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Urteil

10 Sa 583/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0223.10SA583.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2011, Az.: 8 Ca 1124/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage über die Auslegung einer Freistellungsklausel in einem Prozessvergleich. 2 Der Beklagte (geb. am … 1949) war seit dem 01.04.2008 bei der Klägerin als Bauleiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von € 3.200,00 beschäftigt. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis am 26.11.2010 zum 31.12.2010 gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 1690/10, schlossen die Parteien - mit umgekehrten Parteirollen - am 04.01.2011 den nachfolgenden Vergleich: 3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 26.11.2010 mit dem 31.03.2011 enden wird. 4 Bis zur Beendigung wird der Kläger unter Fortzahlung der regulären monatlichen Vergütung in Höhe von € 3.200,00 brutto und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. 5 Der Kläger erhält das Recht durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist einseitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Ein vorzeitiges Ausscheiden liegt auch im Interesse des Arbeitgebers. In diesem Falle zahlt die Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe der durch die vorzeitige Beendigung ersparten Beträge bis 31.03.2011. …“ 6 Der Beklagte war vom 08.02. bis zum 31.03.2011 durchgängig arbeitsunfähig krank. Wegen einer anrechnungsfähigen Vorerkrankung leistete ihm die Klägerin Entgeltfortzahlung für 12 Tage bis zum 19.02.2011. Danach bezog der Beklagte Krankengeld. Er verlangt für die Zeit vom 20.02. bis zum 31.03.2011 trotz Fortsetzungserkrankung Zahlung der monatlichen Vergütung und betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Vollstreckungsgegenklage. 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 8 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der Parteien, geschlossen am 04.01.2011 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 1690/10, für unzulässig zu erklären. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Vollstreckungsgegenklage mit Urteil vom 13.09.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei aus dem Vergleich nicht verpflichtet, über den 19.02.2011 hinaus Zahlungen zu leisten. Aus dem Recht des Beklagten, aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig durch einseitige Erklärung auszuscheiden, folge nicht, dass die Parteien eine Vergütungspflicht der Klägerin unabhängig vom Vorliegen der Arbeitsfähigkeit des Beklagten auch außerhalb der Entgeltfortzahlungspflicht regeln wollten. 12 Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 19.09.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 14.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 21.11.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. 13 Der Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe den Prozessvergleich vom 04.01.2011 nicht richtig ausgelegt. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit dem Fall vergleichbar, den das BAG im Urteil vom 23.01.2008 (5 AZR 393/07 - NZA 2008, 595) zu beurteilen hatte. Vorliegend sei nicht lediglich die Fortzahlung der ordnungsgemäß abgerechneten Vergütung vereinbart, sondern eine monatliche Vergütung von € 3.200,00 brutto festgelegt worden. Außerdem sei ihm das Recht eingeräumt worden, vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe der durch die vorzeitige Beendigung ersparten Beträge auszuscheiden. Die Möglichkeit der vorzeitigen Lösung gegen Zahlung einer Abfindung durchbreche das übliche Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt. Er habe auch ohne Arbeitsleistung die Bruttovergütung erhalten sollen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 21.11.2011 (Bl. 68-69 d.A.) Bezug genommen. 14 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2011, Az.: 8 Ca 1124/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 13.12.2011 (Bl. 82- 83 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. 19 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 8 Ca 1690/10 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 21 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die nach § 767 ZPO zulässige Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte aus dem Vergleich, den die Parteien im Vorprozess 8 Ca 1690/10 am 04.01.2011 geschlossen haben, keinen Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 20.02. bis zum 31.03.2011 hat. Die Auslegung des Prozessvergleichs durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils. 22 Der Beklagte war vom 08.02. bis zum 31.03.2011 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin hatte nach Mitteilung der gesetzlichen Krankenkasse, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit des Beklagten auf derselben Krankheit beruht (§ 69 Abs. 4 SGB X) Entgeltfortzahlung nur noch für 12 Tage bis zum 19.02.2011 zu leisten. Vom 20.02. bis zum 31.03.2011 bezog der Beklagte Krankengeld. Er kann aus Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom 04.01.2011 nicht zusätzlich noch Arbeitsvergütung von der Klägerin beanspruchen. 23 Das Arbeitsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.01.2008 - 5 AZR 393/07 - NZA 2008, 595) auf den vorliegenden Fall zutreffend angenommen, dass durch die Freistellungsklausel in Ziffer 2 des Prozessvergleichs allein die Arbeitspflicht des Beklagten aufgehoben worden ist. Weitere Rechtsfolgen regelt die Klausel auch im vorliegenden Fall nicht. Die Entgeltfortzahlung während der Freistellungsphase setzt daher voraus, dass der Beklagte die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs ohne Arbeitsleistung erfüllt. Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet zwar einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung fähig sein (§ 297 BGB). Von einem Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitsvergütung, unabhängig von der Arbeitsfähigkeit über den Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus, ist auch bei dauernder unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitspflicht nur dann auszugehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Annahme einer weitergehenden Zahlungspflicht des Arbeitgebers widerspräche den Interessen der Vertragsparteien, denn durch eine von Rechtsvorschriften unabhängige Vergütungspflicht des Arbeitgebers würden allein die Sozialversicherungsträger entlastet. Nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen Dauer (§ 3 Abs. 1 EFZG) kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gemäß §§ 44 ff. SGB V Krankengeld beziehen. Besteht die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus fort, schuldet der Arbeitgeber keine Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 297 BGB). 24 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Parteien im Prozessvergleich vom 04.01.2011 keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen haben. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt eine abweichende Vereinbarung nicht daraus, dass die Parteien die Höhe der regulären monatlichen Arbeitsvergütung mit € 3.200,00 beziffert haben. Mit dieser Bezifferung sollte erkennbar ein weiterer Streit über die Höhe der durchschnittlichen Vergütung im Freistellungszeitraum vermieden werden. Damit haben die Parteien jedoch keinen Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung hinausgeht. 25 Auch aus der Vereinbarung einer sog. Sprinterprämie folgt nichts anderes. Die Parteien haben dem Beklagten im Prozessvergleich das Recht eingeräumt, bereits vor dem Beendigungstermin am 31.03.2011 auszuscheiden. Die durch sein vorzeitiges Ausscheiden eingesparten Kosten wollte ihm die Klägerin als Abfindung zahlen. Durch diesen finanziellen Anreiz sollte die Bereitschaft des Beklagten gefördert werden, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin möglichst schnell durch Arbeitsaufnahme in einem anderen Betrieb zu beenden. Die Vereinbarung regelt hingegen keine Zahlungspflicht der Klägerin, die von den gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes abweicht. III. 26 Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. 27 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.