die Beklagte einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich geschaffen, in dem sie an den Kläger eine Abfindungssumme von45.000,-- € gezahlt habe. Für einen Wiedereinstellungsanspruch auf die Stelle, für die Herr M neu eingestellt worden sei, ließe sich keine Anspruchsgrundlage finden. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme einer treuwidrigen Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem Mitarbeiter M rechtfertigen könnten. Mit seiner Behauptung, er, der Kläger, sei ebenso qualifiziert wie der Mitarbeiter M behauptet der Kläger gerade nicht, besser qualifiziert zu sein. Auch hinsichtlich der sozialen Gesichtspunkte seien beide Mitarbeiter vergleichbar. 21 Gegen das dem Kläger am 22. Oktober 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 07. November 2011 eingelegte und am 22. November 2011 begründete Berufung. 22 Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, 23 das Arbeitsgericht verkenne die Bedeutung des Interessensausgleichs und dort des § 2 Abs. 3.3. Es sei gerade die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, bei entsprechender Eignung vorrangig ehemalige Mitarbeiter einzustellen. Der Rechtsgedanke des § 162 BGB, wonach derjenige, der einen Bedingungseintritt vereitele, sich so behandeln lassen müsse, als sei die Bedingung nicht eingetreten. Dies sei vorliegend auf die Konstellation des falschen Besetzens von Stellen zu übertragen. Der abgeschlossene Vergleich könne nicht zu seinem - des Klägers - Nachteil berücksichtigt werden. In der Entscheidung des BAG vom 28. Juni 2000 sei es um die Beilegung eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung gegangen. Im Vorverfahren 3 Ca 2195/09 habe es keinen solchen Streit gegeben. Man sei sich einig gewesen, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sei. Der Vergleich sei auch nur deshalb geschlossen worden, weil der Personalleiter erklärt habe, die nächste Entlassungswelle sei wegen der Verlagerung der Produktion nach C schon in Vorbereitung. Diese Ankündigung sei falsch gewesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe in der Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 11 Sa 710/10 - für eine vergleichbare Konstellation eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen. Der Kläger hätte vor dem Kollegen K, der nur 28,5 Punkte gehabt habe, wieder eingestellt werden müssen. Aufgrund seiner Ausbildung als Mechaniker und seiner Vorkenntnisse von Band 11 und 15 sei er zu übernehmen gewesen. Ein Angebot zu einem Wechsel in die Transfergesellschaft sei zu bestreiten. 24 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.09.2011 mit dem AZ: 6 Ca 1214/11 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Montageschlosser in ihrem Betrieb in B zu betriebsüblichen Bedingungen und zu einem Bruttomonatsgehalt gemäß Tarifgruppe E 5 rückwirkend ab dem 01.03.2011 einzustellen. 26 Die Beklagte hat 27 Zurückweisung 28 der Berufung beantragt und erwidert, 29 die Ausführungen des Klägers zur Unwirksamkeit der Kündigung seien unzutreffend. Eine soziale Auswahl habe nur innerhalb des Kreises derjenigen Mitarbeiter vorgenommen werden müssen, die an demselben Band beschäftigt gewesen seien. Dem Kläger sei wegen seiner mangelnden Qualifikation auch angeboten worden, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Stattdessen habe er sich für eine höhere Abfindung entschieden. Von einer Störung der Geschäftsgrundlage könne nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sei das Werk in C erweitert worden. Der Ausbau des Standortes B habe mit der dortigen Entwicklung nichts zu tun. Herr K sei in der Montage an Band 7 beschäftigt, wo ein völlig anderes Produkt als an Band 11 hergestellt würde. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18. November 2011 (Bl. 61 - 63 d. A.) und vom 30. Dezember 2011 (Bl. 76 - 78 d. A.) und hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Dezember 2011 (Bl. 73 - 75 d. A.) Bezug genommen. 31 Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 24. Februar 2012 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 32 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 513, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. 33 In der Sache selbst hat die Berufung jedoch k e i n e n Erfolg. 34 Dem Kläger steht kein Wiedereinstellungsanspruch zu. Das Arbeitsgericht hat das Wiedereinstellungsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. 35 1. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ist von den in der Entscheidung des BAG vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen auszugehen. Danach gilt, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die vertraglichen Interessenswahrungspflichten enden und nur noch nachvertragliche Pflichten bestehen, die regelmäßig schwächer und allenfalls in besonderen Ausnahmefällen geeignet sind, einen Wiedereinstellungsanspruch zu begründen. Verfassungsrechtlich stehen sich das aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende geschützte Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitgebers, nicht zu einem Vertrag mit einem Arbeitnehmer gezwungen werden, den er nicht weiter beschäftigen will, gegenüber (vgl. BVerfG vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 17). 36 Aus der methodischen Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs als einer vertraglichen Nebenpflicht folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung grundsätzlich nicht verlangen kann, wenn die Änderung der maßgeblichen Umstände erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (vgl. BAG Urteil vom 06. August 1997 - 7 AZR 557/96 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2). 37 Gleichwohl - hierauf weist die Berufung im Ansatz zutreffend hin - kann aus dem aus § 162 BGB ableitbaren allgemeinen Rechtsgedanken, wonach niemand aus einem von ihm selbst treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf, eine Ausnahme in Betracht kommen. Das gilt im Besonderen, wenn der Arbeitsplatz in Kenntnis eines Wiedereinstellungsverlangen des Arbeitnehmers treuwidrig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt worden ist. Wenn es für einen frei gewordenen Arbeitsplatz mehrere Bewerber gibt, darf der Arbeitgeber unter diesen nicht willkürlich auswählen, sondern hat anhand betrieblicher Belange und sozialer Gesichtspunkte eine den §§ 242, 315 BGB genügende Auswahlentscheidung zu treffen (BAG Urteil vom 04. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 4). Hierfür sind nicht allein die Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG, sondern gemäß § 242 BGB die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich. Insbesondere kann auch ein zur Beilegung des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung geschlossenen Abfindungsvergleich Berücksichtigung finden. Durch einen solchen Abfindungsvergleich kann ein etwaiger Wiedereinstellungsanspruch wirksam ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist hierbei die Auslegung des Abfindungsvergleichs, mit dem regelmäßig zum Ausdruck gebracht wird, das Arbeitsverhältnis nicht im Anschluss seine Beendigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen wollen. Jedenfalls gebietet in einem solchen Fall die Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers regelmäßig auch bei nachträglicher Änderung des bei Ausspruch der Kündigung zugrunde gelegten Sachverhalts nicht zwingend den Abschluss eines Fortsetzungsvertrages (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2000 a. a. O.). 38 Nach Meinung der Berufungskammer ergibt sich aus dem am 29. Juli 2010 im Verfahren 3 Ca 2195/09 geschlossenen Vergleich, dass die Parteien ihren Streit über die Wirksamkeit der Kündigung und deren das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung beilegen wollten. Dies wird aus der Formulierung "auf Grund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung" hinreichend deutlich. Auch die erheblich über die Sozialplanabfindung hinausgehende Gesamtabfindung in Höhe von 45.000,-- € lässt einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für den Verlust des mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Besitzstandes erkennbar werden. Von Bedeutung ist auch, dass in Ziffer vier des tatbestandlich wiedergegebenen Vergleichs ein deutlicher Verzicht auf alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung enthalten ist. Ein irgendwie erklärter Vorbehalt, der am Inhalt des Interessensausgleichs orientiert wäre, ist nicht ansatzweise zu erkennen. 39 2. Soweit die Berufung unter Anknüpfung an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 - 11 Sa 710/10 - meint, wegen einer Falschankündigung der Beklagten - Verlagerung der Produktion nach C - sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen, weil sich - unabhängig von der Entwicklung des Werkes in C - die Beschäftigungsmöglichkeiten am ursprünglichen Arbeitsort erst nach Abschluss des Abfindungsvergleichs ergeben haben. 40 3. Die Beklagte hat auch durch die Einstellung des vergleichbaren Mitarbeiters M soziale Aspekte nicht verletzt. Das Verhältnis der sozialen Gesichtspunkte beim Kläger - 54 Sozialpunkte - und bei dem eingestellten Mitarbeiter M - 53,5 Sozialpunkte - ist so minimal, dass eine Präferenz des Mitarbeiters M gerechtfertigt ist. 41 4. Soweit der Kläger auf den Mitarbeiter K abstellt, der in der Kleinmontage an Band 7 beschäftigt wird, bleibt der Vortrag des Klägers, es treffe nicht zu, dass an Band 7 ein völlig anderes Produkt als an Band 11 oder 15 gefertigt würde, schon aus zivilprozessualen Gründen undeutlich und damit nicht verwertbar. 42 5. Angesichts des Vergleichsabschlusses mit der getroffenen Ausschlussklausel kommt es rechtlich darauf nicht mehr entscheidend an, ob aus § 2 Ziffer 3 des am 27. Juni 2009 geschlossenen Interessensausgleichs ein unmittelbarer Wiedereinstellungsanspruch resultiert. Ein Interessenausgleich wird regelmäßig als unvollkommene Verbindlichkeit gewertet. Er entfaltet damit keine unmittelbaren zwingende Wirkung für die einzelnen Arbeitnehmer und kann nicht als Rechtsgrundlage für den verfolgten Anspruch dienen (vgl. Erfurter Kommentar-Kania, 11. Aufl., 210 Rz. 112 f und 112 g). 43 Selbst bei einem unterstellten Anspruch aus dem Interessenausgleich würde die oben aufgezeigte Notwendigkeit der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entsprechend der Rechtsprechung des BAG zu berücksichtigen sein. 44 Dies führt zu der vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Bewertung, dass kein Wiedereinstellungsanspruch besteht. III. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. IV. 46 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen angesichts der Voraussetzungen in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.