Urteil
8 Sa 500/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten derart schwerwiegend verletzt, dass das Vertrauen des Arbeitgebers dauerhaft erschüttert ist.
• Eigenmächtige Auszahlung von erfolgsabhängiger Vergütung durch den Arbeitnehmer vom Geschäftskonto kann eine schwere Pflichtverletzung darstellen, auch wenn Bruttoansprüche strittig sind.
• Bei Berufung ist die Begründungspflicht nach § 520 Abs. 3 ZPO zu beachten; unzureichend begründete Angriffe auf die erstinstanzliche Abweisung einer Widerklage sind unzulässig.
• Arbeitsentgeltansprüche für Zeiträume vor und während Freistellung ergeben sich aus § 611 BGB bzw. § 615 BGB; bei erfolgter Beendigung entfallen Ansprüche für danach liegende Zeiträume.
Entscheidungsgründe
Ordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Tantiemeauszahlungen rechtmäßig • Eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten derart schwerwiegend verletzt, dass das Vertrauen des Arbeitgebers dauerhaft erschüttert ist. • Eigenmächtige Auszahlung von erfolgsabhängiger Vergütung durch den Arbeitnehmer vom Geschäftskonto kann eine schwere Pflichtverletzung darstellen, auch wenn Bruttoansprüche strittig sind. • Bei Berufung ist die Begründungspflicht nach § 520 Abs. 3 ZPO zu beachten; unzureichend begründete Angriffe auf die erstinstanzliche Abweisung einer Widerklage sind unzulässig. • Arbeitsentgeltansprüche für Zeiträume vor und während Freistellung ergeben sich aus § 611 BGB bzw. § 615 BGB; bei erfolgter Beendigung entfallen Ansprüche für danach liegende Zeiträume. Der Kläger war seit 01.04.2008 als Hoteldirektor beschäftigt; sein Vertrag sah ein fixes Gehalt und eine erfolgsabhängige Tantieme in Höhe von 16 % des Betriebsergebnisses vor. Während des Insolvenzverfahrens der ehemaligen Arbeitgeberin berechnete der Kläger selbst für Mai–August 2009 das Betriebsergebnis, überwies von einem Geschäftskonto fünf Zahlungen mit der Bezeichnung "Tantieme" in Höhe von insgesamt 12.178,41 € auf sein Privatkonto und führte weder Steuern noch Sozialabgaben ab. Die Beklagte übernahm den Betrieb zum 01.01.2010 und kündigte dem Kläger mit Schreiben, die am 03.04. und 06.04.2010 zugingen, "fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt"; der Kläger wurde ab sofort freigestellt und ab März 2010 nicht mehr vergütet. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen, auf Weiterbeschäftigung sowie auf Lohnzahlungen, die Beklagte erhob Widerklage wegen Schadensersatz. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte berief teilweise. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung der Beklagten war teilweise unzulässig, weil die Begründung der Weiterverfolgung der Widerklage den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügte. • Wirksamkeit der Kündigung: Die Kündigungen enthielten ersichtlich ordentliche Kündigungen. Eine außerordentliche Kündigung wurde nicht ausgesprochen; die Frist führte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2010. • Verhaltensbedingter Kündigungsgrund: Der Kläger verletzte seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend durch eigenmächtige Berechnung und Auszahlungen der Tantieme vom Geschäftskonto ohne Arbeitgeberabrechnung; die Abführung von Steuern und Sozialabgaben blieb unberücksichtigt, wodurch die Arbeitgeberinteressen gefährdet wurden. • Umstände der Insolvenz: Das Verhalten des Klägers während des Insolvenzverfahrens verschärfte die Pflichtverletzung, da Zahlungen ohne klärende Abstimmung mit Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber erfolgten. • Einverständnis des Insolvenzverwalters oder Geschäftsführers: Ein behauptetes Einverständnis konnte nicht nachgewiesen werden; bloße Kenntnis von Kontoauszügen oder unklare Hinweise genügen nicht zur Rechtfertigung eigenmächtiger Auszahlungen. • Interessenabwägung: Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zur sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung; wesentliche Faktoren sind die kurze Betriebszugehörigkeit, das Alter des Klägers und die nachhaltige Erschütterung des Arbeitgebervertrauens. • Lohnansprüche: Arbeitsentgelt für 01.03. bis 03.04.2010 ergibt sich aus § 611 BGB; für 04.04. bis 30.06.2010 aus § 615 BGB wegen Annahmeverzugs infolge Freistellung; Ansprüche für Juli 2010 bis Februar 2011 entfallen, weil das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2010 beendet war. Die Berufung der Beklagten wurde im Wesentlichen teilweise erfolgreich; die Kündigungen waren wirksam und das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2010. Die Beklagte ist zur Zahlung von 17.680,00 € brutto abzüglich auf die Agentur für Arbeit übergegangener Ansprüche sowie Zinsen für den Zeitraum März bis einschließlich Juni 2010 verurteilt; der weitergehende Zahlungsantrag des Klägers (Juli 2010 bis Februar 2011) ist unbegründet. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen, soweit die Berufung dies nicht unzulässig gemacht hat. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig (Kläger 68 %, Beklagte 32 %). Die Revision wurde nicht zugelassen.