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Beschluss

9 Ta 242/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0102.9TA242.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4.10.2011, Az. 8 Ca 1176/11 abgeändert: Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Mainz ansässigen Anwalts bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller vorerst keine Raten aus Einkommen oder Vermögen zu leisten hat. Gründe I. 1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben. II. 2 In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht und ist nicht mutwillig. Der Kläger ist bedürftig im Sinne des § 114 ZPO. 3 1. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen könnte. 4 a) Ausweislich von Ziff. 3.8 des Arbeitsvertrags der Parteien, hat die Antragsgegnerin die Verpflichtung übernommen, den Antragssteller mit Kundenterminen zu versorgen. Diese Verpflichtung besteht nach dem Vertragswortlaut nicht nur für die ersten 3 Monate der Tätigkeit. Nach den ersten 3 Monaten hatte der Antragsteller lediglich die Telefonkosten hierfür zu tragen. 5 b) Ob die Antragsgegnerin diese Verpflichtung – und ab Abschluss des Vergleichs vom 30.6.2010 im Verfahren Arbeitsgericht Mainz, Az. 10 Ca 2809/09, die dort geregelte Verpflichtung erfüllt hat, ist ausweislich des wechselseitigen Vortrags im vorliegenden Verfahren streitig, ebenso wie die Frage, ob dem Antragsteller hierdurch und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. 6 aa) Geht es wie vorliegend um Schadensersatz für einen Vermögensschaden, muss der Anspruchsteller lediglich den Ablauf des Geschehens, welches den konkreten Haftungsgrund bildet, nach § 286 ZPO beweisen, während über den Kausalzusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) nach § 287 ZPO zu entscheiden ist. Bei einem Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens aufgrund einer Vertragsverletzung erstreckt sich der Bereich des nach § 286 ZPO zu beweisenden Haftungsgrundes nur bis zu der Feststellung, der Vertragspartner sei von dem Verstoß so betroffen worden, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten. Für den Nachweis der Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den eigentlichen Schadenseintritt ist dagegen die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ebenso maßgeblich wie für die Schadenshöhe (BGH 15.6.1993 –XI ZR 111/92- NJW 1993, 1735, II 4 der Gründe). 7 bb) Wenn die Antragsgegnerin die genannten Pflichten nicht erfüllt hätte, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Antragsteller hiervon so betroffen wurde, dass für ihn nachteilige Folgen eintreten konnten. Die Vereinbarung von Kundenterminen, d.h. die Verschaffung der Möglichkeit, Kunden persönlich aufsuchen zu können, ist für die Möglichkeit, hieraus Verkäufe zu erzielen und damit Umsätze zu generieren, von wesentlichem Vorteil gegenüber anderen Möglichkeiten, Kunden zu gewinnen. Kunden, die einen Besuch akzeptieren, stehen den Produkten und der Art ihrer Vermarktung nicht von vornherein ablehnend gegenüber. 8 Da zwischen den Parteien unter wechselseitigen Beweisangeboten streitig ist, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen seit Oktober 2007 erfüllt hat oder nicht, ist hierüber ggf. in Anwendung des Beweismaßes des § 286 ZPO Beweis zu erheben und zur Zeit offen, von welchen Tatsachen diesbezüglich auszugehen sein wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundsätze zur Anwendung kommen dürften, die hinsichtlich der Anforderungen an den Sachvortrag bei sog. negativen Tatsachen gelten. Wenn eine Partei anspruchsbegründend die Nichterfüllung einer Verpflichtung als negative Tatsache vortragen muss, kann sie regelmäßig hierzu nur vortragen, dass die Verpflichtung nicht erfüllt wurde. Es ist dann Sache der anderen Partei substantiiert darzulegen, ob und wann ggf. die Verpflichtung erfüllt worden sein soll. Erst dann muss ggf. die andere Partei als originär beweisbelastete Partei darlegen und beweisen, dass dies nicht zutrifft. 9 cc) Wenn sich im Klageverfahren ergeben sollte, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat, gelten die oben genannten Grundsätze, d.h. bezüglich der weiteren Elemente eines Schadensersatzanspruchs kommt § 287 ZPO zur Anwendung. Dies hat auch eine Reduzierung des sog. Beweismaßes hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem zum Schadensersatz verpflichtendem Verhalten und dem Entstehen des Schadens im Einzelnen zur Folge. 10 Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der im fraglichen Zeitraum geringere Umsatz sei maßgeblich auch durch eine geänderte Arbeitseinstellung und Arbeitsweise des Antragstellers bedingt, obliegt ihr insoweit zunächst jedenfalls die Behauptungslast. Soweit dies unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) relevant sein könnte, obliegt ihr die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 287 Rz. 10). 11 2. Der Kläger kann nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Unter Berücksichtigung seines monatlichen Nettoeinkommens bei der Antragsgegnerin, den Leistungen des Job-Centers A-Stadt abzüglich der aus dem Bescheid des Jobcenters A-Stadt ersichtlichen Mietkosten sowie des allgemeinen Freibetrags und des Freibetrags für Erwerbstätige verbleibt dem Kläger kein einsetzbares Einkommen. 12 3. Dem Antragsteller war daher Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten konnte nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts erfolgen. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.