Beschluss
11 Ta 22/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0130.11TA22.12.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die sofortige Beschwerde der C. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2011, AZ: 2 Ca 969/11, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe. 2 Die 1963 geborene, ledige Klägerin hat am 27.07.2011 vor dem Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage erhoben und für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. In ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.08.2011 sind als Einnahmen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und das Kindergeld für ihre Tochter angegeben. Als sonstiger Vermögenswert verfügt die Klägerin über eine Kapitalbildende Lebensversicherung bei der X. Versicherungsgruppe, Versicherungsnummer T 00000000. Der Wert dieser Versicherung belief sich zum 01.02.2011 auf 8.540,45 EUR, der Rückkaufwert betrug zu diesem Datum 4.194,02 EUR. Auf die Lebensversicherung werden von der Klägerin monatliche Beiträge von 16,97 EUR gezahlt. 3 Das Arbeitsgericht Trier hat der Klägerin mit Beschluss vom 13.09.2011 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. 4 Hiergegen hat die C. für die Landeskasse unter Datum vom 19.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Bewilligung dahingehend abzuändern, dass der Klägerin eine Einmalzahlung auferlegt wird, die 1.085,84 EUR nicht unterschreiten sollte. Sie ist der Auffassung, dass die Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen sei. 5 Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde aus, dass sie den Einsatz der Lebensversicherung in ihrer Situation als besondere Härte ansehe. Sie sei nie verheiratet gewesen und habe ihre im Jahr 1990 geborene Tochter als Alleinerziehende groß gezogen. Vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ab 24.11.2008 habe sie als freie Journalistin gearbeitet. In eine freiwillige Rentenversicherung habe sie in all den Jahren nichts einzahlen können, da sie zu wenig verdient habe. Die Lebensversicherung stelle für sie ihre einzige finanzielle Versicherung für die Zukunft dar. Dies werde die Lebensversicherung in Anbetracht auf ihr Alter und die Situation auf dem europäischen Arbeitsmarkt womöglich auch bleiben. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von der Klägerin und der C. eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. 7 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 8 1. Die sofortige Beschwerde der C. am Landesarbeitsgericht als Vertreterin der Staatskasse ist nach § 127 Abs. 3 ZPO zulässig. 9 a) Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Genau dies möchte die C. hier erreichen, indem sie beantragt, die Klägerin zur Zahlung eines Einmalbetrags zu verpflichten. 10 b) Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingereicht worden. Nach § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO beträgt die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde 1 Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Da der Bewilligungsbeschluss des Gerichts der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 S. 6 ZPO nicht von Amts wegen mitgeteilt wird, erfolgt die Bekanntgabe dadurch, dass das Gericht der C. als Vertreterin der Staatskasse die Akte nach Anforderung zusendet (Zöller-Geimer, ZPO-Kommentar, 29. Aufl., § 127 Rn. 16; RegE zur Zivilprozessreform; BTDrucks 14/4722 S. 76). Hier hat die C. die Akte einschließlich Prozesskostenhilfe-Beiheft mit Schreiben vom 12.10.2011 beim Arbeitsgericht angefordert. Sie hat mit Schreiben vom 19.10.2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. 11 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Einsatz der Lebensversicherung ist unter Zugrundelegung der Umstände des konkreten Einzelfalles unzumutbar und stellt für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. 12 a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgebend hierfür sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung. 13 Soweit die Partei nicht schon über ausreichendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO verfügt, hat die Partei gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen. Der Einsatz des Vermögens steht unter dem Vorbehalt, dass der Partei dieser Einsatz auch zumutbar ist. Gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt hier § 90 SGB XII entsprechend. 14 Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ist Kapital, das der zusätzlichen Altersversorgung dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde ("Riester-Rente"), nicht zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen. Es zählt mit zum Schonvermögen. Anders sieht es bei einer Kapitallebensversicherung aus. Diese dient primär dem Zweck der Vermögensbildung. Daher ist eine Lebensversicherung grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen der Partei übersteigt (BGH 09.06.2010 – XII ZB 55/08 – zitiert nach juris, Rn. 15). Anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu prüfen, ob der Einsatz der Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt (BGH a.a.O. Rn. 13f). Die Verwertung der Lebensversicherung kann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde, § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII. 15 b) Hier lag der Rückkaufwert der Lebensversicherung am 01.02.2011 bei 4.194,02 EUR. 16 Damit verbleibt auch nach Abzug der Schonbeträge der Klägerin für sich und ihre unterhaltsberechtigte Tochter (2.600,-- EUR und 256,-- EUR gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ein einzusetzender Vermögenswert von 1.338,02 EUR. 17 Die Verwertbarkeit der Lebensversicherung scheidet hier dennoch aus, weil der Vermögenseinsatz für die Antragstellerin und ihre unterhaltsberechtigte Tochter eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. 18 Nach dem Rückkauf der Lebensversicherung und der Begleichung der Kosten im hiesigen Verfahren verblieben der Klägerin noch 3.108,18 EUR (4.194,02 EUR abzüglich 1.085,84 EUR). Dieser Betrag liegt nur geringfügig über dem Schonvermögen der Klägerin in Höhe von 2.856,-- EUR. In der Regel ist aber der Verweis auf eine unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens nur gerechtfertigt, wenn nach dieser unwirtschaftlichen Verwertung noch ein das Schonvermögen deutlich übersteigendes Vermögen verbleibt (OLG Karlsruhe 11.05.2005 - 2 WF 51/05 – zitiert nach juris, Rn. 20; Sächsisches Landesarbeitsgericht 27.09.2005 – 4 Ta 163/05 – zitiert nach juris, Rn. 18). 19 Durch den Rückkauf der Lebensversicherung würde zudem ein Wertverlust in Höhe von 4.346,43 EUR eintreten (Wert der Versicherung in Höhe von 8.540,45 EUR abzüglich Rückkaufwert von 4.194,02 EUR). Damit würde sich das gesamte (geringe) Vermögen der Klägerin auf einen Schlag mehr als halbieren. Anlass für diese Wertvernichtung wäre die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Kündigungsschutzverfahrens in Höhe von 1.085,84 EUR. Das stellt sich als unverhältnismäßig dar. 20 Auch wenn die Kapitallebensversicherung in erster Linie der Vermögensbildung dient und ihre Verwendung zur Alterssicherung nicht zwingend ist, hat die Klägerin hier hinreichend dargelegt, dass sie die monatlichen Beiträge auf die Lebensversicherung im Hinblick auf ihre spätere Altersversorgung gezahlt hat. Da sie längere Zeit als freie Journalistin tätig war, hat sie nicht lang genug in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, um im Alter allein hiervon leben zu können. Derzeit ist die Klägerin arbeitslos. Aufgrund ihres Alters von demnächst 49 Jahren und der damit einhergehenden geringeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist auch nicht unbedingt damit zu rechnen, dass sie bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter noch eine ausreichende neue Alterssicherung aufbauen kann. 21 Die Klägerin ist somit als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO zu betrachten. 22 3. Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, hatte eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen. 23 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.