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Beschluss

6 Ta 275/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:1228.6TA275.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2011 - 7 Ca 2678/11 - wird wie folgt klarstellend zurückgewiesen: Der Antrag des Beklagten vom 17.10.2011 auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die am 04.11.2011 beschlossene Versagung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten eines (Mehr-)Vergleichs. 2 Zur Abwehr der gegen den Beklagten erhobenen Zahlungsklage im Zusammenhang mit eigenmächtigen Barentnahmen hatte der Beklagte im Klageabweisungsantrag vom 29.08.2011 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren wurde in der öffentlichen Sitzung vom 01.09.2011 durch einen Ratenzahlungsvergleich mit einer Abgeltungsklausel beendet (Bl. 27 und 28 d. A.). Zugleich ist im Protokoll folgende Feststellung enthalten: 3 "Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.380,21 EUR und für den Vergleich auf 2.534,21 EUR festzusetzen (Vergleichsmehrwert: 1.154,00 EUR für weitere Forderungen des Klägers gegen den Beklagten, die noch nicht geltend gemacht waren)." 4 Für das laufende Prozesskostenhilfeverfahren wurden zugleich Nachweise für die Wohnkosten und Abzahlungsverpflichtungen gefordert. 5 Der bis zum 15.09.2011 widerruflich ausgestaltete Vergleich wurde bestandskräftig. Unter dem 23.09.2011 erfolgte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung "in vollem Umfang" unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. 6 Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt. 7 Dieses Begehren wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2011 zurück. Hiergegen richtet sich die am 02.12.2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. 8 Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten habe sich auf die gesamte Vertretung in der ersten Instanz bezogen; ein weiterer Anspruch des Klägers sei aus prozessökonomischen Gründen Gegenstand des Vergleiches unter Ziffer 2 geworden. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sei erst zwei Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung und dem Zustandekommen des Vergleichs erfolgt. 9 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass vor Beendigung der Instanz kein Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert vorgelegen habe. 10 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 11 Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs.2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist n i c h t begründet. 12 Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein den Antrag der Beklagten auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich zurückgewiesen. 13 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - 5 Ta 52/06 - und Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 -). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 114,Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich vom 01.09.2011 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. Landeskasse vorzuschießende Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.). 14 Vorliegend ist ein solches Gesuch entgegen der Auffassung der Beschwerde in dem im Klageabweisungsschriftsatz gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht erkennbar. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 23.09.2011 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird primär ausgedrückt, dass dem Beklagten bezogen auf den Klageabweisungsantrag voll umfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen wollte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.). Regelt der Prozessvergleich andere Gegenstände als den ursprünglichen Streitgegenstand, so muss hierfür erneut rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese Möglichkeit bestand angesichts der noch nicht gegebenen Entscheidungsreife des ursprünglichen PKH-Gesuchs bis zum Ablauf der im vorliegenden Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist. 15 Da sich die Prozesskostenhilfe auf die Kosten des den ursprünglichen Klagegegenstand berührenden Prozessvergleichs erstreckt, die Zurückweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 04.11.2011 im Tenor jedoch unklar ist, war klarstellend zu verdeutlichen, dass sich die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe ausschließlich auf den Vergleichsmehrwert bezieht. 16 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen. 17 Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).